Als „großen Erfolg“ feierte Bundesumweltministerin Steffi Lemke nach der Umweltministerkonferenz (UMK) in Münster die Vereinbarungen zum Wolf. Schnellabschüsse sollten nun unbürokratisch und praktikabel möglich sein. Doch das „Hickhack“ nach der Abschussgenehmigung für die Wölfin GW954f („Gloria“) im Kreis Wesel am 20. Dezember verdeutlicht, dass die UMK-Beschlüsse doch nur „wirkungslose Nebelkerzen“ sind, wie es der Präsident des Deutschen Jagdverbandes, Helmut Damman-Tamke, prophezeite.
Klage gegen Allgemeinverfügung
Bereits einen Tag später, am 21. Dezember, reichte der nordrhein-westfälische Landesverband des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel ein – mit Erfolg. Doch selbst, wenn die Klage des BUND gescheitert wäre – wer hätte die Wölfin eigentlich „entnehmen“ sollen? Laut der Allgemeinverfügung des Kreises Wesel war dies allein Jagdausübungsberechtigten gestattet, die von der unteren Naturschutzbehörde des Kreises eine individuelle Beauftragung erhalten hätten.
Wolf nicht dem Jagdrecht unterstellt
Der Landesjagdverband (LJV) NRW rät seinen Mitgliedern davon ab, sich an der Entnahmeaktion eines Wolfes zu beteiligen. Der Wolf sei in NRW nicht dem Jagdrecht unterstellt. Die Entnahme eines Wolfes sei daher keine Jagdausübung, teilte der LJV mit. Im Einzelfall müsse daher geprüft werden, „ob die Jagdhaftpflichtversicherung des beteiligten Jägers auch das Risiko des Schusses aus einer Jagdwaffe anlässlich der Entnahme eines Wolfes deckt“. Sei dies nicht der Fall, könne Jägerinnen und Jägern von der Entnahme eines Wolfes nur abgeraten werden.
Zudem stelle der Schutz der Schützen vor radikalisierten Wolfsfreunden die größte Herausforderung dar, warnte der LJV. Denn in den allerwenigsten Fällen werde es gelingen, die Anonymität eines Wolfsschützen sicherzustellen.
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