"Die Alterskasse nervt mich“, sagt eine Bäuerin aus dem Sauerland. Sie spricht aus, was mancher Tierhalter und Ackerbauer denkt. Immer wieder hadern Nebenerwerbslandwirte damit, ob sie sich nicht wegen der hohen Kosten von der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) befreien lassen sollen. Das ist nämlich möglich.
Alterssicherung ist Pflicht
Die LAK gehört zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Sie ist für Landwirte, ihre Ehepartner und mitarbeitende Familienangehörige das, was für Arbeitnehmer und Auszubildende in und außerhalb der Landwirtschaft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist: ein Baustein für die Altersvorsorge.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Um den Lebensstandard im Alter zu halten, sollten Landwirte ihre Rente durch Altenteilsleistungen, Pachteinnahmen, Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder über eine private Vorsorge ergänzen. Bei der LAK handelt es sich um eine berufsständische, gesetzliche Pflichtversicherung für alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, sobald ihr Betrieb eine Mindestgröße von 8 ha erreicht hat bzw. 75 ha Forst oder 2,20 ha Spezial- oder 2,50 ha Weihnachtsbaumkulturen.
Leistungen der Alterskasse
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Alterssicherung der Landwirte ein Einheitsbeitrag erhoben, der nicht einkommensbezogen ist. Aktuell sind es monatlich 270 € West und 260 € Ost. Zahlen müssen sowohl der Unternehmer bzw. die Unternehmerin als auch Ehepartner, die nicht arbeiten gehen.
Dafür haben Versicherte, sobald sie bestimmte Wartezeiten erfüllen, Ansprüche etwa auf Leistungen zur Rehabilitation und Prävention, Erwerbsminderungs- sowie Hinterbliebenenrenten.
Sobald Landwirte die Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren und zehn Monaten erreichen und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen, haben Landwirte einen Anspruch auf die Altersrente. Aktuell steigt die Rente mit jedem vollen Beitragsjahr um 16,63 € (West) und 16,37 € (Ost).
Nichterwerbstätige Ehefrau muss zahlen
Das mit ihren 270 € pro Monat ärgert die Bäuerin aus dem Sauerland trotzdem. „Nur weil ich nicht arbeiten gehe und zu Hause bin, müssen mein Mann und ich 520 € an die LAK zahlen.“
Sie ist nicht allein und das Problem ist auch nicht neu. Im Jahr 1988 gründete sich der Landesverband der Landwirte im Nebenberuf (VLN) mit damals zehn Mitgliedern. Heute sind es 124. Ein Dauerbrenner auf der Agenda ist der Alterskassenbeitrag. Der VLN fordert u. a., dass der Alterskassenbeitrag nur auf das landwirtschaftliche Einkommen berechnet werden soll.
Belastet kleine Betriebe
Hubert Verfürth, VLN-Vorstand, sieht durch die „doppelte Beitragszahlung“ vor allem für kleinere Nebenerwerbsbetriebe eine große finanzielle Belastung. Dabei können einkommensschwache Landwirte einen Beitragszuschuss bekommen. Im Jahr 2022 liegt die Einkommensgrenze bei 23 688 € (West) bzw. 22 680 € (Ost).
Für Verheiratete sind es wegen der hälftigen Aufteilung des Jahreseinkommens der Ehegatten jeweils doppelte Beiträge. Bis zu einem Jahreseinkommen von 11 844 € (West) bzw. 11 340 € (Ost) beträgt der Zuschuss 60 % des Beitrags, also 162 € (West) bzw. 156 € (Ost) pro Monat. „Viele Nebenerwerbslandwirte bekommen keinen Zuschuss, weil das außerlandwirtschaftliche Einkommen angerechnet wird“, kritisiert Verfürth, „das ist für uns eine Doppelbelastung.
Theoretisch zahlen wir vom außerlandwirtschaftlichen Gehalt auch in die Alterskasse, obwohl wir schon genug Sozialabgaben zahlen.“ Der Nebenerwerbslandwirt aus Rietberg, Kreis Gütersloh, hat seine Flächen teilverpachtet, um unter der Mindestgröße von 8 ha zu liegen. Das ist eine Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu beenden.
Von der Versicherungspflicht befreien lassen
Zudem kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Möglichkeiten sind:
- ein außerlandwirtschaftliches Einkommen über 4800 € pro Jahr;
- Kindererziehung oder Pflege eines Bedürftigen, solange dafür Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Das Befreien ist möglich – ob es auch sinnvoll ist, sind immer Entscheidungen des Einzelfalls. Während bei der Befreiung wegen Kindererziehung oder Pflege der Staat Beiträge auf das Versicherungskonto – meistens der Frau – bei der DRV einzahlt, sieht es in anderen Fällen anders aus.
- 450-€-Minijob innerhalb der Familie: nicht rentabel wegen Abgaben an die Mini-Jobzentrale (148,24 €, davon 79,05 € an die Rentenversicherung, der Rest ist für die Krankenversicherung, pauschale Steuern und Umlagen). Nur bei steuerlichen Vorteilen ist diese Option zu empfehlen.
- Minijob auf 450-€-Basis außerlandwirtschaftlich ist eine Befreiungsoption, aber keine gute. Es wäre lediglich freiwillig ein Rentenbeitrag von monatlich 16,20 € zu zahlen. Damit erhöht sich die spätere Rente um 4,50 €. Hier ist die Altersvorsorge durch Vorsorgemaßnahmen zu ergänzen, um finanziell über die Runden zu kommen (s. o.).
- Wartezeit beachten: Wer die 15 Beitragsjahre zur LAK nicht voll hat, sollte „die Füße still halten“. Bei der Berechnung der Rente zählt jeder zur LAK gezahlte Beitrag. Das heißt: je mehr Beiträge, desto höher die Rente. Wer die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann, kann sich seine gezahlten Beiträge erstatten lassen. Es gibt 50 % zurück, wenn keine Leistungen der LAK in Anspruch genommen wurden.
Versicherte ab dem 56. Lebensjahr erhalten alle drei Jahre eine unverbindliche Auskunft der SVLFG über die zu erwartende Regelaltersrente. Hierbei werden alle bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge berücksichtigt. Ob Unternehmer, Nebenerwerbslandwirt oder Ehepartner: Die hier genannten Optionen sind Beispiele. Eine Befreiung zur Alterskasse sollte mit einem Rentenberater durchgerechnet werden.
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