Wochenblatt-Leser Ludger O. fragt: Den landwirtschaftlichen Betrieb (Hofgrundstück und Flächen) meines Vaters hat meine Nichte laut Testament geerbt. Im Testament steht weiter: „Mein am Todestag vorhandenes Bar- und Bankvermögen erben meine Kinder.“ Wer muss die Rechnungen für den landwirtschaftlichen Betrieb, die zwischen Todestag und Testamentseröffnung eingehen, bezahlen?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Bei der Beantwortung gehen wir davon aus, dass es sich bei diesen Rechnungen um Nachlassverbindlichkeiten handelt. Das heißt, Ihr Vater hat beispielsweise noch Dünger für den landwirtschaftlichen Betrieb gekauft, die Rechnungen treffen aber erst nach seinem Tod ein.
Die Beantwortung der Frage ist davon abhängig, ob es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) handelt oder nicht.
Handelt es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO, so bestimmt § 15 Abs. 2 der HöfeO, dass die Nachlassverbindlichkeiten zunächst aus dem außer dem Hof vorhandenen Vermögen zu begleichen sind. Nur soweit dieses außerlandwirtschaftliche Nachlassvermögen nicht ausreicht, ist nach § 15 Abs. 3 HöfeO der Hoferbe bzw. die Hoferbin verpflichtet, diese Nachlassverbindlichkeiten zu tragen.
In Ihrem Fall hieße das, dass die Nachlassverbindlichkeiten, obwohl sie vom Hof stammen, aus dem sonstigen Vermögen zu berichtigen sind. Dazu gehört auch das Bar- und Bankvermögen.
Handelt es sich nicht um einen Hof im Sinne der HöfeO, gilt § 1967 BGB. Danach haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Dann ist davon auszugehen, dass der jeweilige Erbe nicht nur das Guthaben, sondern auch die Verbindlichkeiten miterbt, sodass die Nichte, die den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hat, auch die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb resultierenden Verbindlichkeiten zu tragen hat.
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(Folge 24-2023)