Pflanzenbau aktuell

Allgemeines: Zulassungswiderruf, Rückstände und Sachkunde

Das Insektizid Fastac ME ist nur noch bis Dezember 2022 zugelassen. Für zwei Wirkstoffe gelten neue Rückstand-Höchstgehalte. Außerdem sollten Sachkundige an die Fortbildungspflicht denken.

Widerruf der Zulassung von Fastac ME: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 7. Dezember die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Fastac ME (Zul.-Nr. 007473-00), das den Wirkstoff alpha-Cypermethrin enthält. Grund für den Widerruf ist, dass die EU-Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin widerrufen wurde. Es gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 7. Juni 2022 und Aufbrauchfrist bis zum 7. Dezember 2022.

Rückstandhöchstwert von 6-Benzyladenin und Aminopyralid: Die Höchstgehalte an Rückständen von 6-Benzyladenin und Aminopyralid in oder auf bestimmten Erzeugnissen wurden geändert. Neben Simplex, welches in Wiesen und Weiden verwendet wird, betrifft dies den Ackerbau durch den Wirkstoff Aminopyralid, welches im Winterraps (Runway, Runway VA, Milestone, Synero 30 SL, GF-2545) als Herbizid angewendet wird. Ausschließlich zur Futtermittelherstellung verwendete Erzeugnisse oder Teile von Erzeugnissen haben keine definierten Rückstandshöchstgehalte für 6-Benzyladenin und Aminopyralid.

Folgende Rückstandshöchstgehalt gelten jetzt für Ackerbaukulturen:

  • Aminopyralid (Summe aus Aminopyralid, seinen Salzen und Konjugaten): Zuckerpflanzen: 0,01 mg/kg (untere analytische Bestimmungsgrenze); Ölsaaten und Ölfrüchte, Buchweizen und anderes Pseudogetreide, Reis, Sonstige: 0,05 mg/kg (untere analytische Bestimmungsgrenze); Mais, Hirse: 0,05 mg/kg; Weizen: 0,1 mg/kg; Gerste, Hafer, Sorghum: 0,15 mg/kg.
  • 6-Benzyladenin: Ölsaaten und Ölfrüchte, Getreide, Zuckerpflanzen: 0,01 mg/kg (untere analytische Bestimmungsgrenze); Sonstige (außer allen genannten Erzeugnissen): 0,05 mg/kg.

Pflanzenschutz-Sachkunde: Wer Pflanzenschutzmittel ausbringt, andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berät oder Mittel abgibt, muss sachkundig sein. Seit dem 27. November 2015 fordert das geltende Pflanzenschutzgesetz dafür von jedem Anwender, Berater und Abgeber einen Sachkundenachweis in Form einer Karte, der einmalig von jedem Sachkundigen beantragt werden muss. Sachkundige Anwender, Berater oder Abgeber von Pflanzenschutzmitteln müssen nach dem geltenden Pflanzenschutzgesetz regelmäßig in Drei-Jahres-Zeiträumen anerkannte Pflanzenschutz-Sachkundefortbildungen besuchen.

Die Teilnahme ist durch eine Fortbildungsbescheinigung zu belegen, diese Bescheinigung muss bei Kontrollen vorgelegt werden. Kommt der Sachkundige seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nach, kann ihm der Sachkundenachweis entzogen werden.

Nutzen Sie die von Oktober bis März verstärkt angebotenen Veranstaltungen. Aktuelle Informationen zu anerkannten Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im Internetangebot der Landwirtschaftskammer NRW.


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