Forstlicher Wildschaden

Ausgleich fordern!

Verbissene oder gefegte Bäume nehmen viele Waldbesitzer einfach so hin. Dabei sind Schäden an Forstpflanzen genauso ersatzpflichtig wie Wildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen wie Mais und Co.

Gibt es einen gesetzlichen ­Anspruch auf Wildschaden­ersatz im Wald?

Nach §§ 29 ff. Bundesjagdgesetz hat derjenige Anspruch auf Schadenersatz, dessen Grundstück durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt wurde. Allerdings können die Länder bestimmen, dass die Wildschadenersatzpflicht auch auf ­anderes Wild ausgedehnt wird.

Ist der Schadenersatz beschränkt auf die Hauptbaumarten?

In der Regel werden nur Schäden an den Hauptbaumarten entschädigt. Das sind Baumarten, die mindestens einen Anteil von 5 % an der Baumartenzusammensetzung des Kreisgebiets haben. Die Jagdgenossenschaften dürfen aber im Jagdpachtvertrag individuelle Regelungen treffen. Grundsätzliches Ziel sollte aber sein, dass sich der Wald ohne Schutzmaßnahmen ­natürlich verjüngen kann.

Verbiss, Fege, Schäle – werden die Schäden gleich bewertet?

Es gibt hierzu keine verbindliche Regelung und auch keine aktuelle Rechtsprechung, die uns eine Richtung vorgibt. Der Deutsche Forstwirtschaftsrat hat diesbezüglich einen Kriterienkatalog aufgestellt, nach dem in NRW gearbeitet wird. Daraus ergibt sich die Faustregel: Es müssen ausreichend viele Pflanzen unverbissen bleiben.
In der Praxis sollten für einen Schaden­ersatzanspruch mindestens 20 % der Pflanzen verbissen sein. Bei der Bewertung wird zwischen Verbiss-, Fege-/Schlagschäden an Jungpflanzen und Schälschäden an Bäumen unterschieden. Grund dafür sind unterschiedliche Bewertungsansätze.

Und wie werden die Schäden konkret bewertet?

Das Grundprinzip der Bewertung einer geschädigten Pflanze berücksichtigt die Kosten für die Ersatzbeschaffung sowie die Kosten für die Ersatzpflanzung. Hinzu kommt pro Jahr der bisherigen Standzeit ein 5%iger Pflegezuschlag – auf Pflanzkosten und Pflanze. Damit sollen die höheren Pflegekosten pauschal ausgeglichen werden. Außerdem gibt es einen einmaligen 10%igen Nachbesserungszuschlag für mehraufgewendete Kosten zur Pflanzenbeschaffung und Pflanzung. Denn Kleinmengen sind oftmals etwas teurer als Großmengen. Zudem soll der Zuschlag den erhöhten Pflanzaufwand berücksichtigen, wie das Aufsuchen der ausgefallenen Pflanzen auf der Fläche. Abschließend wird der bisherige Wertzuwachs auf der Basis von Baumschulpreisen in Form ­einer...


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