Förderprogramm "Tierwohl"

Mobile Schlachtung für mehr Tierwohl

Markus Helbig will Fördermittel für seine Investition in die teilmobile Rinderschlachtung beantragen. Das Förderprogramm „Tierwohl“ übernimmt 40 % der Kosten. Für den Papierkram hat er Unterstützung.

Fangfrage: „Würden Sie den teilmobilen Schlachtanhänger auch ohne Förderung anschaffen?“ Würde Markus Helbig dies bejahen, wäre er raus – Raus aus dem Förderprogramm. „Denn Mitnahmeeffekte darf es nicht geben“, erklärt Jürgen Sons vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV). Für Fleischermeister Helbig rechnet sich die Investition in die regionale und tierwohlgerechte Schlachtung nur mit der Förderung. Ohne die finanzielle Unterstützung hätte er seinen Plan, endlich wieder selbst Rinder zu schlachten, zu den Akten legen müssen.

Gesetze fordern Veränderung

Noch liegen 400  000 € der ursprünglich 500  000 € des Landesgeldes bereit, die es in Anhänger, Ausrüstung, Marketing und Beratung rund um die (teil-)mobile Schlachtung von Nutztieren in Bezug auf mehr Tierwohl zu investieren gilt.

Gerne möchte auch Markus Helbig aus Tönisvorst, Kreis Viersen, von der 40 %igen Förderung profitieren. Seit 1955 schlachtet er in seinem Betrieb, mittlerweile in dritter Generation, Schweine und Rinder. Doch 2018 änderten sich die gesetzlichen Anforderungen für die Fixierung der Rinder beim Bolzenschuss. „Wir haben keine Betäubungsbox, in der wir den Kopf des Rindes fixieren könnten“, fasst Markus Helbig sein Dilemma zusammen. Ein Umbau der kleinen Schlachtstätte, in der wöchentlich etwa zehn Schweine geschlachtet wurden, ist nicht möglich. Rinder schlachtete Markus Helbig nur ein bis zwei in der Woche. Zur Betäubung befestigte der Metzger sie am Bodenring.


Weide- oder Hoftötung, Kugel- oder Bolzenschuss, voll- oder teilmobil?

Wer das Fleisch seiner Tiere vermarkten will, der muss sie gewerblich, sprich in einer EU-zugelassenen Schlachstätte, schlachten. Eine Hausschlachtung ist nicht zulässig – Weide- und Hoftötungen hingegen schon. Eine Weidetötung mit Kugel- oder Bolzenschuss ist bei Tieren, die ganzjährig in Freilandhaltung leben, zulässig. Die Feuerwaffe darf demnach nicht nur zur Betäubung eingesetzt werden, sondern auch zum Tod führen. Für diese Form der Tötung sind neben einer Ausnahmegenehmigung auch ein Sachkundenachweis nach Tierschutz- und Waffenrecht vorzuweisen. „Bei den notwendigen Ausbildungen und Lehrgängen kann es pandemie- und nachfragebedingt aktuell zu erheblichen Wartezeiten kommen“, weist Sons auf einen limitierenden Faktoren hin. Er empfiehlt, die Internetrecherche nach „Lehrgängen und Prüfungen zur Erlangung der Sachkunde nach §4 Tierschutz-Schlachtverordnung und nach Art 7 EU Verordnung 1099/ 2009“.
Bei Tieren, die nicht ganzjährig im Freien gehalten werden kann die Hoftötung mit Bolzenschuss durchgeführt werden. Grundsätzlich ist beim Betäuben mit dem Bolzen immer eine Fixierung unverzichtbar.
Hof- und Weidetötung sind teilmobile Schlachtverfahren. Bei der vollmobilen Schlachtung erfolgen nicht nur das Fixieren,...