Hof geschlossen vererben

Bei der Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist einiges zu bedenken. Das gilt vor allem, wenn zum Betrieb gewerblich betriebene Anlagen wie Windkraftanlagen gehören. Was Landwirte beachten sollten, erfuhren die Teilnehmer des Agrarforums Westmünsterland.

Die wichtigste Botschaft beim Agrarforum Westmünsterland lautete: Tritt nach dem Tod des Hofeigentümers gesetzliche Erbfolge ein (weil kein Testament oder Erbvertrag vorliegt), besteht die große Gefahr, dass gewerblich betriebene Anlagen auf dem Hof an eine Erbengemeinschaft fallen. Das wiederum kann den Hoferben in arge Bedrängnis bringen, was sein verstorbener Vater gewiss vermeiden wollte.

Andere Regeln für gewerblich betriebene Anlagen

Gerade im Kreis Borken haben sich viele Betriebe in den letzten Jahren erstaunlich entwickelt. Die Bauern haben nicht nur ihre Viehhaltung ausgebaut, sie haben auch in Solar-, Biogas- und Windkraftanlagen investiert. Andere haben Gebäude umgenutzt. Ein erheblicher Teil der Schweine- und Geflügelställe wird heute auch gewerblich betrieben. Hinzu kommt, dass Landwirte mit Nachbarn oder innerhalb der Familie oft auch aus steuerlichen Gründen Gesellschaften (GbR, GmbH) gegründet haben.

Die meisten Landwirte wünschen, dass ihr Betrieb geschlossen an ein Kind (Sohn oder Tochter) übergeht und dass der Nachfolger ihnen das Altenteil sichert. Die geschlossene Nachfolge kann laut WLV-Jurist Jörg Sümpelmann in Gefahr geraten, weil die Höfeordnung nur den landwirtschaftlichen Betrieb im Erbgang schützt.

Nur Hofvermögen geschützt

Nicht unter den Schutz der HöfeO fallen alle in der Regel gewerblichen Tätigkeiten, etwa das Betreiben einer PV-, Biogas- oder Windkraftanlage.

Nicht zum geschützten Hofesvermögen zählen auch Kötter-, Landarbeiter- oder Altenteilerhäuser, die nicht auf dem Hofgrundstück, sondern auf einem ausparzellierten Grundstück stehen.

Tritt in diesen Fällen der Erbfall ein und hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, fällt das nicht zum Hof gehörende Vermögen in eine Erbengemeinschaft. Die gewerblichen Betriebsteile werden dann nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererbt. Auf Höfen besteht die Erbengemeinschaft oft aus der Witwe des Verstorbenen sowie allen Kindern.

Wer soll den Hof erben?

An verschiedenen Fällen zeigten Sümpelmann und sein Kollege Hubertus Schmitte auf, wie Hofeigentümer die Gefahr bannen können, dass eine Erbengemeinschaft erbt und dass womöglich das Finanzamt die Hand aufhält, weil im Erbfall stille Reserven aufgedeckt werden:

  • Der Erblasser sollte sich zunächst klar werden, wer den Hof, die gewerblichen Teile und wer das sonstige Vermögen erben soll.

  • Danach sollte der Landwirt in einem Testament, Erbvertrag oder in einem Übergabevertrag die Dinge in seinem Sinne regeln. „Bei allen Überlegungen sollte stets auch der Steuerberater mit im Boot sitzen“, empfahl WLV-Kreisgeschäftsführer Sümpelmann.

  • Im Testament kann der Hofeigentümer festlegen, dass zum Beispiel der Sohn zunächst den Betrieb mit allem Drum und Dran erbt und dass er im Erbfall bestimmte Geldbeträge an seine Geschwister zahlen muss. In einem solchen Vorausvermächtnis kann der Erblasser vieles anordnen; zum Beispiel, dass eine Tochter bestimmte Möbelstücke oder den Familienschmuck bekommen soll.

  • Für den künftigen Hofeigentümer ist es ideal, wenn die weichenden Erben auf mögliche Pflichtteilsansprüche etwa aus Baulandverkäufen in Zukunft verzichten. „Dieser Verzicht muss dann aber mit einer höheren Abfindung als der gesetzlichen einhergehen, sonst werden die Geschwister die Verzichtserklärung beim Notar nicht unterschreiben“, so die Erfahrung von Erbrechtsexperte Schmitte. Armin Asbrand


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