Pferd & Pferdesport
Ein Reitplatz ist kein Spielplatz
Bei einem Turnier wurde ein Kind vom Pferd getreten. Tierhalterin und Turnierveranstalter haften nicht für den Unfall. Bei einem Reitturnier dürfen Eltern ein Kleinkind nicht aus den Augen lassen.
Ein Reitverein vranstaltete ein Turnier, das jedermann ohne Eintritt besuchen konnte. Bei der Veranstaltung wurde ein dreijähriges Kind von eimem Pferd getreten. Tierhalterin und Turnierveranstalter haften nicht für den Unfall. Begründung: Eltern dürfen ein Kleinkind nicht aus den Augen lassen.
Der Fall
Auf dem weitläufigen Gelände wurden Maschinen ausgestellt, dahinter parkten die Pferdetransporter und -anhänger der Turnierteilnehmer. Ein Ehepaar besuchte mit seinem knapp drei Jahre alten Kind das Reitturnier. Zwischen Springplatz und Reithalle trafen die Eltern Bekannte. Sie setzten sich an einen Biertisch, um sich zu unterhalten.
Vom Pferdehuf getroffen
Währenddessen schlenderte das Kind unbemerkt zu den Pferdetransportern. Die Tiere standen nach den Wettkämpfen wieder in den Anhängern, deren Rampen und Luken wegen der Hitze geöffnet waren. Das Kind fütterte zunächst von außen ein Pferd. Dann kletterte es in den Anhänger, wo es vom Huf eines Pferdes am Kopf getroffen wurde. Seither streiten die Eltern mit der Pferdebesitzerin, deren Tierhalter-Haftpflichtversicherung und mit dem Turnierveranstalter, wer für die Behandlungskosten aufkommen muss.
Während das Oberlandesgericht Karlsruhe den Eltern nur ein Mitverschulden von einem Drittel zur Last gelegt hatte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), sie müssten für die Folgen des Pferdetritts allein geradestehen. Da sie Risiken noch nicht erkennen könnten, müssten Kleinkinder lückenlos beaufsichtigt werden. Das gelte erst recht bei einem Turnier, wo der Kontakt zu Pferden zu gefährlichen Situationen führen könne.
Kind sofort an Hand nehmen
Auf der Veranstaltung hätten die Eltern das Kind nicht aus den Augen lassen dürfen. Dass es sich unbemerkt entfernen konnte, belege, wie krass die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigten. Der Pferdehalterin und dem Reitverein sei dagegen nicht vorzuwerfen, beim Turnier Sicherungsmaßnahmen versäumt zu haben. Sie müssten nicht damit rechnen, dass ein dreijähriges Kind unbeaufsichtigt in einen Pferdeanhänger steige.
Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters und der Tierhalter werde durch die Aufsichtspflicht der Eltern „sozusagen neutralisiert“. Eltern müssten kleine Kinder auf einem Reitturnier so genau beobachten, dass sie die Kleinen gegebenenfalls sofort „an der Hand nehmen“ könnten (BGH, Az. VI ZR 210/18).
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