Arbeitgeberverband - WLAV - informiert

Aktuelles zum Coronaschutz für landwirtschaftliche Arbeitgeber

"Corona" wirkt sich weiter auf landwirtschaftliche Betriebe und (Saison)-Beschäftigte aus. Hier sind die neuen Regeln. Außerdem: Verfügbarkeit von Saisonkräften, Hinweise zum Impfen von Mitarbeitern.

Getestet, geimpft, genesen: Die Corona-Pandemie wirkt sich weiterhin auf die landwirtschaftlichen Betriebe und deren (Saison)-Beschäftigte aus. Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft (WLAV), informierte im Rahmen einer Onlineveranstaltung des WLAV über die aktuellen Maßnahmen, über Impfangebote seitens der Arbeitgeber für (Saison-)arbeitskräfte und die Verfügbarkeit von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten.

Einreise, Anmeldung, Quarantäne, Testung

Anmeldung: Nach wie vor ist eine digitale Einreiseanmeldung erforderlich, bevor die Saisonarbeitskraft aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet einreist. Beispielsweise zählen Polen und Rumänien derzeit als Hochrisikogebiete. Die Anmeldung erfolgt unter „www.einreiseanmeldung.de“. Bei vollständiger Angabe aller Informationen erhält die Person eine pdf-Datei als Bestätigung. Die Anmeldung kann die Person selbst oder der Arbeitgeber vornehmen.

3-G-Nachweis: Zurzeit muss jeder, der aus dem Ausland einreist bei der Einreise über einen 3-G-Nachweis (Impf-, Test- bzw. Genesungs-nachweis) verfügen. Das gilt auch für Einreisende aus Nichtrisikogebieten.

Zulässige Testnachweise sind Schnelltests (maximal 48 Stunden alt) oder PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt). Die Testung bezahlt der Einreisende selbst. Der Arbeitgeber kann die Kosten freiwillig übernehmen. Einreisende aus einem Virusvariantengebiet müssen auch als Geimpfte oder Genesene einen negativen PCR-Test mit sich führen. Die gute Nachricht dabei lautet, dass aktuell kein Virusvariantengebiet ausgewiesen ist.

Für alle Saisonarbeitskräfte gilt nach der Einreise eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist durch einen negativen Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise möglich.

Arbeitsquarantäne: Wie in den vergangenen zwei Jahren dürfen Saisonkräfte, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, in Arbeitsquarantäne unter den bisherigen Voraussetzungen in Arbeitsgruppen von maximal bis zu vier Personen zusammen arbeiten und wohnen. Die Arbeitsquarantäne endet automatisch nach fünf Tagen ohne einen weiteren Test. Während der Arbeitsquarantäne dürfen die Saisonarbeitskräfte arbeiten, aber ansonsten die Unterkunft bis auf die direkten Gänge zur Arbeitsstätte nicht verlassen, auch nicht für Einkäufe.

Impfangebote: Saisonarbeitskräfte können sich auch in Deutschland impfen lassen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sie über Impfangebote zu informieren und die Arbeitskraft ggf. hierfür freizustellen. Arbeitgeber sollten sich bei Gesundheitsamt des zuständigen Kreises über...