Die Ziele von Bund und auch vom Land NRW sind klar: In den nächsten Jahren sollen möglichst schnell, möglichst viele Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie entstehen. Zurzeit arbeitet die Landesregierung deshalb an einer Neufassung des Landesentwicklungsplans (LEP).
Das Verfahren soll im Mai 2024 abgeschlossen sein. Für die Zwischenzeit hat das NRW-Wirtschaftsministeriums am 28. Dezember 2022 einen neuen LEP-Erlass veröffentlicht. Dieser orientiert sich im Bereich Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) an einer zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien und ist für die NRW-Regionalplanungsbehörden verbindlich.
Die wichtigsten Inhalte des NRW-LEP-Erlasses im Bereich PV-FFA:
- Grundsätzlich sind PV-FFA im Gegensatz zu Windenergieanlagen im Außenbereich nicht baurechtlich privilegiert. Bis auf bestimmte Ausnahmen bedarf es einer Bauleitplanung. Landwirtschaftliche Flächen, Wald und Naturschutzflächen sollen möglichst geschont werden.
- Allerdings gibt der neue LEP-Erlass ebenso wie die Änderung des BauGB nun einen Streifen von bis zu 200 m (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) längs Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen für den privilegierten Bau von PV-FFA frei. Für diese Vorhaben ist also keine Bauleitplanung erforderlich.
- Die Wahl eines 200 m-Streifens führt leicht zu Verwirrung: Denn die jüngsten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das EEG 2023 weitet die Förderkulisse auf einen 500 m-Streifen aus. In der Praxis heißt das: Wer eine PV-FFA bis zu 500 m entfernt von Autobahn oder Schienenwegen baut, kann eine EEG-Förderung erhalten. Die Anlage ist aber nur innerhalb eines Streifens von 200 m baurechtlich privilegiert. Darüber hinaus ist die Erstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
- Eine raumbedeutsame PV-FFA muss mit den im Regionalplan festgelegten Nutz- und Schutzfunktionen vereinbar sein. Der neue LEP-Erlass konkretisiert nun den Begriff der Raumbedeutsamkeit: Anlagen größer 10 ha gelten danach in der Regel als raumbedeutsam. Bei diesen Anlagen besteht die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Anlagen zwischen 2 und 10 ha wird die Raumbedeutsamkeit im Einzelfall geprüft, Anlagen bis zu einer Größe von 1 ha gelten in der Regel als nicht raumbedeutsam. Kriterien bei einer Einzelfallprüfung sind unter anderem die Lage oder der Einfluss der Anlage auf das Landschaftsbild. Auch die Bauart der Anlage kann eine Rolle spielen.
- In der Regel nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist der Bau von PV-FFA in Waldbereichen, in Bereichen zum Schutz der Natur (Naturschutzgebiete, FFH usw.) sowie in Überschwemmungsgebieten. Eine Prüfung erfolgt unter anderem in landwirtschaftlichen Kernräumen oder in Bereichen des Gewässer-/Grundwasserschutzes.
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