Mit den Coronahilfen (korrekt: pandemiebedingte Wirtschaftshilfen) unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Selbstständige und Beschäftigte in Zeiten der Pandemie finanziell. Auch Landwirten, deren Umsätze coronabedingt jeden Monat mindestens 30% gegenüber zum Referenzmonat im Jahr 2019 einbrachen, hatten Anspruch auf die Hilfen.
Die Bescheide wurden nur vorläufig erteilt. Die endgültige Höhe der Fördergelder wird anhand der Schlussrechnung ermittelt. Es können sich Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen ergeben. Arno Ruffer, Steuerberater der BSB aus Münster, beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Schlussabrechnung.
Bis wann muss die Schlussabrechnung erstellt werden?
Die Schlussabrechnung muss nach derzeitigen Informationen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt werden. Sie erfolgt wie die Antragstellung auch über den zu prüfenden Dritten wie beispielsweise Steuerberater. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Wann bekommt der Landwirt den Schlussbescheid?
Das Verfahren zu den Neustart- bzw. Überbrückungshilfen ist für alle Beteiligten neu. Erfahrungssätze aus der Vergangenheit gibt es deshalb nicht. Zum heutigen Zeitpunkt können wir nicht sagen, ob die Frist für die Schlussabrechnung verlängert, und ob bzw. wann der Schlussabrechnungsbescheid zugestellt wird. Aufgrund der hohen Anzahl der eingehenden Anträge ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Bis wann müssen Rückzahlungen geleistet werden?
Im Falle einer zu hohen Bewilligung bzw. Auszahlung der Coronahilfen wird eine Korrektur des Antrages spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen. Die ist verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Wir gehen davon aus, dass für die Rückzahlung angemessene Fristen gesetzt werden.
Muss der Landwirt die komplette Summe aufeinmal zurückzahlen?
Über die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.
Wechsel des Steuerberaters - ein Problem?
In der Regel werden die Schlussbescheide elektronisch an die zu prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragsteller erteilt.
Alle Schlussabrechnungen müssen gebündelt von einem zu prüfenden Dritten (Steuerberater) bearbeitet und eingereicht werden. Wurden die verschiedenen Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen Steuerberatern beantragt, so ist vor der Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem neuen Steuerberater umzusetzen.
Andere Steuerberater können dann die weitere Betreuung übernehmen und bearbeiten. Das gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere Steuerberater.
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