Mindestohn

Auswirkung auf LAK-Befreiung

Ab dem 1. Oktober 2022 ändert sich die Befreiungsgrenze von der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt ein Mindestlohn von 12 € je Stunde und die Minijobgrenze steigt von 450 auf 520 € monatlich. Die Änderungen haben unmittelbare Bedeutung für die Befreiung von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Darauf weist der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) hin.

Befreiung bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

Bisher galt eine starre Grenze von 4800 € jährlich, so dass ein sogenannter Minijob ausreichte, um sich befreien zu lassen.

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt die Minijobgrenze auf 520 € monatlich. Damit ändert sich die Befreiungsgrenze zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) bei außerlandwirtschaftlichen Einkommen. Versicherte können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie ein außerlandwirtschaftliches Einkommen von regelmäßig mehr als 6240 € jährlich (520 € monatlich) erzielen.

Vor einer Befreiung sollte man sich informieren, da die LAK ein Baustein zur Altersvorsorge ist, rät der WLV. Durch die Kopplung an die Minijobgrenze wird sich die Befreiungsgrenze in Zukunft zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie die Minijobgrenze ändern, teilt die SVLFG mit.

Die Befreiung endet, wenn die Befreiungsgrenze nach Änderung nicht mehr überschritten wird. Für vorhandene Befreiungen ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Wer überlegt, zur LAK zurückzukehren, kann dies bis zum 31. März 2023 erklären. Dann werden ab Oktober 2022 wieder Beiträge fällig.

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Die Minijobgrenze wird ab 1. Oktober 2022 bei 520 € monatlich liegen. Durch die Kopplung an die Minijobgrenze wird sich die Befreiungsgrenze zur Alterskasse in Zukunft ändern.