Wir nehmen an, dass Sie Ihre Landmaschinen zu mindestens 95 % für landwirtschaftliche Umsätze, also nicht für gewerbliche Tätigkeiten wie zum Beispiel zur Pflege von kommunalen Grünflächen, eingesetzt haben. Verkaufen Sie eine solche Maschine an einen Landmaschinenhändler, so kann er Ihnen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis 10,7 % Mehrwertsteuer gutschreiben.
Beim Verkauf gegenüber einem optierenden Landwirt ist es – wie beim Landmaschinenhändler auch – eine Verhandlungssache. Haben Sie einen Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer abgemacht oder gar nicht über die Mehrwertsteuer gesprochen, dann müssen Sie in der Tat für die Rechnung, die Sie schreiben, aus dem erhaltenen Kaufpreis die 10,7 % Mehrwertsteuer herausrechnen. Der optierende Landwirt als Käufer der Maschine kann die Mehrwertsteuer nicht für den Vorsteuerabzug selbst herausrechnen. Im Übrigen müssen Sie selbst die erhaltenen 10,7 % Mehrwertsteuer nicht ans Finanzamt abführen.
Wenn Sie eine Rechnung schreiben, muss die Rechnung Ihren vollständigen Namen, Ihre vollständige Adresse sowie Name und Adresse des Käufers aufweisen, außerdem das Rechnungsdatum und die laufende Rechnungsnummer. Zudem müssen auf der Rechnung Ihre Steuernummer oder Ihre Steueridentifikationsnummer und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Maschine aufgeführt sein. Die Steuernummer finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.
(Folge 33-2021)