Auslaufflächen

Auslauf für Nutztiere: Nicht einfach loslegen

Zwar brauchen Ausläufe für Nutztiere ab Januar in NRW keine Bau­genehmigung. Trotzdem müssen sie mit vielen Behörden abgestimmt werden.

Mit der Novelle der Landesbauordnung entfällt die Baugenehmigungspflicht für Ausläufe. Dürfen Tierhalter jetzt einfach loslegen, ohne einen Bauantrag zu stellen und die Behörden zu informieren?

Wahr ist, dass Tierhalter in NRW ab Januar für einen Auslauf keinen Bauantrag stellen müssen. Doch das heißt nicht, dass sie einfach mit dem Bau loslegen können. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Pflicht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Landesbauordnung NRW fordert ausdrücklich, dass der Bauherr sich um alle öffentlichen Belange kümmert, die das Bauvorhaben betreffen.

Willem Tel ist Architekt und Referent für landwirtschaftliches Bauen bei der LWK NRW. (Bildquelle: LWK NRW)

Für einen einfachen Auslauf kann es doch nicht so viele Vorschriften geben.

Ganz im Gegenteil: Ausläufe berühren viele Rechtsgebiete wie Natur-, Wasser-, Immissions-, Landschafts- und Seuchenschutz, Düngerecht etc. Auch wenn die baurechtliche Genehmigung entfällt, sind alle fachrechtlichen Auflagen und Genehmigungen einzuholen. Bauen darf der Tierhalter erst, wenn alle zuständigen Fachbehörden zugestimmt haben.

Weiß der Tierhalter denn, welche Behörden er fragen muss?

Das ist ein Problem. Bislang ist das Bauamt als „Bündelungsbehörde“ in der Verantwortung. Es schickt den Antrag an die Fachbehörden. Es kümmert sich darum, dass die Stellungnahmen gebündelt zurückkommen. Bei Unstimmigkeiten zwischen Behörden sorgt es dafür, dass diese intern abgestimmt werden.

Und wer übernimmt diese Aufgabe ab Januar?

Der Landwirt – er muss eigenverantwortlich bei jeder Einzelbehörde eine Genehmigung einholen. Bei widersprüchlichen Auflagen muss er mit den beteiligten Behörden einen Konsens verhandeln. Erst wenn alle Genehmigungen vorliegen, hat er „grünes Licht“ für den Bau. Da kommt viel Arbeit auf den Bauherrn zu. Daher ist der Wegfall der Baugenehmigungspflicht nur auf den ersten Blick ­eine Erleichterung.

Laufhöfe für Kühe oder Bullen können mehrere 100 m² groß sein. Eventuell ist zusätzlicher Lagerraum notwendig, um Regenwasser aufzufangen. (Bildquelle: Tel)

Eigentlich ist es doch ein Vorteil, wenn der Landwirt oder sein Architekt sich direkt mit den Fachbehörden abstimmen kann.

Nein, das ist kein Vorteil. Der Landwirt hat dadurch nicht einen Ansprechpartner, sondern viele, die zudem nicht wissen, wer noch beteiligt ist. Zudem ist nicht sicher, dass jede Behörde ihre Stellungnahme abgibt. Was passiert, wenn der Antragsteller eine Behörde vergisst? Diese teilt ihre Forderungen vielleicht erst später per Ordnungsverfügung mit, wenn der Auslauf schon steht. Das kann kostspielige Nachbesserungen erfordern – im Extremfall vielleicht sogar den Rückbau, wenn etwa 20 m Abstand zum Gewässer laut AwSV nicht eingehalten werden.

Die Genehmigungsfreiheit gilt ausdrücklich für „ganz oder teilweise mit einem Dach versehene Auslaufflächen für Nutztiere“. Ist das ein Freibrief fürs Dach?

Sobald von einem Bauwerk eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen kann, ist eine Statik vorgeschrieben. Aber woher soll der Landwirt wissen, ob er für das Dach oder die Betonbodenplatte eine Statik braucht? Teilweise geht es um sehr große Flächen, ­etwa bei Rindern, wo Tierwohlprogramme 1,50 bis 3 m² pro Tier fordern. Also ist der Kontakt zu Bauamt und Statiker not­wendig.

Die Gesetzesnovelle gilt auch für unbefestigte Ausläufe. Sind die überhaupt zulässig?

Als unbefestigter Auslauf fällt mir nur die Weide für Milchvieh oder Geflügel ein. Alle anderen Ausläufe müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Denn Jauche, Kot, Festmist oder Gülle sind wassergefährdende Stoffe. Sie müssen kontrolliert aufgefangen und ab­geleitet werden – ähnlich wie bei Mist- oder Siloplatten.

Da reicht nicht irgendein Beton. Die gesamte Ausführung muss den Anforderungen der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen (AwSV) genügen bzw. den Technischen ­Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS 792). Alle eingesetzten Bauprodukte müssen einen Verwendbarkeitsnachweis des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) haben. Den Einbau dürfen nur Fachfirmen übernehmen.

Zudem muss eventuell Lagerraum geschaffen werden. Das ist in § 12 der Düngeverordnung geregelt und wird bei CC-Kontrollen überprüft. Denn Regenwasser erhöht den Lagerbedarf, wenn der Auslauf nicht oder nur zum Teil überdacht ist. Diese sensiblen Punkte sollte man früh genug mit der Unteren Wasserbehörde besprechen.

Ein Auslauf kann den Nachbarn „stinken“. Können diese im Nachhinein Einspruch erheben?

Zurzeit ist noch nicht geregelt, wie die Behörde damit umgeht. Solange kein Bauantrag vorliegt, kann die Untere Immissionsschutzbehörde die Geruchssituation nicht beurteilen. Ob ein freiwilliges Geruchsgutachten ausreicht, um den Auslauf rechtssicher zu machen, ist nicht bekannt. Daher sollte man schon in der Planungsphase Kontakt zur Unteren Immissionsschutzbehörde aufnehmen.

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