Immer wieder gibt es Kritik an der direkten Förderung forstlicher Zusammenschlüsse. Zurzeit wird deutlich: Die Förderhöchstsätze reichen in der aktuellen Kalamität längst nicht aus. Wie sich in der Praxis zeigt, gibt es zudem Fallstricke, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Dies kommt zum ohnehin hohen bürokratischen Aufwand hinzu, der sich von Ehrenamtlern kaum noch stemmen lässt.
Zu wenig Zeit in der Krise
Die Käferkalamität hat in der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Freienohl-Oeventrop-Uentrop voll zugeschlagen – bislang ist etwa das Elffache des üblichen Jahreseinschlags an Schadholz angefallen, schätzungsweise ein Drittel der FBG-Flächen sind Kalamitätsflächen.
Seit November 2020 arbeiten Forstdienstleister Ansgar Leonhardt und seine Mitarbeiter für die FBG. Seitdem heißt es: Unternehmer einweisen, Holz aufmessen, Abfuhren kontrollieren und Waldbesitzer informieren. Aufgaben, die früher der Revierbeamte erledigte. Inzwischen müssen die Dienstleister das Ganze auch noch mit dem Forstamt, der hoheitlich zuständigen Stelle, abstimmen. Bei der bislang bereits angefallenen Schadholzmenge viel Aufwand. Dieser übersteigt den bisher geltenden Förderhöchstsatz von einer Arbeitsstunde/ha deutlich. Völlig unverständlich ist daher die Neuregelung: Ende Januar hat die Landesregierung diesen Förderhöchstsatz für Neuverträge auf nur noch 45 Minuten gekürzt, erklärt FBG-Vorsitzender Paul Noeke.
Zwar ist es der FBG möglich, kalamitätsbedingt per Antrag die Förderhöchstgrenze auf 120 Minuten/ha zu erhöhen, aber das bedeutet wieder zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Für den FBG-Vorstand ist ohnehin unbegreiflich, warum in der für jedermann sichtbaren Kalamität dieser Antrag überhaupt noch nötig ist. Alles in allem zieht Noeke das Fazit: „45 Minuten sind lächerlich wenig Zeit.“
Die finanzielle Belastung der FBG-Mitglieder ist durch den deutlich höheren Verwaltungsaufwand im Zuge der neuen Privatwaldbeförsterung sowieso schon gestiegen. Der Grund: Besonders die Verwaltungsaufgaben lassen sich häufig nicht waldbesitzerscharf abrechnen, sondern nur als Leistung für die gesamte FBG verbuchen. Als Folge steigt der Grundbeitrag für alle Waldbesitzer.
„Planwirtschaft“
Eine weitere Krux der Förderrichtlinie („Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstlichen Zusammenschlüssen“) bereitet dem FBG-Vorstand und dem Dienstleister Kopfzerbrechen: die Leistungskalkulation für Betriebe größer 25 ha.
Schon unter Normalbedingungen schwierig, ist sie in der Kalamität unmöglich. Allerdings beharrt die Landesforstverwaltung auf dieser „Leistungskalkulation“ in Form einer stundengenauen Betriebsplanung für den gesamten Förderzeitraum von fünf Jahren – obwohl definitionsgemäß mit einer Kalamität eine planmäßige Bewirtschaftung hinfällig ist. Den Grund hierfür sieht der Fördermittelgeber in der De-Minimis-Regelung – diese deckelt die maximale Fördersumme pro Betrieb binnen drei Jahren auf einen festen Betrag.
Aber anders als in der Landwirtschaft sollen hier nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen in die De-Minimis-Erklärung einfließen, sondern die vorab kalkulierten Stunden des Dienstleisters. „Für die Waldbesitzer ist das eine große Black Box und völlig unsinnig“, urteilt Ansgar Leonhardt.
Das Zünglein an der Waage
Noeke und FBG-Geschäftsführer Ralf Spindelndreher arbeiten nun schon wochenlang mit Forstdienstleister Leonhardt an den erforderlichen Kalkulationen. Denn für Betriebe mit Land- und Forstwirtschaft gilt der Förderdeckel für beide Betriebszweige zusammen. Um sich in den einzelnen Betriebszweigen keiner Fördermöglichkeiten zu berauben, ist eine sehr genaue Stunden- und Leistungsplanung nötig. Eine zu niedrig kalkulierte Stundenzahl lässt sich wiederum nur mithilfe aufwendiger Anträge aufstocken.
Weil diese Leistungskalkulationen Voraussetzung für die Zahlung der Fördermittel ist, darf die zuständige Förderstelle in Münster weitere Gelder erst einmal nicht auszahlen. Seit gut drei Monaten warten sowohl die FBG als auch der Dienstleister auf Geld, da die Rücklagen der FBG inzwischen aufgebraucht sind. Inwiefern die bereits vorfinanzierten Summen vom Land kompensiert werden, bleibt vorerst offen, da die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gezahlt wird.