Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude
Bauamt schaut auf Luftbilder
Das Baugesetzbuch ermöglicht Betrieben die Umnutzung ursprünglich landwirtschaftlich genutzter Gebäude. Doch es gibt Einschränkungen und Auflagen. Was ist zu beachten?
Das Baugesetzbuch ermöglicht land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, aufgegebene Gebäude neu zu nutzen. Soweit so gut, wären da nicht die Einschränkungen, die Rechtsberaterin Sonja Friedemann am Montag dem WLV-Ausschuss für Nebenerwerbslandwirtschaft erläuterte. Denn der Grundsatz für jedes Bauamt lautet: Landwirtschaft hat Vorrang.
Die wichtigste Voraussetzung für Nebenerwerbler: Sie müssen sich von der Hobbylandwirtschaft absetzen und ihre Gewinnerzielungsabsicht etwa per positivem Einkommenssteuerbescheid nachweisen.
Voraussetzungen zur Umnutzung
Ansonsten gilt: Das Gebäude muss über sieben Jahre alt und ursprünglich für die Landwirtschaft errichtet worden sein. Möglich seien dann oft neuer Klinker, bodentiefe Fenster oder Dachgauben, nicht aber ein „Anpflanschen“ von Gebäudeteilen über den ursprünglichen Grundriss hinaus.
Nicht umgenutzt werden dürfen Ställe oder Lager abseits des Hofes, Freiflächen und Siloanlagen. Das gilt auch für Gebäude ohne Baugenehmigung oder ohne erhaltenswerte Bausubstanz. Um das zu überprüfen, greife das Bauamt gern auf Luftbilder zurück. Im Zweifel erst renovieren, dann umnutzen! Der Dachstuhl sollte dabei immer erhalten bleiben.
Mehr Wohnfläche generieren
Ein großer Vorteil bei der Umnutzung zu Wohnzwecken: Häufig ist mehr Wohnfläche als etwa bei neuen Altenteilern möglich. Insgesamt sind mittlerweile fünf statt drei Wohnungen je Hofstelle zugelassen – zusätzlich zu Betriebsleiterhaus, Altenteiler, Landarbeiterwohnung und Lehrlingswohnung. Darüber hinaus können noch Ferienwohnungen gebaut werden. Sind allerdings schon Wohnungen vorhanden, wird das Bauamt keine weiteren (Aus-)Bauten für Betriebsleiter oder Altenteiler genehmigen.
Weitere Einschränkungen bei der Genehmigung: Nutzungsgeänderte Gebäude dürfen nicht zu sehr Gerüchen, Lärm oder Schattenschlag von Windrädern ausgesetzt sein. Sind ehemals landwirtschaftliche Gebäude einmal umgenutzt, verbietet meist eine Baulast neue Stall- oder Hallenbauten für den landwirtschaftlichen Betrieb.
Bauvorhaben abklären
Von schriftlichen Bauvoranfragen riet Sonja Friedemann eher ab. Der Aufwand sei oft vergleichbar mit dem eigentlichen Bauantrag und suggeriere Zweifel am Vorhaben. In kritischen Fällen lohne sich ein persönliches Vorgespräch mit der Bauaufsichtsbehörde. In jedem Fall lohne es sich, den Bauantrag zusätzlich zum Architekten mit einem Rechtsexperten durchzugehen, zum Beispiel aus der WLV-Kreisgeschäftsstelle.
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