Außerfamiliäre Hofnachfolge

Steuer: Fristen, Freibeträge und Fallen

Für die Übertragung eines Betriebes zu Lebzeiten innerhalb der Familie wie außerhalb fällt eigentlich keine Erbschaft- und Schenkungsteuer an. „Eigentlich“ heißt: Wenn bestimmte Bedingungen gelten.

Für die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu Lebzeiten innerhalb der Familie wie außerhalb fällt eigentlich keine Erbschaft- und Schenkungsteuer an. „Eigentlich“ heißt, dass das in der Regel bei einem Wert des Wirtschaftsteils bis 1 Mio. € so ist. Am besten prüft ein Steuerberater, ob die Übertragung des betrieblichen Vermögens tatsächlich steuerfrei ist.

Bestimmte Bedingungen müssen gelten

Denn die Steuervorteile sind vielmehr Verschonungen, die an Bedingungen geknüpft sind. Eine ist, dass der Hof langfristig fortgeführt wird. Grundsätzlich gilt:

  • 100 % verschont wird der Betrieb vom Fiskus, wenn er nach der Übertragung/Erbfall mindestens sieben Jahre fortgeführt und nicht verkauft wird.
  • 85 % verschont wird der Betrieb, wenn er nach fünf Jahren nach der Übertragung/Erbfall verkauft wird.
  • Der Erbe/Übernehmer kann zusätzlich einen Abzugsbetrag von derzeit 150  000 € geltend machen.
  • Größere Betriebe ab fünf Angestellten müssen zudem bestimmte Lohnsummenreglungen beachten.

Ob bei der Betriebsübergabe keine Steuern anfallen, hängt schlussendlich von dem Wert ab. „Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG)“, erklärt Dipl.-Ing. Klaus Müller, landwirtschaftlicher Sachverständiger aus Warendorf, „über die relativ geringen Wertansätze ,verschont‘ der Gesetzgeber landwirtschaftliche Betriebe, weil er ein grundsätzliches Interesse daran hat, dass diese in der Produktion bleiben.“

Von der Steuer befreit

Das bedeutet: Alles, was originär für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion nötig ist, wird über das Erbschaftsteuergesetz begünstigt und ist faktisch von der Steuer befreit. Dazu zählen Wirtschaftsgebäude und Betriebsvorrichtungen, Tiere, Maschinen (lebendes und totes Inventar), landwirtschaftliche Eigentumsflächen und Lieferrechte.

Die Voraussetzung für eine 100 % begünstigte Bewertung nach dem BewG ist, dass weder Betrieb noch wesentliche Teile in den nächsten 15 Jahren veräußert werden. Sonst droht eine Höherbewertung der verkauften Fläche oder des verkauften Gebäudes, was eine Steuerzahlung nach sich ziehen kann. Es sei denn: Der neue Betriebsinhaber nutzt die gesetzliche Reinvestitionsklausel in begünstigtes Vermögen – etwa Tilgung von Schulden. Dafür hat er sechs Monate Zeit. Auch eine Umnutzung für gewerbliche Zwecke innerhalb der 15-Jahres-Frist löst Steuern aus.

Immobilien, Bargeld, Mietobjekte

Die Begünstigung gilt nicht für außerlandwirtschaftliches Vermögen wie Immobilien, Bargeld, Mietobjekte oder das Betriebsleiter- und Altenteilerhaus sowie Bauland. Diese Güter sind gesondert zu bewerten. Dafür gilt der Freibetrag des Übernehmers. Das sind bei Kindern 400  000 € pro Kind und bei fremden Dritten 20  000 € pro Person. Steuerschuldner ist der Übernehmer.

Hinweise zur Einkommensteuer

Es sind stille Reserven, Abfindungen und Altenteilsleistungen zu beachten.

Die unentgeltliche Übergabe des gesamten Betriebes ist einkommensteuerlich unproblematisch. Vorausgesetzt, der Übernehmer führt die Buchwerte des Über­gebers fort und es werden alle ­wesentlichen Betriebsgrundlagen – Flächen, Maschinen, Tiere, Gebäude, Feldinventar und Lieferrechte – zu mindestens 90 % übertragen.

  • Stille Reserven: Problematisch wird es, wenn der Übergeber beispielsweise Flächen (Bauland), zurückbehält. Überschreitet er die 10%-Grenze, gelangen diese Werte ins Privatvermögen. Es kommt zur Aufdeckung stiller Reserven. Dabei ist die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert als Entnahme- oder Veräußerungsgewinn zu versteuern. Auch hier sollte ein Steuer­experte beraten. Hingegen einkommensteuerlich unproblematisch ist, wenn der Übergeber beispielsweise eine PV-Anlage ­behält, da es sich hier um einen Gewerbebetrieb handelt.
  • Abfindungen kann der Übernehmer nicht steuerlich geltend machen, weil der Wert der Abfindungen kleiner ist als der des Betriebes. Kurzum: Weil die Abfindungen eine Gegenleistung für den Erhalt des Hofes darstellen (Gleichstellungsgelder). Selbst wenn der Übernehmer für die Abfindungen einen Kredit aufnehmen muss, kann er die Zinsen für die Tilgung nicht steuerlich geltend machen, sofern die Übernahme nach der HöfeO stattgefunden hat.
  • Altenteil: Bei der Übertragung nach HöfeO kann der Übernehmer die Zahlungen des Altenteils grundsätzlich vollständig als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass das Altenteil aus den Erträgen des übernommenen Hofes geleistet werden können und sich auf das übertragene landwirtschaftliche Betriebsvermögen beziehen.

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