AFP-Richtlinien geändert

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) soll landwirtschaftliche Unternehmen zum Beispiel bei Modernisierungsmaßnahmen unterstützen. Jüngst wurden die Richtlinien geändert.

Landwirtschaftliche Unternehmen in NRW, die das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) in Anspruch nehmen wollen, müssen sich ab sofort mit geänderten Richtlinien vertraut machen. Nach Angaben der Landwirtschaftskammer NRW hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Grenze des förderungsfähigen Investitionsvolumens wird auf 1 Mio. € angehoben.
  • Der Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen, wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
  • Für Investitionen, die nach ihrer Durchführung zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern beitragen, kann nun ein Zuschussprozentsatz von 40% gewährt werden. Solche Maßnahmen sind Lagerstätten mit fester Abdeckung und einer Mindestlagerkapazität, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Bei Investitionen im Bereich der Tierhaltung muss nun die Lagerkapazität für alle flüssigen Wirtschaftsdünger mindestens zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen.
  • Für Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von maximal 150  000 € kann künftig ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.
  • Die bisher durch den Antragsteller in Auftrag gegebene bautechnische Stellungnahme wird künftig im Auftrag der Bewilligungsbehörde erstellt.
  • Alle Angaben im Antragsverfahren dürfen künftig für betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden.
  • Die Definition des maximalen Alters eines Junglandwirtes wird nun so gefasst, dass dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein darf.
  • Die Ausnahmen von der Einhaltung der Schwellenwerte nach der 4. BImSchV gelten zukünftig nicht mehr nur für die Investitionen in der Mastschweinehaltung, sondern generell für Investitionen in der Schweinehaltung und wurden bezüglich der Größe und Formulierung des Auslaufs geändert.
  • Bei Investitionen in Bewässerungsanlagen musste entsprechend der Richtlinien bisher eine Wassereinsparung von mindestens 25 % erreicht werden. Durch die Änderung der Richtlinien ist eine Einsparung von 15 % ausreichend. Zudem entfällt künftig die Pflicht zur Vorlage einer Umweltanalyse.
  • Von der Förderung ausgeschlossen waren bisher Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie besondere Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen. Nun gilt diese Ausnahme auch für Lagerräume für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren.

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