Bei der Novellierung der NRW-Landesbauordnung sind auf Initiative des WLV auch Regelungen für Ausläufe aufgenommen worden. Eingefriedete, befestigte oder unbefestigte Auslaufflächen für Nutztiere sind ab 2024 bauordnungsrechtlich verfahrensfrei, da von ihnen keine baulichen Gefahren ausgehen. Das gilt auch, wenn sie ganz oder teilweise mit einem Dach versehen sind. Damit müssen Tierhalter keinen Bauantrag dafür stellen. Bedingung ist, dass keine Statik erforderlich ist. Unterkellerte Ausläufe bleiben genehmigungspflichtig.
Für Ferkelerzeuger wird es dadurch einfacher, 5 m² Platz/Sau im Deckzentrum zu schaffen. Vorteilhaft ist die Neuregelung auch für Schweinemäster, die die Stufe 2 des neuen Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes anstreben. Statt die Bucht durch drei Strukturelemente zu bereichern, können sie alternativ den Schweinen Zugang zum Auslauf mit äußeren Witterungseinflüssen schaffen. Eine Größenvorgabe gibt es dafür nicht.
Immissionsschutz gilt weiterhin
Die Genehmigungsfreiheit ist kein Freifahrschein. Denn vom Auslauf können höhere Geruchsemissionen ausgehen, wenn die Bodenfläche nicht frei von Kot und Urin gehalten wird. Der Immissionsschutz gilt weiterhin für Nachbarn. Reichen die Abstände nicht aus, können Anwohner nachträglich gegen den Auslauf vorgehen. Um Beschwerden von vornherein aus dem Weg zu gehen, kann es sinnvoll sein, den erforderlichen Abstand durch ein Geruchsgutachten abklären zu lassen.
Lesen Sie mehr: