Teilmobile Schlachtung

Rinder hofnah schlachten

Immer mehr Rinderhalter interessieren sich für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb. Dafür gilt es einiges zu beachten.

Rinder schlachten, ohne Transport und Stress: Das bedeutet für viele Landwirte und Verbraucher Tierwohl. Der Wunsch nach einer hofnahen Schlachtung wächst seit Jahren, vor allem bei Mutterkuhhaltern, Direktvermarktern und Betrieben mit extensiven Rassen.

Bisher gab das EU-Fleischhygienerecht allerdings vor, dass Schlachttiere lebend im Schlachtbetrieb ankommen mussten. Doch seit September 2021 gilt eine neue Rechtslage, die das Schlachten im Herkunftsbetrieb ermöglicht.

Mobil schlachten

„Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten Huftiere in Hofnähe zu schlachten.“ Das erklärte Dr. Veronika Ibrahim, Referentin im Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vergangene Woche im Online-Seminar von Fokus Tierwohl. Zu den drei Möglichkeiten gehören:

  1. Schlachtung im hofeigenen, EU-zugelassenen Schlachthaus.
  2. Schlachtung im zugelassenen mobilen Schlachthof auf dem Herkunftsbetrieb.
  3. Schlachtung im Herkunftsbetrieb unter Nutzung einer mobilen Schlachteinheit. „Das ist für die meisten am Interessantesten“, sagte Ibrahim zu den rund 300 Zuhörern. Bis zu drei Hausrindern, sechs Hausschweinen oder bis zu drei als Haustiere gehaltene Einhufer dürfen gleichzeitig teilmobil im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, wenn es die zuständige Behörde genehmigt hat.

Ibrahim nannte den Teilnehmern die Anforderungen an die teilmobile Schlachtung:

  • Die Mobile Schlachteinheit (ME) muss zugelassen oder eignungsgeprüft sein. Das variiert je nach Bundesland.
  • Der Fixierstand ist Teil der ME oder vom Amtstierarzt des Herkunftsbetriebes genehmigt.
  • Es gibt eine Nutzungsvereinbarung zwischen Herkunfts- und Schlachtbetrieb.
  • Es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Veterinäramts vor.
  • Der amtliche Tierarzt wird drei Tage vor der Schlachtung informiert.
  • Das Entbluten findet in der ME oder im Freien statt (innerhalb von 60 Sekunden beim Bolzenschuss).
  • Begleitpapiere der Durchführungsverordnung (EU) müssen die Tiere zum Schlachthof begleiten.
  • Die Transportzeit (ohne Kühlung) des Schlachtkörpers darf zwei Stunden nicht überschreiten.

Tierwohl mit Kugelschuss

Das EU-Recht erlaubt den Kugelschuss bei der Schlachtung auf dem Herkunftsbetrieb für alle Haltungsformen. Allerdings dürfen nach deutschem Recht momentan nur ganzjährig draußen gehaltene Rinder mit dem Kugelschuss getötet werden.

Der Bund wurde aber bei der Agrarministerkonferenz im September gebeten zu prüfen, ob die Einschränkungen in der nationalen Tierschutzschlachtverordnung so angepast werden können, das auch Tiere aus saisonaler Weidehaltung mit dem Kugelschuss getötet werden können. „Denn die Erfahrungen sind gut und es gibt keinerlei prämortale Belastungen für das Rind“, betonte Ibrahim. Sie riet in dem Zusammenhang zum Entbluten im Liegen statt im Hängen. In ihren Augen bedeutet die Betäubung durch den Kugelschuss das höchste Tierwohl für die Rinder.

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