Das Sicherheitsinteresse des Grundstückeigentümers müsse gegen den Anspruch auf ungehinderte Ausübung des Wegerechts abgewogen werden.
Gestritten hatten zwei Nachbarn, nachdem der eine auf dem Weg, für den der andere ein Wegerecht hat, zwei jeweils einflügelige Tore von rund 3 m Breite errichtete. Sein Grundstück liegt an der Straße, das des Nachbarn hinter seinem. Das vordere Tor steht an der Grenze des Grundstücks zur öffentlichen Straße, das hintere an der Grenze zum Nachbarn mit dem Wegerecht. Nun verlangte der Vordere, dass sein Nachbar nach der Durchfahrt stets beide Tore schließt. Das war dem hinteren Nachbarn zu viel, zumal das hintere Tor sehr schwergängig sei. Der vordere Nachbar klagte.
Der Bundesgerichtshof entschied: Das Sicherheitsinteresse des Grundstückeigentümers sei keineswegs grundsätzlich höher zu bewerten als das Recht auf ungehinderte Ausübung des Wegerechts. Vieles hänge auch davon ab, wie schwergängig das Tor oder ob es beispielsweise motorbetrieben ist. Gleichzeitig müsse berücksichtigt werden, ob etwa in der Gegend viele Einbrüche vorkämen oder aber, ob das Grundstück auch auf anderem Wege eingefriedet werden kann, indem beispielsweise der Rest des Grundstücks gegenüber dem Weg abgezäunt wird. Um diese Abwägungen zu treffen, verwiesen die Richter das Urteil zurück an die Vorinstanz (Az. V ZR 17/20).