Die Wölfin „Gloria“ darf weiterhin nicht geschossen werden. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf am 17. Januar in drei Eilverfahren entschieden. Der Kreis Wesel hatte per Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2023 eine Abschusserlaubnis für die am Niederrhein heimische Wölfin erteilt. Dagegen hatten drei Naturschutzverbände per Eilantrag geklagt.
Nicht ausreichend schlüssig
Die Kammer begründet ihre Beschlüsse damit, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung voraussetzt, dass durch den Wolf ein ernster landwirtschaftlicher Schaden droht und es keine zumutbaren Alternativen zur Tötung des Tieres gibt. „Der Kreis Wesel hat nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Abwendung solcher Schäden geboten ist“, heißt es in der Pressemitteilung des VG Düsseldorf wörtlich.
Noch im Juli 2023 sei das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in einem Bericht an das NRW-Umweltministerium – wie zuvor die Kammer im Urteil vom 6. Mai 2021 – davon ausgegangen, dass auf Grund des Verhaltens der Wölfin „Gloria“ kein solcher Schaden zu erwarten sei.
Übergriffe auf Weidetiere
Die Kammer könne auf Basis der vorliegenden Daten keine Verhaltensänderung der Wölfin erkennen, die eine von dieser Einschätzung abweichende Schadensprognose rechtfertigen könnte. „Dass die Wölfin empfohlenen Herdenschutz überwinden kann, ist keine neue Erkenntnis, sondern hat sich schon in früheren Jahren gezeigt“, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Diese Übergriffe stellten aber Ausnahmen dar. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen sei weiterhin anzunehmen, dass sich „Gloria“ nicht auf das Jagen von Weidetieren spezialisiert hat.
Gegen die Beschlüsse ist jeweils die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. (AZ: 28 L 3333/23, 28 L 3345/23, 28 L 3349/28 und 28 L 3351/23).
Lesen Sie mehr: