Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
Neue Umsatzsteuerregeln für landwirtschaftliche Betriebe
Für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten ab dem neuen Jahr geänderte Umsatzsteuerregeln. Die Mehrbelastungen können sich bis zum Jahr 2025 auf 365 Mio. € belaufen.
Für kleinere landwirtschaftliche Betriebe gelten ab dem neuen Jahr geänderte Umsatzsteuerregeln. Der Bundesrat hat heute, am 17.12.2021, dem Gesetz für ein "Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht" zugestimmt, das der Bundestag am 18.11.2021 verabschiedet hatte.
Durchschnittssatz sinkt - Steuerlast steigt
Wie angekündigt, sinkt der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender landwirtschaftliche Betriebe ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 %. "Für Forstwirte bleibt die Vorsteuerpauschale bei 5,5 %", teilt Arno Ruffer vond er BSB Münster mit.
Nach Angaben der Bundesregierung wäre der derzeitige Durchschnittssatz von 10,7 % ab dem neuen Jahr zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig und würde zu Steuerausfällen führen.
Die Mehrbelastungen belaufen sich nach Schätzungen der Bundesregierung auf 80 Mio. € im Jahr 2022 und nochmal 15 Mio. € mehr, nämlich 95 Mio. €, ab 2023. Bis zum Jahr 2025 könnte sich nach Angaben des Deutschen Bundestags die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Mio. € summieren.
Betriebe mit bis zu 600000 € Jahresumsatz
Für die Umsatzbesteuerung landwirtschaftlicher Betriebe wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung angewendet (Paragraf 24 des Umsatzsteuergesetzes), erklärt der Deutsche Bundestag.
Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600000 € können die Möglichkeit der Pauschalierung nutzen. Das heißt, Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht.
Die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte muss jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden. So regelt es das Jahressteuergesetz 2020. Die Vorsteuerbelastung ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.
Sonderregelung für Pauschallandwirte
Sogenannte Pauschallandwirte wenden bei der Umsatzsteuer eine Sonderregelung an. Die Sonderregelung beruht auf einer Fiktion. Es wird angenommen, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen.
Die Pauschallandwirte dürfen in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich aber keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgehen. Der Pauschalausgleich darf die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren. Das wiederum könnte ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen.
Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren
Darüber hinaus setzt der Bundestagsbeschluss die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer durch Vergütungsverfahren um. Er führt dazu eine Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein.
Inkrafttreten zum neuen Jahr
Das "Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht" wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Das Video "2./3. Lesung" im Deutschen Bundestag vom18.11.21 finden Sie hier.
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