Geflügelpest

Niedersachsen unter Druck

Fast täglich kommen in Niedersachsen weitere Fälle von Geflügelpest hinzu. Die Stallpflicht dauert inzwischen länger als vier Monate.

Gemäß einer EU-Verordnung sind Eier von Legehennen, die entgegen der sonst im Betrieb üblichen Freilandhaltung länger als 16 Wochen im Stall und ohne Auslauf gehalten wurden, als Bodenhaltungseier und nicht mehr als Freilandeier zu deklarieren. Dies gilt auch, wenn eine Stallpflicht aufgrund einer veterinärbehördlichen Anordnung infolge grassierender Geflügelpest ohne Verschulden des betroffenen Betriebsleiters zustande gekommen ist. In Niedersachsen ist genau dies schon Ende Januar 2021 eingetreten, weil es hier Legehennenbetriebe gibt, die noch aus dem Frühjahr 2020 eine auf die 16-Wochenfrist anzurechnende Tages-Altlast mitbrachten. Den Preisunterschied zwischen Eiern aus Freiland- und Eiern aus Bodenhaltung beziffert der Landesverband der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft mit 3 Cent.

Niedersachsen: bislang 25 Ausbrüche im März

Allein im Landkreis Cloppenburg ist das hochpathogene Geflügelpestvirus H5N8 inzwischen auf 35 Betrieben nachgewiesen worden. Insgesamt 523.700 Tiere (434.800 Puten, 71.900 Hähnchen und 17.000 Enten) waren betroffen. Der Landkreis Vechta verzeichnet bislang vier Betriebe mit Geflügelpest, zuletzt auch eine Elterntierhaltung von Gänsen (2800 Tiere) in Lohne. Erstmals ist das hochpathogene Geflügelpestvirus auch im Landkreis Ammerland aufgetreten, dort ist eine Putenhaltung mit 14.800 Hähnen in Wiefelstede betroffen.

Warendorf: Wildgänse betroffen

Bei der Untersuchung von vier in Sendenhorst aufgefundenen Wildgänsen wurde durch das Friedrich-Loeffler-Institut ebenfalls das Aviäre Influenzavirus vom Typ H5N8 nachgewiesen. Der Befund wurde dem Kreis Warendorf am Montag übermittelt. Das Veterinäramt des Kreises Warendorf, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen haben entschieden, vorerst von einer allgemeinen Aufstallungsanordnung sowie der Einrichtung eines Sperrbezirks abzusehen.