Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf

Änderung der Höfeordnung: Höhere Abfindung?

Der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung liegt vor. Was wird neu geregelt?

Das Bundesministerium hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung veröffentlicht. Es sind neue Regeln für die Abfindung vorgesehen. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde.

Auch nach der Neuregelung der Höfeordnung soll es möglich sein, land- und forstwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Familie geschlossen an einen Erben, den Hoferben zu übertragen, während die übrigen Familienmitglieder eine Mindestabfindung erhalten. Mit der Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass betroffene Hofbesitzer und ihre Familien einfach feststellen können, ob der Hof der Höfeordnung unterliegt - und welche Abfindung beim Übergang fällig ist. So teilt es das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung mit.

Aus dem Inhalt

Im Einzelnen sieht der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen folgende Inhalte vor:

1. Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A

  • Auch künftig soll die Höfeordnung nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab einer bestimmten Größe (Höfe im Sinne der Höfeordnung) gelten. Eigentümer sollen anhand ihres Grundsteuerbescheids ohne weitere zusätzliche Kosten die Hofeigenschaften feststellen können.
  • Hof im Sinne der Höfeordnung sind bislang solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10000 € haben.
  • Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) von mindestens 54000 € angenommen werden.
  • Wie bisher soll es außerdem möglich sein, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Bislang setzt eine solche Hoferklärung einen Wirtschaftswert von wenigstens 5000 € voraus. Die Schwelle hierfür soll künftig auf 27 000 € festgelegt werden.
  • Ab diesen Werten kann die Wirtschaftlichkeit der Betriebe angenommen werden. Dann greift die Sonderregeln der Höfeordnung.

2. Mindestabfindung wird auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A festgesetzt

Der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen.

  • Sichergestellt werden soll so, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten - und zugleich keine Überforderung des Hoferben eintritt. Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswert erfolgen dürfte.
  • Es wird auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 HöfeO).

3. Höherer Schuldenabzug möglich

Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert, der für die Übergabe und die Abfindung relevant ist, um höchstens zwei Drittel. Künftig können bis zu 80 % des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dadurch wird der Erhalt von Betrieben, die wirtschaftlich sind, aber auf denen hohe Verbindlichkeiten lasten, gestärkt.

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Fragen an das Bundesministerium der Justiz

Höfeordnung: Neuregelung der Abfindung geplant

von Rebecca Kopf

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Auf Nachabfindung freiwillig verzichten?

von Hubertus Schmitte (30.06.2011)

Ich könnte eine Fläche als Baugelände verkaufen. Doch die 20-Jahres-Frist nach der Höfeordnung ist noch nicht abgelaufen. Deshalb möchte ich eine Vereinbarung mit den Geschwistern schließen....

Damit einer die Hofnachfolge antreten kann, müssen andere verzichten. Den weichenden Geschwistern wird dabei viel Verständnis abverlangt – auf finanzieller Ebene genauso wie auf persönlicher.