Höferolle, Höfeordnung, Übergabevertrag, Abfindung: Zu jeder Hofübergabe gehören bestimmte rechtliche Begriffe. Hier sind sie recht einfach erklärt.
Die Höfeordnung
Landwirtschaftliche Betriebe sollen beim Erbgang als wirtschaftsfähige Einheit erhalten bleiben. Das ist der Grundgedanke der Höfeordnung (HöfeO), einem Sondererbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in NRW, Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein.
Abfindung und weichende Erben
Laut HöfeO kann nur ein Kind den Hof erben. Die „weichenden Erben“ haben einen Abfindungsanspruch gegenüber dem Hoferben. Die Abfindung berechnet sich nach dem Hofeswert. Es ist der 1,5-fache Einheitswert* des Hofes abzüglich Verbindlichkeiten bis zur Grenze des halben Hofeswertes. Bei der außerfamiliären Hofübergabe ist die Abfindung ebenfalls zu klären.
Hofvermerk und Höferolle
Ob der Hof der HöfeO unterliegt, steht im Grundbuch. Manchmal wird von der Höferolle gesprochen. Damit der Betrieb ein Hof im Sinne der HöfeO ist, muss der Wirtschaftswert* 10 000 € betragen. Bei weniger als 10 000 €, jedoch mindestens 5000 € Wirtschaftswert, kann der Eigentümer erklären, dass es ein Hof sein soll und den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lassen.
Die Hofeigenschaft kann wegfallen, obwohl der Eintrag im Grundbuch nicht gelöscht wurde. Das passiert beispielsweise, wenn keine aktive Landwirtschaft mehr betrieben wird, also wenn Hofgebäude ungenutzt sind, Flächen langfristig verpachtet und das gesamte tote und lebende Inventar veräußert wurde. Dazu ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls notwendig. Im Erbfall wird der Hof nicht über die HöfeO als Einheit an einen Nachkommen vererbt, sondern über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) an eine Erbengemeinschaft, die den Hof oft aufteilt.
Der Übergabevertrag und Hofvermögen
Die Übertragung des Hofvermögens regeln Abgeber und Übernehmer im Hofübergabevertrag. Unter Hofvermögen ist der Hof mit Wohnhaus und den Maschinen, Tieren und Geräten auf der Betriebsfläche zu verstehen. Ferner regeln die Beteiligten in dem Übergabevertrag Altenteilleistungen, Wohnrechte und Barrenten, ggf. die Abfindung weichender Erben oder den Punkt „Mitarbeit der Altenteiler auf dem Hof“. Der Übergabevertrag muss von Übernehmer, Übergeber und bei der familiären Hofübergabe von den weichenden Erben (Geschwister) und einem/einer Notar/-in unterzeichnet werden. Er kann nachträglich nur geändert werden, wenn diese Personen an dem neuen Vertrag nochmals beteiligt werden.
Die Hofübergabe ist ein stark emotionaler Prozess. Falls die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen haben, empfiehlt es sich, neben Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatung auch die Hilfe eines landwirtschaftlichen Mediators in Anspruch zu nehmen.Achtung Gewerbe: Die HöfeO schützt den landwirtschaftlichen Betrieb, nicht aber gewerbliche Betriebsteile. Das birgt im Erbfall, wenn nichts geregelt ist, Gefahren für den gesamten Betrieb und den Übernehmer.
Gewerbliche Anlagen
Gewerbliche Anlagen sind beispielsweise Solar-, Biogas- und Windkraftanlagen sowie umgenutzte Gebäude und gewerblich betriebene Schweine- und Geflügelhaltungen. Diese werden nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererbt. Gleiches gilt für Kötter-, Landarbeiter- oder Altenteilerhäuser, die auf einem ausparzellierten Grundstück und nicht mehr auf dem Hof stehen. Tritt der Erbfall ein und hat der/die Verstorbene kein Testament hinterlassen, fällt alles, was nicht zum Hofvermögen gehört, an eine Erbengemeinschaft. Diese besteht meistens aus dem Witwer/der Witwe und den Kindern. Sie müssen die Erbmasse aufteilen.
Um eine geschlossene Nachfolge zu gewährleisten, sollte die abgebende Seite in einem Übergabevertrag regeln, wer den Hof bekommt, und im Übergabevertrag oder in einem Testament oder Erbvertrag festlegen, wer die gewerblichen Teile und das sonstige Vermögen erbt.
*Anm. der Red.: Mit der Grundsteuerreform fällt der Einheitswert weg. An seine Stelle tritt der Grundsteuerwert. Der bisherige Wirtschaftswert soll angehoben werden. Eine Novellierung der HöfO ist geplant.
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