Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Erbrecht und Höfeordnung: Das Wichtigste für Landwirte und Erben

Betrieb zerschlagen oder gut vererbt und Familienfrieden gewahrt? Landwirte und Erben sollten einige erb- und höferechtlichen Folgen durch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen-Projekte kennen.

Betrieb zerschlagen oder gut vererbt und Familienfrieden gewahrt? Ein weiteres Thema, das Landwirte kennen sollten, sind die erb- und höferechtrechtlichen Folgen durch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen-Projekte (FPVA). Andreas Dehne, Notar und Fachanwalt für Agrarrecht aus Elze, Niedersachsen, nannte Lösungen, damit der Erbfall für den Betrieb nicht im Desaster endet.

Höferechtliche Folgen

Höferechtliche Folgen bei der Verpachtung und Bebauung vor dem Erbfall ohne Beteiligung an einer FPVA ergeben sich dadurch, dass spätestens die Bebauung der Fläche dazu führt, dass diese zum hoffreien Vermögen gehört. Sofern die Fläche noch im Betriebsvermögen des Erblassers liegt, kommt es zur Entnahme, falls Hof und hoffreies Vermögen getrennt vererbt werden. Hat der Erblasser nach dem BGB-Erbrecht eine Gesamtrechtsnachfolge verfügt, tritt der Erbe vollumfänglich an seine Stelle und erbt alles. Dann treten keine Probleme auf. In der Praxis wird das selten so geregelt. Meistens fällt alles auseinander. Es drohen außerdem deutlich erhöhte Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben.

Nicht mehr zum Hof im Sinne der HöfeO

Mit Beteiligung an der FPVA erzielt der Eigentümer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und hält daran Geschäftsanteile. Durch die Umnutzung gehört die Fläche für die FPVA auch hier nicht mehr zum Hof im Sinne der HöfeO und vererbt sich nach dem allgemeinen Recht des BGB. Zivilrechtlich erben die gesetzlichen Erben die Anteile an der Gesellschaft und dem Betriebsvermögen an derselben. Es erfolgt also keine Entnahme.

Nachabfindungen für weichende Erben

Gravierender wird es nach dem Erbfall – wegen der Nachabfindungspflicht (§ 13 Abs. 4 b HöfeO). Heißt: Die Verpachtung für FPVA löst Nachabfindungen aus. Die Quoten in den ersten zehn Jahren nach Erbfall betragen beispielsweise bei einem überlebenden Ehegatten und ­einem Geschwisterkind 75 % für die weichenden Erben, nur 25 % bleiben dem Hofeigentümer.

Sonderproblem „schwebende Verträge“

Ein Sonderproblem sind sogenannte „schwebende Verträge“: Wer hat im Erbfall den Vertrag zu erfüllen? Solange die Vermögensmasse geschlossen in einer Hand bleibt, haben die Erben den Vertrag zu erfüllen. Fallen die Vermögensmassen auseinander, wird es knifflig. Höferechtlich betrachtet, sind Nachlassverbindlichkeiten aus dem hoffreien Vermögen zu befriedigen und vom weichenden Erben zu erfüllen, der aber die Fläche nicht hat. Dieses Problem wurde aber in der Höfeordnung gesehen: Nach § 15 Abs. 3 HöfeO sind Nachlassverbindlichkeiten vom Hoferben zu erfüllen.

Sinnvoll ist, die Dinge vor dem Erbfall in der Familie gemeinschaftlich mit einem Übergabevertrag zu regeln.

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