Über das Thema haben wir mit Bernhard Feller von der Landwirtschaftskammer NRW gesprochen
- Die heimischen Ferkelerzeuger müssen spätestens zum 9. Februar 2024 eine Erklärung beim Veterinäramt abgeben. Um was geht es?
Vor einigen Jahren wurde mit dem sogenannten Magdeburger-Urteil die Einzelhaltung von Sauen im Kastenstand als rechtswidrig eingestuft. Anschließend wurde die Tierschutznutztier-Haltungsverordnung entsprechend überarbeitet und trat am 9. Februar 2021 in Kraft. Sie enthält jedoch Übergangsfristen, um die Tierhalter mit dem Ausstieg aus der Einzelhaltung nicht zu überfordern.Als „Kompromiss“ müssen die neuen Haltungsvorgaben jetzt spätestens bis zum Februar 2029 umgesetzt sein. Spätestens dann gilt das Verbot der Einzelhaltung. Zudem ist den Sauen in der Zeit vom Absetzen der Ferkel bis zur Wiederbelegung eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 5 m² pro Tier zu gewähren. Allerdings haben die Sauenhalter nur dann bis 2029 Zeit dafür, wenn sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung ein Betriebs- und Umbaukonzept abgeben. Das ist der besagte 9. Februar 2024.
Damit wird erreicht, dass sich die Betriebe auf die Aufgabe der Einzelhaltung vorbereiten und sich Gedanken über die zukünftige Haltung ihrer abgesetzten Sauen machen. Zudem muss spätestens bis Anfang Februar 2026 eine Baugenehmigung eingereicht werden, wenn der Um- oder Neubau das erforderlich macht. Anschließend sind drei Jahre Zeit für das Genehmigungsverfahren und den tatsächlichen Um- bzw. Neubau.Vom 9. Februar 2029 an müssen abgesetzte Sauen dann in Gruppen mit den genannten 5 m2 je Tier gehalten werden. Die Übergangsregelungen können aber nur genutzt werden, wenn das Betriebs- und Umbaukonzept pünktlich eingereicht wird: Ohne Konzept gibt es keinen Anspruch auf die Übergangsfrist.
Alternativ kann man auch bis zum 9. Februar 2024 die verbindliche Aufgabe der Sauenhaltung erklären. Dann dürfen bis Februar 2026 Sauen einzeln im Deckstall gehalten werden. Verbindlich heißt in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb nach diesem Datum auf die Nutzung der Übergangsfrist verzichtet: Ein „weiter so“ gibt es dann nicht mehr!
- Etliche Sauenhalter haben jetzt Post von ihrem Veterinäramt erhalten. Dort werden oftmals frühere Abgabetermine genannt …
Die Verordnung sieht einen Abgabetermin für das Betriebs- und Umbaukonzept bis spätestens zum 9. Februar 2024 vor. Liegt bis dahin kein Konzept beim Veterinäramt vor, gehen die Behörden davon aus, dass der Betrieb auf die Übergangsfrist verzichtet und seine abgesetzten Sauen bereits in Gruppen mit dem notwendigen Platzanspruch hält.
Die „vorzeitige“ Einreichfrist gibt den Veterinärämtern die Möglichkeit, bei Betrieben, die bis dato kein Konzept abgegeben haben, noch mal an den Abgabetermin zu erinnern.
Das Betriebs- und Umbaukonzept ist an keine Form gebunden. Einige Veterinärämter haben mit dem Anschreiben aber Formblätter versandt. Auch die Landwirtschaftskammer stellt auf ihrer Internetseite www.landwirtschaftskammer.de im Bereich „Landwirtschaft/Energie, Bauen,Technik“ ein Muster zur Verfügung.
- Und was ist, wenn der Landwirt seine ursprünglichen Pläne später noch einmal ändern will?
Die Abgabe des Konzeptes ist keine verbindliche Erklärung, die Haltung der abgesetzten Sauen auch tatsächlich so umzusetzen, wie es der Betrieb aktuell plant. Schließlich können sich ja zwischen 2024 und 2029 die einzelbetrieblichen Bedingungen grundlegend ändern. Dann sind womöglich andere Ideen viel besser geeignet, um die Bedingungen der Verordnung zu erfüllen. Entscheidend ist nur, dass abgesetzte Sauen vom 9. Februar 2029 an rechtskonform in Gruppen mit 5 m2 Platz je Tier gehalten werden müssen.
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