Ein Landwirt hatte 2017 die Auszahlung der damaligen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) für die Anlage von Blühstreifen beantragt. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 2. August 2017 trafen die Prüfer nur seine Lebensgefährtin an. Als auffiel, dass eine Blühfläche befahren worden war, gab die Frau an, dies sei ausschließlich im Rahmen einer Nachsaat am 1. August geschehen. Schließlich sah die Förderrichtlinie zwar vor, dass die Blühflächen außer zu Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten nicht befahren werden durften – verbot solche Pflegemaßnahmen aber nur in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli.
Feststellung weiterer Auflagenverstöße verhindert?
Doch die Prüfer glaubten ihr nicht: Auf der kontrollierten Fläche seien keinerlei Nachsaatspuren zu sehen. Sie unterstellten, der Landwirt habe direkt nach Beanstandung des ersten Blühstreifens – worüber seine Frau ihn per Telefon unterrichtete – angefangen, die restlichen Streifen zu mulchen, um die Feststellung weiterer Auflagenverstöße und eine noch höhere Kürzung der Prämie zu verhindern.
Zunächst strafte die Behörde das Befahren der Blühstreifen „nur“ mit einer Kürzung der 2017 gewährten AUM-Prämie für seine 17 ha Blühstreifen um 20% ab und zahlte die verbliebenen rund 16.000 € aus.
Der Landwirt widersprach: Auf etlichen Blühflächen habe er nachgesät, Jäger wären über die Flächen gefahren und unerlaubt auch Autofahrer, worauf er keinen Einfluss gehabt habe. Er klagte.
Daraufhin strichen die Beamten die komplette Blühstreifenprämie 2017 und verlangten die 16.000 € zurück. Schließlich habe der Betriebsleiter nicht nur gegen eine Auflage verstoßen, sondern mit seinem Verhalten eine vollständige Vor-Ort-Kontrolle verhindert. Auch dagegen klagte der Landwirt und bekam zunächst vor dem Verwaltungsgericht vollumfänglich Recht.
Zu früh gemulcht
In letzter Instanz, vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 21 A 1461/20) straften ihn die Richter jedoch ab: Durch das Mulchen habe er es unmöglich gemacht, anhand von Fahrspuren und Pflanzenbewuchs festzustellen, ob die Flächen vor dem 1. August 2017 unzulässig befahren wurden. „Ein Betriebsinhaber oder sein Vertreter handelt fahrlässig, wenn sie nicht so handeln, wie ein verständiger Landwirt unter Anwendung aller Sorgfalt handeln würde“, verkündeten die Richter. Ein solch verständiger Landwirt hätte nach Ansicht der Richter mit dem Mulchen bis nach der Kontrolle gewartet. Die Verhinderung einer vollständigen Kontrolle führe aber zwingend auch zur vollständigen Ablehnung der beantragten Förderung. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.
Fazit: „Bei Kontrollen gilt es zu kooperieren. Es können zwar Meinungsverschiedenheiten zu Protokoll gegeben werden, keinesfalls aber darf die Prüfung unmöglich gemacht werden. Denn dann sind die Konsequenzen drastisch“, mahnt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband.
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