Neue Regeln in NRW

Erneuerbare leichter nutzen

Das Land NRW hat neue Regeln für die Genehmigungsbehörden veröffentlicht. Solaranlagen und Wärmepumpen sollen nicht mehr an Grenzabständen scheitern, kleine Windenergieanlagen leichter möglich werden.

Das NRW-Bauministerium hat mit einem Runderlass den Spielraum für die Genehmigung von Solaranlagen, Wärmepumpen und kleinen Windenergieanlagen erweitert. Der Erlass richtet sich an die Unteren und Oberen Bauaufsichtsbehörden und soll ein Vorgriff auf Änderungen in der Landesbauordnung sein. Das sind die Kernpunkte:

Solaranlagen auf Reihen- und Doppelhäusern

Reihen- und Doppelhäuser können durchgehend mit Solaranlagen belegt werden. Zu Brandmauern gibt es keinen Mindestabstand mehr, vorausgesetzt die Außenseiten und die Unterkonstruktion der Module bestehen aus nicht brennbaren Baustoffen. Bisher musste ein Abstand von 0,5 bis 1,25 m (je nach Brennbarkeit)eingehalten werden.

Der Erlass greift für die Gebäudeklassen 1 und 2, das sind freistehende und nicht freistehende Gebäude von maximal 7 m Höhe und mit höchstens zwei Nutzungseinheiten je Gebäude. Auch freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude gehören zur Gebäudeklasse 1. Wer den bisherigen Mindestabstand zur Grenzwand unterschreiten will, muss das schriftlich bei der Bauaufsichts­behörde beantragen. Bei anderen Gebäudeklassen ist – zumindest bis zu einer geplanten Novelle der Landesbauordnung – weiterhin ein Mindestabstand einzuhalten.

Wärmepumpen ohne Abstand

Wärmepumpen zählten rechtlich bisher zur Außenwand eines Wohngebäudes und mussten deshalb Grenzabstände einhalten. Mit dem neuen Erlass fällt dieser weg. Die Ausnahme muss allerdings schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, eine Baugenehmigung ist für das Aufstellen der Wärmepumpe nicht erforderlich. Wichtig: Die Wärmepumpe muss Anforderungen an den Immissions- und Lärmschutz aus dem Bundesrecht erfüllen. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber deshalb versichern, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Stellt der Hauseigen­tümer die Wärmepumpe selbst auf, muss er sich dies von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.

Verfahrensfreiheit für Kleinwindanlagen

Der Erlass stellt klar, dass auch Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe als verfahrensfreie Bauvorhaben gelten. Basis ist § 62 Absatz 1 Nummer 3 der Bauordnung NRW. Damit sind auch sogenannte Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen, deren Größe deutlich unter 10 m liegt, von der Verfahrensfreiheit erfasst. Der Haken: Dies gilt nur dort, wo das Wohnen nicht dominiert. Hier ist – aufgrund des möglichen nachbarschaftlichen Konfliktpotenzials – eine Baugenehmigung erforderlich. Und auch wer auf Dauer Rechtssicherheit haben will, geht am besten diesen Weg.

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