Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Wo Steuerbomben ticken

Betriebsvermögen, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftssteuer: Was Landwirte bei der Umsetzung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen-Projekten über Fallstricke im Steuerrecht wissen sollten.

Die Umsetzung von FPVA-Projekten (Freiflächen-Photovoltaik- und Agri-PV-Anlagen) berührt komplexe steuerrechtliche Sachverhalte. Wo Steuerfallen lauern, erklärt Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin.

Betriebsvermögen

Grundsätzlich ist die Energieerzeugung mittels Sonne, Wind und Wasser keine Landwirtschaft, sondern Gewerbe. Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebs­vermögen noch notwendiges Privat­vermögen sind, können als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Das gilt, wenn sie eindeutig objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Anders ist es, wenn durch Umnutzung notwendiges Privatvermögen entsteht. Etwa, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen nach dem Rückbau der FPVA ausgeschlossen ist. In den Verträgen ist daher zu vereinbaren, dass die Flächen in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen sind, um sie landwirtschaftlich zu nutzen (siehe „Checkliste“).

Die Flächen können also ertragssteuerrechtlich in der Regel...


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