Prozess beim OLG Hamm
50.000 € Schadensersatz für Biolandwirt wegen Abdrift
Entscheidung im Prozess über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln beim OLG Hamm: Zwei konventionell wirtschaftende Landwirte wurden zu 50.000 € Schadensersatz an Biolandwirt verurteilt.
Entscheidung im Prozess über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln beim OLG Hamm: Zwei konventionell wirtschaftende Landwirte wurden zu einer saftigen Schadenersatzzahlung verurteilt. Die Richter sehen einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
50.000 € Schadensersatz für Biolandwirt
Ein Biolandwirt aus dem Kreis Paderborn erhält 50.000 € Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm vorige Woche entschieden. An dem Rechtsstreit waren vier Landwirte aus der ostwestfälischen Gemeinde Lichtenau beteiligt. Es ging um die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf die Bio-Anbauflächen des Klägers.
Rückstände des Pflanzenschutzmittels "Malibu"
Im Oktober 2013 wiesen vom Kläger erzeugte Bioprodukte (Staudensellerie) Rückstände eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Pendimethalin auf, der unter anderem in dem von den Beklagten auf ihren Flächen verwandten Pflanzenschutzmittel "Malibu" enthalten ist.
Höchstmenge für Biogemüse überschritten
Weil die für den Ökolandbau zulässigen Höchstwerte überschritten worden waren, konnte der Landwirt das Biogemüse nicht mehr vermarkten. Er klagte vor dem Landgericht Paderborn auf Schadensersatz- und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche.
Von den Beklagten verlangt er die Kosten von Kontrolluntersuchungen in Höhe von zirka 6600 € und zudem den Ausgleich entstandener Schäden für von ihm nicht mehr als Bio-Produkte zu vermarktenden Erzeugnisse, die er gegenüber dem einzelnen Beklagten in unterschiedlicher Höhe mit zirka 10.000 €, 21.500 € und 40.000 € beziffert. Nach einer Beweisaufnahme unter Beteiligung eines Sachverständigen wurde die Klage abgewiesen.
Prozess vor dem OLG Hamm
Der Biolandwirt legte Berufung ein. Für das OLG Hamm stehe nach den Begutachtungen durch Sachverständige fest, dass der durch zwei der drei Beklagten im Oktober 2013 ausgebrachte Wirkstoff Pendimethalin durch Abdrift auf Felder des klagenden Landwirts gelangte.
Keine gute fachliche Praxis
Die beiden verurteilten Landwirten hätten nicht sachgerecht ausgeführte Spritzmaßnahmen durchgeführt. Sie hätten für das Aufbringen Düsen verwendet – und ein Landwirt zudem einen (Applikations-)Druck – die eine Abdrift nicht verhindert haben. Das entspreche nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft und verstoße gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen ökologischem und konventionellem Landbau.
Zwei Landwirte zum Ersatz verpflichtet
Die beiden Landwirte seien dem Kläger daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens – vor allem zum Ausgleich des ausgefallenen Ertrags bei einem Verkauf der Pflanzen – verpflichtet. Die Richter am OLG verurteilten sie insbesondere zum Ausgleich von Schäden in Höhe von gut 10.000 € bzw. 40.000 €. Bei dem dritten beklagten Landwirt ließ sich die Abdrift von Pflanzenschutzmittel auf ein Feld des Klägers nicht nachweisen.
Mit dem Urteil vom 18. November 2021 bestätigte der 24. Zivilsenat in dem Rechtsstreit im Übrigen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2016 (Az. 4 O 420/14, LG Paderborn). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, es kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht werden (Az. 24 U 74/16, OLG Hamm).
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