Überraschend ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz am Freitag vom Bundesrat verabschiedet worden. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird es ohne Übergangsfrist in Kraft treten.
Die Ländervertreter forderten in einer begleitenden Entschließung ausdrücklich Nachbesserungen wie die Ausweitung auf andere Produkte und Tierarten.
Anpassungsbedarf
Die Ausschüsse empfahlen dem Bundesrat, eine Entschließung zum Baugesetzbuch anzunehmen. Die Bundesregierung soll im Zuge nachfolgender Gesetzesnovellen prüfen, ergänzende Erleichterungen hinsichtlich einer tierwohlgerechten Haltung aufzunehmen. Rechtliche Vorgaben, die einem tierwohlgerechten Umbau entgegenstehen, sollen später angepasst werden – vor allem das Umwelt- und Immissionsschutzrecht.
Das Gesetz definiert – zunächst nur für Mastschweine – die fünf Haltungsstufen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall, Auslauf/Weide sowie Bio. Das Siegel ist zunächst nur für Frischfleisch von Mastschweinen Pflicht. Private Haltungslabel sollen möglich sein.
Jeden Stall melden
Schweinemäster müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Tierzahl und Haltungsform entsprechend der Kriterien des Kennzeichnungsgesetzes melden. Dazu fügen sie Nachweise wie Pläne, Fotos oder Zertifikate bei. Doch müssen die Bundesländer die Meldemodalitäten erst vorbereiten. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind. Danach vergibt sie innerhalb von zwei Monaten eine Kennnummer, aus der Haltungsform, Behörde und der tierhaltende Betrieb hervorgehen.
Mäster müssen bei jeder Einstallung Datum, Tierzahl und -gewicht, Haltungsform und Verbleib der Tiere dokumentieren.
Für die Durchführung der Vorschriften sowie die Überwachung der Einhaltung sind die Bundesländer zuständig. Sie können, ähnlich wie bei der Tierkörperverwertung, die Ausführung an private Organisationen übertragen.
Wann ist das Label im Laden?
Zwar tritt das Gesetz ohne Übergangsfrist in Kraft. Doch dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel innerhalb der ersten zwei Jahre noch ohne das staatliche Label in Verkehr gebracht werden. Denn zunächst müssen sich Mastbetriebe registrieren, Kontrollen aufgebaut werden sowie Abläufe in Schlacht- und Zerlegebetrieben einspielen. Daher ist noch nicht klar, wann die erste gelabelte Ware in den Frischfleischtheken liegt.
Erleichterungen beim Baurecht
Am letzten Sitzungstag hat der Bundesrat auch eine Änderung des Baurechts durchgewunken. § 245a Baugesetzbuch erleichtert jetzt bestimmten flächenlosen Tierhaltungsanlagen bauplanungsrechtlich, ihre Ställe so zu ändern, dass sie den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügen. Das gilt auch für die Errichtung eines Ersatzbaus. Betroffen sind Betriebe, die vor dem Jahr 2013 ohne Futterfläche genehmigt worden sind und oberhalb der UVP-Grenzen lagen.
Sauenhalter konnten schon seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 ihre Ställe ändern, um sie an die Regelungen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung anzupassen. Auch Erweiterungen waren möglich, wenn die Futterfläche ausreicht und immissionsrechtliche Regelungen eingehalten werden. Doch für Betriebe mit mehr als 560 Sauen, denen Futterfläche fehlt, war bislang nicht klar, ob Erweiterungen der Stallungen abgedeckt sind, um den bisherigen Tierbestand zu halten. Durch die Änderung des § 245a ist dies zumindest für Sauenbetriebe gesichert, die einen höheren Tierwohlstatus anstreben. Doch fehlen für die Umsetzung noch die Kriterien für die Sauenhaltung im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz.
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