Pflegereform

Mehr Geld für die Pflege

Dank der Pflegereform gelten ab dem 1. Januar 2024 für einige Pflegeleistungen höhere Beträge, für andere wurde der Zugang erleichtert. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen.

Der Name ist kompliziert, doch was dahinter steckt soll Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zugute kommen: Im Frühjahr 2023 hat sich die Bundesregierung auf eine Pflegereform geeinigt und das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG, auf den Weg gebracht. In einem ersten Schritt wurden zum 1. Juli 2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben. Erste Leistungserhöhungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Mehr Pflegegeld

  • Das Pflegegeld steigt im Januar um 5 %. Zum 1. Januar 2025 soll es erneut um 4,5 % angehoben werden.
  • Auch die Pflegesachleistungen steigen am 1. Januar 2024 um 5 % und am 1. Januar 2025 noch einmal um 4,5 %.

Leistungen werden zusammengefasst

  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sollen künftig aus einem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert werden. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 können ab 1. Januar 2024 auf ein Entlastungsbudget von 3386 € zugreifen. Für alle anderen Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget erst zum 1. Januar 2025 in Kraft und beträgt dann einheitlich 3539 €. Achtung: Das Entlastungsbudget ist nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag von 125 €, an dem sich zum Jahreswechsel nichts ändert.
  • Die Verhinderungspflege kann künftig leichter in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2024 muss dafür nicht mehr eine vorangegangene häusliche Pflege von mindestens sechs Monaten nachgewiesen werden.
  • Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von sechs auf acht Wochen, wie bereits jetzt bei der Kurzzeitpflege.
  • Das halbe Pflegegeld wird für bis zu acht statt bisher bis zu sechs Wochen während der Verhinderungspflege weitergezahlt.

Mehr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld

  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann ab dem kommenden Jahr pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Bisher ist es als einmalige Leistung auf insgesamt zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person beschränkt. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Es kann von Berufstätigen in Anspruch genommen werden, um zum Beispiel bei einem akuten Pflegefall die pflegerische Versorgung eines nahen Familienangehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren. Bei landwirtschaftlichen Unternehmern wird die Unterstützung als Betriebshilfe gewährt. Die Betriebshilfe tritt in dem Fall an die Stelle des Pflegeunterstützungsgeldes.

Höhere Zuschüsse für stationäre Pflege

  • Bereits seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekasse bei stationärer Pflege Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten. Diese Zuschüsse, die nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt sind, werden zum 1. Januar 2024 angehoben, und zwar im ersten Jahr von 5 auf 15%, im zweiten Jahr von 25 auf 30 %, im dritten Jahr von 45 auf 50 % und ab dem vierten Jahr von 70 auf 75 %.

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