Die Änderungen betreffen alle Arten von Gebäuden. Auch für Windenergieanlagen gelten veränderte Regeln. Die zentralen Änderungen in alphabetischer Reihenfolge.
Abstände: Für Solaranlagen auf Dächern und Wärmepumpen fallen Mindestabstände zu Nachbargrundstücken weg. Auch wer sein Haus nachträglich dämmt, hat zukünftig mehr Spielraum.
Bauen mit Holz: Das Land will das Bauen mit Holz – auch in größere Höhen – erleichtern. Die Anforderungen der bereits eingeführte Muster-Holzbaurichtlinie gelten nun auch in der Landesbauordnung.
Digitale Bauanträge: Wer einen Bauantrag einreicht, kann das in Zukunft auch ausschließlich digital. Eine gedruckte Variante ist nicht mehr erforderlich.
Gebäudeklasse 1 für landwirtschaftliche Gebäude
Gebäudeklassen: Land- und forstwirtschaftliche Gebäude sind künftig grundsätzlich der Gebäudeklasse 1 zugeordnet und nicht mehr nur dann, wenn sie frei stehend sind. Damit werden für diese Gebäude tragende Wände und Stützen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. Die Änderung soll insbesondere die Errichtung von Scheunen und Ställen in Holzkonstruktion erleichtern.
Mobilfunk: Für Antennenmasten im Außenbereich gibt es künftig keine Höhenbegrenzung mehr. Außerdem können sie ohne bauordnungsrechtliches Verfahren gebaut werden. Ein Tragwerksplaner muss die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit feststellen. Die zugehörigen Versorgungseinheiten dürfen künftig bis zu 30 m3 groß sein. So können mehrere Netzbetreiber diese gemeinsam nutzen.
Schottergärten: In Gärten haben Schotter- und Kunstrasenflächen künftig wenig Chancen. „Nicht mit Gebäuden überbaute Flächen der bebauten Grundstücke sind als Gartenflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen“, heißt es im Gesetzestext.
Gestaffelte Solarpflicht
Solarpflicht: Neue Nicht-Wohngebäude müssen ab dem 1. Januar 2024 mit Photovoltaik oder Solarthermie ausgestattet werden. Bei Wohngebäuden greift die neue Pflicht ab dem 1. Januar 2025. Ein Jahr später gilt sie auch für Dachsanierungen. Entscheidend ist der Tag des Eingangs des Bauantrags. Ausnahmen gibt es, wenn eine Installation technisch oder von der Ausrichtung her keinen Sinn hat.
Umbau: Wer im Bestand modernisiert oder durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung neuen Wohnraum schafft, dem sollen die Baubehörden künftig leichter Abweichungen genehmigen. Die Baugenehmigung für das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein.
Vorlageberechtigung: Für kleine Baumaßnahmen der Gebäudeklassen 1 und 2, das sind unter anderem land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, können künftig auch bestimmte Handwerksmeisterinnen und -meister die Bauvorlage erstellen und einreichen.
Windenergie: Die Abstandsbaulast, also der baurechtliche Abstand für neue Windenergieanlage (WEA) sinkt deutlich von bisher 50 % der Gesamthöhe der Anlage auf 30 % bzw. auf 20 % in Gewerbe und Industriegebieten. Diese Änderung ermöglicht, das WEA künftig näher an unbewohnte Gebäude und Grundstücksgrenzen heranrücken können. Beim Abstand zu Wohngebäuden bleiben, wie der Landesverband Erneuerbare Energie NRW mitteilt, die strengeren bundesgesetzlichen Auflagen des Immissionsschutzes und des Baugesetzbuches erhalten.
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