Ende der Pauschalierung

Retten Sie die Vorsteuer des nächsten Mastdurchgangs

Wechseln Sie 2022 von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung, stallen aber vorher Tiere ein, die Sie erst 2022 verkaufen? Dann brauchen Sie eine gute Strategie, um sich Vorsteuern aus 2021 zu sichern

Ab dem 1. Januar 2022 können nur noch Betriebe bis 600  000 € Vorjahresumsatz pauschalieren. Viele Mäster müssen daher ihre Umsätze künftig regelbesteuern. Sie müssen also 7% Umsatzsteuer beim Tierverkauf abführen, bekommen dafür die Vorsteuern aus beispielsweise Futter- und Ferkelkauf vom Finanzamt erstattet. So läuft es normalerweise. Was aber, wenn der Mastdurchgang jetzt als Pauschalierer startet und Sie die Tiere erst im nächsten Jahr mit Regelbesteuerung verkaufen? Wir zeigen, dass Vorsicht geboten ist, wollen Sie die Vorsteuer aus 2021 nicht verlieren.

Dass es dabei nicht um Peanuts geht, zeigt unsere Übersicht. Stallen Sie etwa im Januar 2022 als Regelbesteuerer die Schweine aus einem 1500er-Maststall aus, die Sie im Oktober 2021 als Pauschalierer eingestallt haben, geht es um etwa 5,79 €/Schwein und rund 8685 € Vorsteuern insgesamt aus 2021, die Sie mit der richtigen Strategie vom Finanzamt erstattet bekämen. Ist der Ferkelproduzent Pauschalierer, sodass Sie 10,7  % Vorsteuern auf den Ferkelpreis zahlen müssten, steigt der Betrag auf 6,96 €/Schwein und damit auf rund 10  500 €. Angesichts der desaströsen Preise und hohen Futterkosten ein Betrag, auf den wohl kein Schweinemäster verzichten kann. Und auch in der Hähnchenmast geht es beim letzten Mastdurchgang im alten Jahr um rund 9,40 € pro 100 Tiere, bei Puten um 2,26€/Tier Vorsteuern aus 2021.

Vorsteuerkorrektur?

Klar ist, dass es bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung die Vorsteuern aus vorherigem Bezug und von früheren Investitionen in teure Wirtschaftsgüter anteilig zurückgibt. Bei Ställen gilt das, solange die Investition nicht mehr als zehn Jahre vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgte, für andere Wirtschaftsgüter/Maschinen gelten fünf Jahre. Die Crux: Die sogenannte Vorsteuerkorrektur gemäß §  15a Umsatzsteuergesetz erfolgt (laut §  44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) nur, wenn im betreffenden Wirtschaftsgut mindestens 1000 € Vorsteuer stecken. Bei einem Steuersatz von 7  % müssen Sie also mindestens rund 15  000 € Bruttoanschaffungs- und -herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwenden, damit die Vorsteuerberichtigung stattfindet. Tiere gelten als einzelne Wirtschaftsgüter. Somit ist die Vorsteuer aus dem Umlaufvermögen in der Mast über die klassische Vorsteuerkorrektur nicht wiederzuholen.

Rechtslage unklar

Gleichzeitig bestätigten aber be-reits der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Bundesfinanzhof (BFH), dass für den Vorsteuerabzug letztlich die beim Kauf beabsichtigte Verwendung entscheidend sei (BFH: Az. V R 77/96, Az. V R 39/00; EuGH: Az. C-396/98). Die Richter des BFH führten konkret aus, dass einem Unternehmer, der zum Zeitpunkt des Bezugs der Vorleistung vorhat, die damit beabsichtigten Umsätze der Regelbesteuerung zu unterwerfen, für diesen Kauf der Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Das hieße also, dass durchaus die Vorsteuer...