Fragen an das Bundesministerium der Justiz

Höfeordnung: Neuregelung der Abfindung geplant

Das Bundesministerium hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung veröffentlicht. Es sind neue Regeln für die Abfindung vorgesehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Einheitsbewertung teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat reagiert und bestimmt, dass für die Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerwert den Einheitswert ablöst. Der (1,5-fache) Einheitswert ist Berechnung der Hofabfindungen der weichenden Erben im Rahmen der Höfeordnung erforderlich.

Heute hat das Bundesministerium einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung veröffentlicht. Worum geht es? Was steckt dahinter? Ein Sprecher des Bundesministeriums der Justiz hat unsere Fragen beantwortet.

10 Fragen zur Novelle der Höfeordnung

Frage 1: Gab es eine komplette Novelle der Höfeordnung – wie umfassend ist die Novelle der Höfeordnung?

Eine komplette Novelle der Höfeordnung war nicht erforderlich. Die Höfeordnung hat sich in ihrer Ausgestaltung bewährt, wird von den Betroffenen als Grundlage der Hofübertragungen herangezogen und hat eine enorme Akzeptanz in der land- und fortswirtschaftlichen Bevölkerung, der Länder, in denen sie gilt.

Frage 2: Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf für eine Neuregelung ab dem 1. Januar 2025 erarbeitet?

Ja, das Bundesministerium der Justiz hat den Änderungsbedarf an der Höfeordnung frühzeitig erkannt, sich mit den betroffenen Ländern sowie Expertinnen und Experten ausgetauscht und einen Referentenentwurf erarbeitet, der ein Inkrafttreten der Änderungen rechtzeitig zum 1. Januar 2025 vorsieht.

Der Entwurf für die Reform der Höfeordnung wurde heute am 21. März 2024 veröffentlicht.

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf

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Frage 3: Die Bauernverbände in den vier Höferechtsländern NRW, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein haben den Vorschlag gemacht, den 0,6-fachen Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als Hofeswert im Sinne der Höfeordnung anzunehmen, also anstelle des 1,5-fachen Einheitswertes. Hat der Gesetzgeber diesen Vorschlag aufgegriffen?

Ja, der Referentenentwurf greift diesen Vorschlag auf. Vorgesehen ist, dass sich die Abfindung der weichenden Erben und der Mindestwert, der festlegt, ab wann ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, nach dem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, dem sogenannten Grundsteuerwert A, bestimmt. Konkret wird sich der Hofeswert aus dem 0,6-fachen des Grundsteuerwerts A berechnen. Die Mindestwerte in § 1 Höfeordnung werden auf 54.000 bzw. 27.000 € festgelegt.

Frage 4: Es gibt einen anderen Vorschlag, der die Werte des Erbschaftssteuerrechts in die Höfeordnung übernehmen möchte. Was bedeutet das?

Neben weiteren Werten wurde auch eine Berechnung nach der erbschaft- und schenkungssteuerrechtlichen Betrachtung der §§ 162 des Bewertungsgesetzes diskutiert. Bei dieser werden gesondert der Wirtschaftsteil und der Wohnteil in verschiedenen Berechnungsverfahren bewertet. Während diese Betrachtung gewisse Vorteile mit sich bringen würde, insbesondere eine sehr am jeweiligen Einzelfall orientierte Bewertung, birgt sie auch deutlich Nachteile. Insbesondere erfolgt die Bewertung, anders als im vom Referentenentwurf gewählten Ansatz, in aller Regel nicht von Amts wegen, so dass die Betroffenen nicht unerhebliche Transaktionskosten zu tragen hätten.

Frage 5: Welche Vorschläge gab es außerdem?

Als weitere Berechnungsansätze wurden unter anderem ein Abstellen auf die Ertragsmesszahl, die Ertragsbewertung nach den §§ 2049, 2312 BGB, den Bodenrichtwert oder eine Bewertung des Wohngebäudes anhand von Größe und Baujahr in Betracht gezogen. Die unterschiedlichen Werte wurden in den Diskussionen mit den Ländern und Expertinnen und Experten besprochen.

Frage 6: Was ist der Kern dieser Vorschläge und welche Folgen ergeben sich für Landwirte?

Die verschiedenen Werte hätten für die Land- und Forstwirte unterschiedliche Veränderungen mit sich gebracht. Die Abfindung hätte sich je nach Wert unterschiedlich berechnet. In vielen Fällen hätte die Berechnung durch Externe erfolgen müssen, etwa durch Steuerberater oder Gutachter. Wichtig war es dem Bundesministerium der Justiz aber, dass nach der Reform ein für die Betroffenen einfach festzustellender Wert, der ohne oder mit nur sehr geringen Transaktionskosten verbunden ist, zur Verfügung steht. Deshalb wird im Referentenentwurf auf den Grundsteuerwert A abgestellt.

Frage 7: Welche Folgen hat die Novelle der Höfeordnung generell?

Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass sich für die betroffenen Familien allzu viel ändern wird. Bereits jetzt erfolgen die Hofübergaben nach den dem Bundesministerium der Justiz vorliegenden Informationen zumeist unstreitig innerhalb der Familien. Dabei ist der derzeit geltende Einheitswert lediglich eine unterste Richtschnur. Familien, denen an der Fortführung der Höfe gelegen ist, besprechen nach Informationen des Bundesministeriums der Justiz typischerweise gemeinsam, welche Abfindung für alle Seiten akzeptabel ist, und überschreiten die Mindestabfindung der Höfeordnung freiwillig. Diese unterste Richtschnur soll beibehalten werden. Die Reform wird den betroffenen Familien mit dem Grundsteuerwert A einen amtlich ermittelten, leicht erfassbaren Wert an die Hand geben.

Abfindung weichender Erben

Frage 8: Wird die Abfindung weichender Erben steigen – wenn ja, um wieviel?

Insgesamt ist zu erwarten, dass der Hofeswert, aus dem sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet, erhöhen wird. Schätzungen gehen von einem durchschnittlichen Erhöhungsfaktor zwischen 2 und 3 aus. In Fällen, in denen auf den Betrieben hohe Verbindlichkeiten lasten, ist der Faktor geringer.

Frage 9: Sollten Landwirte die Hofübergabe besser vor dem 1. Januar 2025 regeln?

Die Frage, wann der ideale Zeitpunkt für die Übergabe des Hofes ist, ist komplex. Dabei dürfte in vielen Fällen die Höhe der Abfindung nur einer von vielen Faktoren sein. Grund für Torschlusspanik besteht nicht. Die Höfeordnung wird auch über den 1. Januar 2025 hinaus eine taugliche Grundlage für Hofübergaben sein.

Frage 10: Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf soll als Regierungsentwurf der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 3. Mai Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

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