Streit um Wegerecht

Keine Pflicht zum Tore schließen

Wer ein Wegerecht an einem Grundstück hat, kann nicht einfach verpflichtet werden, die Tore auf dem Weg immer hinter sich zu schließen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Das Sicherheits­interesse des Grundstückeigentümers müsse gegen den Anspruch auf ungehinderte Ausübung des Wegerechts abgewogen werden.

Gestritten hatten zwei Nachbarn, nachdem der eine auf dem Weg, für den der andere ein Wegerecht hat, zwei jeweils einflügelige Tore von rund 3 m Breite errichtete. Sein Grundstück liegt an der Straße, das des Nachbarn hinter seinem. Das vordere Tor steht an der Grenze...