„Wir begrüßen sehr, dass die Landesregierung Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten beim Wolf zulassen will“, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme des WLV und des RLV. Insbesondere die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zum Verscheuchen und Vergrämen von Wölfen sind aus Sicht der Verbände sinnvoll. Für den zentralen Konfliktbereich Wolf/Weidetierhaltung dürfte mit dem vorliegenden Entwurf das Ziel der als Vorbild dienenden niedersächsischen Wolfsverordnung (NWolfVO), die Entnahme von problematischen Wölfen in einem standardisierten Verfahren zu erleichtern, jedoch nicht zu erreichen sein, heißt es in der Stellungnahme.
Entnahme weiterhin Einzelfallentscheidung
Kritisiert wird beispielsweise, dass anders als in der NWolfVO konkrete Fallgestaltungen wie das zweimalige Überwinden zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen oder Entnahmen aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses (z. B. Deichschutz) fehlen. „Konkrete Entnahmeregelungen zum Schutz der bedrohten Weidetierhaltung (…) sollen offenbar – wie bislang – einer Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde unterliegen.“
Auch das Anliegen der Koalitionsvereinbarung NRW, den Umgang mit dem Wolf aus anderen betroffenen Bundesländern und Regionen in Europa zu berücksichtigen, spiegelt sich nach Auffassung von WLV und RLV im vorliegenden Entwurf nur unzureichend wider.
Position des VJE
Der VJE begrüßt grundsätzlich, dass mit der Verordnung mehr Rechtssicherheit geschaffen wird. Begrüßt wird auch die Einbindung der Jagdausübungsberechtigten bei der Durchführung von Maßnahmen. „Allerdings sollte die ,Sollvorgabe‘ zu einem Recht des ersten Zugriffs für die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten ausgestaltet sein und nur dann, wenn der Jagdausübungsberechtigte ablehnt, sollten sonstige Personen hierfür herangezogen werden“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes. Eine ernsthafte Debatte über einen „günstigen Erhaltungszustand“ beim Wolf in Deutschland dürfe es nicht mehr geben. Der Wolf sei schon lange nicht mehr gefährdet. Mit Verscheuchen, Vergrämen und Einzelentnahmen sei es nicht getan. Erforderlich sei ein bundesweites Regulierungsmanagement beim Wolf.
Die Weidewirtschaft insgesamt einzuzäunen, verstoße gegen den gesetzlichen Hegeauftrag und stelle die Funktionalität des Jagdgenossenschaftssystems infrage. Durch Zäune wilddicht fragmentierte Jagdbezirke seien kaum noch zu verpachten.
„Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verordnung keine Antwort mit Blick auf das Kernproblem des fehlenden Regulierungsmanagements bietet. Deshalb wird die Verordnung auch nicht im erforderlichen Umfang zur Konfliktbewältigung beitragen. Auch das System der Entschädigung kann auf Dauer allenfalls einen Beitrag zur Konfliktverringerung leisten und muss möglichst zeitnah durch ein flankierendes Regulierungsmanagement ergänzt werden“, so das Fazit seitens des VJE.
Und der Landesjagdverband?
Gerne hätten wir an dieser Stelle auch über die Position des Landesjagdverbandes (LJV) NRW berichtet. Doch dessen Stellungnahme zum Entwurf der Wolfsverordnung NRW liegt uns nicht vor. Seitens des LJV heißt es nur: „Entsprechend der niedersächsischen Wolfsverordnung sollte bei der geplanten Wolfsverordnung geprüft werden, dort auch § 4 Abs. 2 der NWolfVO zu übernehmen. Dieser sieht vor, dass eine Identifizierung des Wolfes als Voraussetzung für die Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen nicht erforderlich ist.“ Der Landesjagdverband stelle sich eindeutig auf die Seite der Betroffenen im ländlichen Raum – aber auch vor Jäger, die im Falle behördlich beschlossener Entnahmen auf den strikten Schutz ihrer Anonymität angewiesen seien.
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