Am 7. Januar verschickt die Tierseuchenkasse (TSK) die Meldebögen für die Tierzahlmeldung 2022 an alle ihr bekannten Tierbesitzer. Das sind insgesamt 100 400 Tierhalter. Grundsätzlich ist jeder Besitzer von Pferden, Schweinen (Achtung: Saugferkel müssen mitgezählt werden!), Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen verpflichtet, seinen Tierbestand online oder schriftlich der TSK zu melden, auch wenn die Tiere nur hobbymäßig gehalten werden.
Möglichst online melden
Die Bestandsmeldung sollte wenn möglich online erfolgen. Das ist der schnellste, bequemste und sicherste Weg. Der Zugang funktioniert über die Internetadresse „www.tierzahlenmeldung-nrw.de“, die Anmeldung mit der TSK-Nr. und dem persönlichen Kennwort bzw. dem Kennwort aus dem Anschreiben zum Meldebogen, sofern 2021 von der Onlinemeldung kein Gebrauch gemacht wurde. Im Meldebogen ist ein QR-Code eingedruckt, der sich per Handy oder Tablet scannen lässt, um die Tierzahlmeldung direkt abzugeben. Ein Kennwort ist nicht erforderlich, die Eingabe funktioniert aber nur einmalig. Wenn Sie Ihren Tierbestand online gemeldet haben, erhalten Sie eine Meldebestätigung an Ihre authentifizierte E-Mail-Adresse.
Falls jemand dennoch den Meldebogen per Post zurücksenden möchte, ist der beigefügte Rückumschlag mit der Adresse der Datenerfassungsstelle der TSK in Cottbus zu verwenden.
Frist bis Ende Januar
Grundsätzlich muss die Zahl aller Tiere, die am Stichtag 1. Januar 2022 gehalten werden, unabhängig von der Rasse und der Nutzungsart fristgerecht bis zum 31. Januar 2022 gemeldet werden. Diese Tierzahl ist die Grundlage für die Beitragserhebung. Die konkreten Beiträge für 2022 werden veröffentlicht, sobald die neue Tierseuchenbekämpfungsverordnung vorliegt.
Nachmeldepflicht bei Bestandsveränderung
Ungeachtet dessen besteht eine Nachmeldepflicht für alle Tierhalter – auch für Rinderhalter – wenn sich der Tierbestand am Nachmeldestichtag 15. Februar durch Zukauf um 10 % oder mehr erhöht hat und mehr als 100 Schweine bzw. 50 Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen oder 50 Stück Gehegewild gehalten werden. Die Nachmeldung muss bis zum 28. Februar bei der Tierseuchenkasse vorliegen.
TSK- und HIT-Meldung
Bei der Haltung von Rindern übernimmt die TSK den Bestand vom 1. Januar aus der Herkunfts- und Informationsdatenbank Tier (HIT). Es ist jedoch gegebenenfalls eine formlose schriftliche Nachmeldung zum 15. Februar an die TSK erforderlich (wie oben beschrieben).
Wer Schweine, Schafe und/oder Ziegen hält, muss zwei Meldungen abgeben. Die zur Tierseuchenkasse und zusätzlich bis zum 15. Januar eine HIT-Stichtagsmeldung zum Bestand am 1. Januar. Die HIT-Meldung ersetzt nicht die Meldung bei der TSK! Sofern bis zum 31. Januar jedoch eine vollständige Bestandsmeldung bei der Tierseuchenkasse vorliegt, bei HIT aber noch nicht, übermittelt die TSK die Zahlen zur Haltung von Schweinen, Schafen und Ziegen – als Serviceleistung – automatisch an die HIT-Datenbank.
Besonderheiten für Geflügel
Geflügelhalter müssen den Jahreshöchstbesatz angeben (= Anzahl der Tiere, die maximal – unter Berücksichtigung der Stallkapazität – in der jeweiligen Geflügelart innerhalb des Beitragsjahres gehalten werden sollen). In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, Enten oder Puten bzw. 1000 Elterntieren, Masthähnchen, Legehennen oder Küken ist zudem jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der TSK unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.
Besonderheiten für Bienen und Pferde
Halter von Bienen haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben (= Anzahl der Bienenvölker inklusive Ableger, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden sollen). Für Bienenhalter mit mehr als zehn Völkern besteht eine Nachmeldepflicht bei Überschreitung des gemeldeten Jahreshöchstbesatzes.
Bei Pferden, die in einem Pensionsstall gehalten werden, ist dessen Betreiber wie ein Tierhalter zur Meldung verpflichtet. Bei gepachteten Pferdeställen ist der Pächter zur Meldung verpflichtet.
Besser nicht „vergessen“
Meldet der Tierhalter die Zahl seiner Tiere nicht fristgerecht oder unvollständig, bedeutet dies, dass Tiere, die von einer Seuche betroffen sind, nicht entschädigt werden oder die Entschädigungsleistung gekürzt wird. Bei einer Versagung der Entschädigung werden auch die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung sowie die oft erheblichen Kosten der Reinigung und Desinfektion des Betriebes nicht von der TSK übernommen.
Beihilfen nicht gefährden
Zudem erhält der Tierhalter während des gesamten Beitragsjahres keine Beihilfen für Blutprobenentnahmen, Impfungen, Untersuchungen und Ähnliches. Die Erfahrungen aus verschiedenen Entschädigungsereignissen zeigen jedenfalls, dass im Seuchenfall vollständige Zahlungen ohne Verzögerung nur dann geleistet werden können, wenn der Tierhalter seinen Pflichten gegenüber der TSK nachkommt und alle tierseuchenrechtlichen Vorgaben korrekt umsetzt.
Tierhalterwechsel frühzeitig planen
Im Zuge geänderter EU-Rechtsvorgaben ist ein Tierhalterwechsel mittlerweile mit deutlich größerem Aufwand verbunden. Während früher nur eine Betriebsregistrier-Nummer für die Tierhaltung und für die Beantragung von Fördermitteln vergeben wurde, gibt es heute bei einer Betriebsübernahme oder erstmaliger Niederlassung grundsätzlich je eine Nummer für die standortbezogene Tierhaltung (HIT) und für die personenbezogenen Fördermittel (ZID). Eine Weitergabe der bisherigen Nummer an den/die neuen Betriebsinhaber und ein rückwirkender Wechsel ist leider nicht mehr möglich. Bei einem Tierhalterwechsel bzw. einer Umfirmierung muss für die Tierhaltung eine neue HIT-Nummer vergeben werden, die frühzeitig zu beantragen ist. Dafür sollten vier bis sechs Wochen Bearbeitungszeit eingeplant werden.
Außerdem machen die neuen Registriernummern zahlreiche Folgeschritte erforderlich, beispielsweise die Ummeldung der Tierdaten in HIT sowie in der Tierarzneimittel-Datenbank und bei QS oder der Initiative Tierwohl. Wenn also ein Tierhalterwechsel ansteht, macht es Sinn, frühzeitig Kontakt zur Tierseuchenkasse aufzunehmen, um beispielsweise keine Fristen zu versäumen. Bei Fragen stehen die TSK-Mitarbeiterinnen unter der Tel.-Nr. (02 51) 2 89 82 40 gerne für Auskünfte zur Verfügung.
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