Zweitmeinung

Recht auf ärztliche Zweitmeinung

Bevor sie sich einer Operation unterziehen, möchten viele Patienten eine zweite Expertenmeinung hören. Nur bei weinigen Eingriffen haben sie darauf einen gesetzlichen Anspruch.

Mit dem Zweitmeinungs­verfahren, das in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt ist, soll der Patient eine unabhängige, neutrale ärztliche Meinung erhalten. Sie soll ihm helfen zu entscheiden, ob der Eingriff notwendig ist, und aufklären, welche Alternativen es gibt, erklärt die Stiftung Gesundheitswissen.

Dazu schaut ein zweiter auf diesem Gebiet erfahrener Facharzt die bereits vorhandenen Befunde durch. Wenn nötig untersucht er den Patienten noch einmal. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen.

Wann besteht ein gesetzlicher Anspruch?

Dieses gesetzlich geregelte Zweitmeinungsverfahren galt bisher für fünf planbare Eingriffe: Gebärmutterentfernung, Mandeloperation, Schulterarthroskopie, Einsetzen eines Kniegelenkersatzes und Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom. Neu hinzugekommen sind laut eines Beschlusses des G-BA jetzt planbare operative Eingriffe an der Wirbelsäule.

Seit Mitte 2021 ist es auch möglich, eine Zweitmeinung per Videosprechstunde einzuholen. Dafür qualifizierte Fachärzte finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Kostenübernahme sichern

Das heißt aber nicht, dass Patienten in anderen Fällen keinen zweiten Mediziner zurate ziehen dürften. Das Recht der freien Arztwahl gestattet es, einen anderen Behandler aufzusuchen und diesen um eine Einschätzung zu bitten. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung gibt es hier kein standardisiertes, strukturiertes Prozedere. Um sicherzugehen, sollte man sich vorher über eventuelle Kosten beim Arzt oder Kostenträger informieren.

Viele Kassen bieten auch eigene Zweitmeinungsverfahren an, etwa bei Operationen am Hüftgelenk, am Rücken oder bei der Behandlung von Krebs. Auch private Vermittler bieten kostenpflichtige Begutachtungen durch Experten an.

Recht auf Kopie der Befunde und Laborwerte

Wer als Patient plant, einen weiteren Facharzt zurate zu ziehen, sollte seinen behandelnden Arzt darum bitten, ihm Kopien von Befunden, Berichten und Laborwerten auszuhändigen. Die Kosten für die Kopien kann der Arzt in Rechnung stellen.

Seit Januar 2021 besteht auch die Möglichkeit, diese Daten in eine elektronische Patientenakte (ePA) eintragen zu lassen. Dabei ist gewährleistet, dass der Patient das alleinige Verfügungsrecht über Eintragungen in seine ePA hat. Die Kosten der Eintragung trägt für ­sozialversicherte Patienten die zuständige Krankenkasse.

Entscheidung liegt beim Patienten

Die eigene Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Therapie kann jedoch auch eine Zweitmeinung nicht ersetzen. Unterscheiden sich die Ansichten der beiden Ärzte, kann das Patienten durchaus verunsichern. Dann kann es helfen, die unterschiedlichen Behandlungsvorschläge offen mit dem Arzt zu besprechen.

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