Die Umsetzung von FPVA-Projekten (Freiflächen-Photovoltaik- und Agri-PV-Anlagen) berührt komplexe steuerrechtliche Sachverhalte. Wo Steuerfallen lauern, erklärt Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin.
Betriebsvermögen
Grundsätzlich ist die Energieerzeugung mittels Sonne, Wind und Wasser keine Landwirtschaft, sondern Gewerbe. Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Das gilt, wenn sie eindeutig objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Anders ist es, wenn durch Umnutzung notwendiges Privatvermögen entsteht. Etwa, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen nach dem Rückbau der FPVA ausgeschlossen ist. In den Verträgen ist daher zu vereinbaren, dass die Flächen in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen sind, um sie landwirtschaftlich zu nutzen (siehe „Checkliste“).
Die Flächen können also ertragssteuerrechtlich in der Regel auch weiterhin Betriebsvermögen des jeweiligen Landwirtschaftsbetriebes bleiben. Sollte dies nicht gewährleistet sein, und es wird eine Größenordnung von 10 % der Betriebsflächen überschritten, droht ein Entnahmetatbestand. Dies ist im Einzelfall unbedingt mit dem jeweiligen Steuerberater zu erörtern. Bleibt die Fläche Betriebsvermögen, zählen die erzielten Pachterlöse bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Grundsteuer/Bewertungsrecht
Die Grundstücke werden allerdings bewertungsrechtlich nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gezählt (§ 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Aufgrund der Nutzungsänderung wechseln die Flächen in das Grundvermögen. Hinsichtlich der Grundsteuer fallen sie dann nicht mehr unter die Grundsteuer A, sondern unter die Grundsteuer B. Als Bewertungsmaßstab sind wohl vor Ort angegebene Bodenrichtwerte für vergleichbare Gewerbeflächen anzusetzen. Eine analoge Anwendung des § 233 Abs. 1 BewG, der für Standortflächen von Windenergieanlagen regelt, dass diese im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen bleiben, kommt nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht. Zwar gibt es Ansätze, eine teilweise noch genutzte landwirtschaftliche Fläche weiterhin dem Landwirtschaftsvermögen zuzurechnen. Doch ist im Einzelfall zu prüfen, welche Art der Nutzung überwiegt. Vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Flächen zum Grundvermögen zählen.
Gewerbesteuer
Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sollte der Grundstückseigentümer darauf achtgeben, dass er nur soweit an der Gewerbesteuerlast der Gesellschaft beteiligt ist, wie er diese auch im Rahmen der Einkommensteuerermittlung abziehen kann.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Grundsätzlich wird land- und forstwirtschaftliches Vermögen bis zu 26 Mio. € als begünstigtes Vermögen gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1, § 13 b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftssteuerrechtlich verschont. Aber wegen der Umnutzung gilt das nicht für FPVA-Flächen. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte an Bauten gehören zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Dem kann dadurch entgegengewirkt werden, dass sich der Grundstückseigentümer an der Betreibergesellschaft beteiligt. Dann sind die Grundstücke erbschaftsteuerrechtlich wieder als begünstigtes Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen in der Mitunternehmerschaft) anzusehen. Waren die Flächen bisher Privatvermögen, ist zu berücksichtigen, dass diese dadurch zu einem steuerlich verstrickten Betriebsvermögen werden.
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