Aus dem Niederspannungsnetz des örtlichen Stromnetzbetreibers zweigte ein Landwirt aus Ostwestfalen jahrelang Strom für seinen Schweinestall ab, ohne dafür einen Vertrag mit einem Stromlieferanten abzuschließen. Offenbar fiel der nicht abgerechnete Verbrauch lange nicht auf, da es mehrere mit einem Zähler ausgestattete Verbrauchsstellen auf dem Hof gab.
Strom zum Nulltarif?
Als ein Mitarbeiter des Stromnetzbetreibers schließlich merkte, dass der Landwirt den Netzanschluss ohne Liefervertrag nutze, verlangte das Unternehmen einen Ausgleich vom Landwirt.
Als privater Haushalt wäre die Sache klar gewesen: Diese werden ohne Vertrag automatisch Kunde des Grundversorgers und zahlen an diesen statt an den Netzbetreiber. Landwirtschaftliche und gewerbliche Strombezieher werden hingegen ab einem Verbrauch von 10.000 kWh pro Jahr nur für die ersten drei Monate Kunde des Grundversorgers, danach nicht mehr. Daher verkündete der Landwirt ungerührt: Einen Stromversorger gäbe es nicht und ein Stromnetzbetreiber dürfe gemäß Energiewirtschaftsgesetz gar keinen Strom liefern, ihn demnach auch nicht in Rechnung stellen.
Damit kam der Landwirt beim Landesgericht Dortmund zunächst tatsächlich durch, nicht aber beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, wie der Informationsdienst OnlineUrteile.de berichtet.
Dass Stromnetzbetreiber keinen Strom liefern dürften, stimme zwar, räumten die Richter ein. Dies zu tun, habe das Unternehmen allerdings gar nicht beabsichtigt. Schließlich habe der Landwirt den Strom ohne Wissen des Netzbetreibers aus dem Netz abgezweigt.
Doch Geld an Netzbetreiber
Der Betreiber sei damit zwar unfreiwillig und ohne Auftrag, aber doch im Interesse des Landwirts tätig geworden. Dafür stehe ihm ein Ausgleich zu, dessen Höhe noch zu klären sei. Die Richter ließen die Revision zum Bundesgerichtshof zu (Az. I-27 U 19/19).