TA Luft: Für BImSch-Betriebe wird’s teuer

Auf Schweineställe mit BImSch-Genehmigung kommen mit der neuen TA Luft in den nächsten Jahren erhebliche Nachrüstpflichten zu, um die Ammoniak-Emissionen zu mindern – bis hin zur Abluftreinigung.

Die TA Luft ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Jetzt läuft die Frist für Betriebe, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt sind. Innerhalb von drei bis sieben Jahren müssen sie Techniken zur Minderung der Ammoniak-Emissionen nachrüsten. Baurechtlich genehmigte Ställe sind nicht betroffen.

Dass bei den Auflagen noch vieles unklar ist, verdeutlichte Immissionsexperte Martin Kamp auf einer Vortragstagung der Unternehmerkreise der Landwirtschaftskammer NRW in Borken und Coesfeld. Es hängt von der Größe ab, was auf die Betriebe zukommt. Das BImSchG unterscheidet zwischen:

  • G-Anlagen: Betriebe ab 750 Sauen-, 2000 Mast- oder 6000 Ferkelaufzuchtplätzen sowie gemischte Bestände entsprechender Größe, auch mit anderen Tierarten.
  • V-Anlagen: Betriebe zwischen 1500 und 1999 Mast-, 560 und 749 Sauen-, 4500 bis 5999 Ferkelaufzuchtplätzen sowie gemischte Bestände entsprechender Größe, auch mit anderen Tierarten.

Die nährstoffreduzierte Fütterung wird für alle BImSch-Betriebe Pflicht und muss einmal jährlich nachgewiesen werden. Ziel ist es, den Ammoniakausstoß um mindestens 20 % zu reduzieren. Gestaffelt nach den Zunahmen, macht die TA Luft genaue Vorgaben für die Nährstoffgehalte der Ration. Diese orientieren sich an den DLG-Vorgaben zur stark nährstoffreduzierten Fütterung.

Für V-Anlagen gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. G-Anlagen müssen die nährstoffreduzierte Fütterung seit dem 21. Februar 2021 erfüllen. Da die TA Luft erst im Dezember verabschiedet wurde, rechnet Martin Kamp mit einer Korrektur des Datums.

Abluftreinigung ab 2026

G-Anlagen müssen darüber hinaus über eine Abluftreinigung ihre Ammoniak-Emissionen um 70 % mindern, zudem den Geruch auf maximal 500 Geruchseinheiten/m³. Die Abluftreinigung wird engmaschig überwacht, beispielsweise durch ein elektronisches Betriebstagebuch. Für Neubauten gilt diese Vorschrift sofort. Bestandsbauten bekommen eine Umsetzungsfrist von fünf Jahren.

„Bei meinem Nagelbinderstall müsste ich dafür das gesamte Dach erneuern. Das ist irre teuer“, gab ein Teilnehmer zu bedenken. Wenn die Nachrüstung wirtschaftlich oder technisch nicht verhältnismäßig ist, hat die Behörde Ermessensspielraum. Anhand von Kostenvoranschlägen oder Gutachten kann der Betreiber mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises verhandeln.

Doch selbst, wenn die Behörde von der Abluftreinigung abrückt, muss der Betrieb eine Reduktion von 40 % erreichen mit den Techniken, die für V-Anlagen vorgeschrieben sind. Besteht sie per Ordnungsverfügung auf der Abluftreinigung, kann der Betrieb dagegen klagen.

Bei V-Anlagen lautet das Minderungsziel beim Ammoniak 40 % bis Ende 2028. Referenzwert ist der bisherige Emissionswert laut Genehmigung abzüglich 20 % aufgrund der nährstoffreduzierten Fütterung. Fällt die Reduktion höher aus, so wird dies auf die 40 % angerechnet, so Kamp.

Gülle säuern oder kühlen

Als Minderungstechniken gelten beispielsweise Gülleansäuerung oder -kühlung, Verkleinerung der Gülleoberfläche oder Kot-Harn-Trennung. Diese sind von der EU als „Beste Verfügbare Technik“ (BVT) eingestuft und im Anhang der TA Luft aufgelistet. Diese Techniken sind teuer, energieaufwendig oder, im Fall der Gülle­behandlung mit Schwefelsäure, sogar gefährlich. Deshalb hoffen Kamp und Stegemann, dass die Liste in den nächsten Jahren ergänzt wird.

Ausnahmen macht die TA Luft für „Haltungsverfahren, die zusätzlich das Tierwohl verbessern“. Explizit aufgeführt sind „tiergerechte Außenklimaställe“, wahlweise mit Schrägboden oder Teilspalten samt Liegekisten.

Freibrief für Außenklima?

G-Anlagen auf dieser Basis sind von der Abluftreinigungspflicht ausgenommen. Bei V-Anlagen wird nur eine Minderung von 33 % verlangt, die sie per fest­gelegtem Emissionsfaktor bereits erfüllen.

Doch scheitert die Anwendung des Passus daran, dass eine Definition dieser Ausnahme-Begriffe fehlt. Dass ein konventioneller Stall als Außenklimastall anerkannt wird, wenn für die Zuluft eine Stallwand geöffnet wird, aber die Abluft weiterhin per Zwangslüftung abgeführt wird, bezweifelte Martin Kamp. Denn über das Nadelöhr Abluftkamin ist eine Abluftreinigung technisch möglich, im Gegensatz zu „echten“ Außenklimaställen mit freier Lüftung.

Güllebehälter abdecken

Für BImSch-Betriebe ist zudem die Abdeckung der Güllebehälter vorgeschrieben. Bei Neubau gilt ab sofort eine Mindestminderung von 90 % für Ammoniak. Bestehende Anlagen müssen innerhalb von fünf Jahren auf 85 % Minderung nachgerüstet werden. Ausgeschlossen als Abdeckmaterial ist Strohhäcksel, da der Effekt zu gering ist.

Die Güllebehälterabdeckung wird in diesem Jahr noch mit 70 % gefördert, wenn sie nicht in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht wurde. Antragstermine sind im März und August.

Mistlager müssen von drei Seiten umwandet sein, der Mist abgedeckt oder überdacht werden.

Steuerlich getrennt, beim BImSch vereint

Gleich mehrere Landwirte fragten nach, ob steuerlich getrennte Betriebe auch beim Immissionsschutz getrennt beurteilt werden, wenn ­jeder einzelne Stall unterhalb der 1500er-Grenze bleibt. Eindeutiger Ratschlag von Martin Kamp und Rainer Stegemann, Spezialist für Genehmigungsrecht an der Kreisstelle Coesfeld: „Schauen Sie in die Genehmigung!“

Gehören die Ställe zu einer „gemeinsamen Anlage“, so gilt für alle Ställe das BImSchG, unabhängig von der steuerlichen Beurteilung. Werden die Ställe baurechtlich als „getrennte Anlage“ eingestuft, unterliegen sie nicht den Nachrüstpflichten der TA Luft.

Doch ist der Stall nur solange im Baurecht, wie er nach den Vor­gaben der Baugenehmigung betrieben wird“, mahnte
Rainer ­Stegemann zur Vorsicht.