Bis zum 1. August 2024 müssen alle Mastschweine haltenden Betriebe in Deutschland den zuständigen Behörden ihre Haltungsform gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) mitteilen. Zur Auswahl stehen fünf verschiedene Haltungsformen in einem vom Gesetzgeber festgelegten System (siehe Übersicht 1).
Welche Behörde diese Meldungen entgegennimmt, ist allerdings noch nicht geklärt. Das Wochenblatt wird berichten, sobald die Details geregelt sind. Darüber hinaus müssen sich die heimischen Sauenhalter weiter mit der zukünftigen Ausgestaltung ihrer Deck- und Abferkelbereiche auseinandersetzen, um die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu erfüllen.
Förderung in zwei Schienen
In dieser Situation will die Bundesregierung die Tierwohlstandards in der Schweinehaltung verbessern und den Umbau zu höheren Haltungsformen finanziell unterstützen. Dazu wurde das „Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung“ erarbeitet, welches die EU-Kommission Ende Januar notifiziert hat.
Auf Nachfrage im Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) heißt es, Ziel sei ein Start der Investitionsförderung zum 1. März und der laufenden Förderung zum 1. April. Das BMEL habe die dafür notwendige Veröffentlichung im Bundesanzeiger in die Wege geleitet. Daher ist in Kürze mit einer Bekanntgabe der Förderrichtlinien zu rechnen.
Ob sich hier noch Details ändern bzw. genauer definiert werden, bleibt abzuwarten. Die Grundzüge der auch als „Tierwohlmilliarde“ bezeichneten Beihilfe stehen jedoch fest und sollen hier schon einmal dargestellt werden, damit sich interessierte Schweinehalter informieren können.
Außenklima ist Bedingung
Grundsätzlich wurde das Förderinstrument geschaffen, um Betriebe zu unterstützen, die ihre Mastställe gemäß der Stufen 3 bis 5 („Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ oder „Bio“) entwickeln möchten oder einen Um- oder Neubau des Sauenstalls planen.
Das Förderprogramm teilt sich auf in eine investive Förderung und die Förderung laufender Mehrkosten. Das soll die erhöhten Produktionskosten teilweise kompensieren. Beide Teile können unabhängig voneinander beantragt werden.
Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2033 und ist insgesamt mit 675 Mio. € für die Investitionen (verteilt auf die Jahre 2024 bis 2027) sowie 325 Mio. € für die laufenden Mehrkosten ausgestattet. Zuständige Bewilligungsstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
„Windhundverfahren“
Die eingehenden Anträge werden im sogenannten Windhundverfahren bearbeitet. Dafür muss eine gegebenenfalls notwendige Baugenehmigung bereits vorliegen. Zur Antragstellung bei der investiven Förderung ist – ähnlich wie beim Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) – eine „sachverständige Person“, also zum Beispiel ein Betreuer und auch ein Investitionskonzept, erforderlich.
Die Förderung der laufenden Mehrkosten muss bis zum 31. März des jeweiligen Förderjahres beantragt werden. Die Bewilligung gilt immer nur für dieses Jahr. Eine fortlaufende Gewährung soll jedoch gesichert sein. Anschließend kann für das nächste Jahr erneut ein Förderantrag gestellt werden.
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Organisation (zum Beispiel Erzeugergemeinschaft) oder die Teilnahme an einem etablierten Kontrollsystem, durch welche die Einhaltung der Premiumanforderungen gewährleistet wird.
Die Zuschüsse der investiven Förderung sind wie folgt gestaffelt:
- bis 500 000 € = 60 % Förderung,
- 500 000 bis 2 Mio. € = 50 % Förderung,
- 2 Mio. bis 5 Mio. € = 30 % Förderung.
Von 2024 bis 2027 kann pro Betrieb ein maximales Investitionsvolumen von 5 Mio. € gefördert werden. Daraus ergibt sich eine Höchstfördersumme von 1,95 Mio. €, denn auch wer 5 Mio. € investiert, erhält für die ersten 500 000 € eine Förderung von 60 %, für die Ausgaben zwischen 500 000 € und 2 Mio. € eine Förderquote von 50 % und für die Investition zwischen 2 und 5 Mio. € noch 30 %. Die durchschnittliche Förderquote liegt damit bei 39 %, wenn die 5 Mio. € ausgeschöpft werden.
Für Neu- und Umbauten
Über das Bundesprogramm können Neu- und Umbauten sowie technische Einrichtungen, Maschinen und Haltungseinrichtung gefördert werden. Eine Aufstockung der Tierzahl ist lediglich bei Neugründung oder betrieblicher Diversifizierung (wenn der Betrieb erstmals in die Schweinehaltung einsteigt) bis zu einer Grenze von 250 Sauenplätzen und jeweils 2000 Ferkelaufzucht- bzw. Mastschweineplätzen möglich.
Förderfähige Ausgaben bei der Förderung laufender Mehrkosten sind diejenigen Kosten, die dem Betrieb bei der Erfüllung der Premiumanforderungen im Vergleich zur Haltung nach gesetzlichem Standard entstehen. Diese Mehrkosten muss aber nicht jeder Betrieb selbst berechnen. Sie werden von einer unabhängigen Stelle (Thünen-Institut/KTBL) als Pauschale ermittelt und von der BLE veröffentlicht. Es soll unterschiedliche Pauschalen für die Haltungsformen „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“ geben.
Obergrenzen bei Mehrkosten
Für die Förderung der laufenden Mehrkosten gibt es zwei nach Tierzahl gestaffelte Sätze (siehe Übersicht 2). In der ersten Stufe gibt es 80 % der förderfähigen Mehrkosten. In Stufe 2 beträgt der Fördersatz 70 % bis zur angegebenen maximalen Tierzahl, die über die Tierzahl aus Stufe 1 hinausgeht. Die maximale Förderhöhe pro Tier und Förderjahr beträgt 500 €/Sau, 30 €/Ferkel und 50 €/Mastschwein bis zur angegebenen Obergrenze.
Zur Verdeutlichung der Berechnung ein Beispiel: Ein Betrieb hat 5200 Ferkel aufgezogen. Für die Mehrkostenpauschale nehmen wir 12 €/Ferkel an (netto). Dann gibt es für die 1500 Ferkel der Stufe 1 den Fördersatz von 80 % (1500 x 12 € x 80 % = 14 400 €). Für weitere 3700 Ferkel in Stufe 2 erhält unser Beispielslandwirt den Satz von 70 % (3700 x 12 € x 70 % = 31 080 €). Der Betrieb erhält also insgesamt 45 480 € als Förderung der laufenden Mehrkosten. Das sind umgerechnet 8,75 €/Ferkel.
Zahlreiche Anforderungen
Wie bei jedem Förderprogramm üblich, werden auch beim Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung gesonderte Anforderungen an den Stallbau und die Tierhaltung gestellt. Die bedeutendsten Punkte sind in Übersicht 3 aufgelistet.
Ein zentraler Punkt ist das Außenklima, welches wesentlichen Einfluss aufs Stallklima haben muss (außer im Abferkelbereich). Außerdem gelten großzügige Flächenvorgaben, die in einigen Gewichtsbereichen von denen der Haltungsstufen abweichen!
Bei der Förderung der laufenden Mehrkosten ist zudem zu beachten, dass zusätzlich zu den Stallanforderungen aus der Investitionsförderung noch weitere Bedingungen zu erfüllen sind (siehe Übersicht 3). Eine Herausforderung ist hier sicherlich die Haltung von Ferkeln bzw. Mastschweinen mit ungekürztem Ringelschwanz inklusive der „Erfolgsquote“ von mindestens 70 % bis zur Schlachtung.
Bei Investitionen im Sauenbereich ist überdies zu beachten, dass nach dem Neu-oder Umbau keine Übergangsfristen bezüglich Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mehr in Anspruch genommen werden können. Außerdem ist während der Laufzeit des Bundesprogrammes die Förderung von Investitionen im Bereich Ferkelerzeugung und Schweinemast im Agrarinvestitionsförderprogramm vermutlich ausgesetzt.
Wer sich also mit dem Gedanken trägt, eine Förderung nach dem neue Bundesprogramm zu beantragen, sollte sich zunächst an die Beratung wenden und gut informieren. Die Bedingungen sind schließlich nicht ganz einfach zu erfüllen. Daher muss stets im Einzelfall geprüft werden, was machbar und sinnvoll ist.
Dazu eine Einordnung von Dr. Karl-Heinz Tölle, ISN-Projekt GmbH
Einzelbetrieblich prüfen!
Das Bundesförderprogramm ist sicherlich nicht der große Heilsbringer für die deutsche Schweinehaltung – allein schon deshalb, weil das Gesamtvolumen nur einen Bruchteil dessen abdeckt, was für einen breiten Umbau der Schweinehaltung notwendig wäre. Auch sind die Genehmigungshürden damit nicht ausgeräumt.
Einzelbetrieblich kann die Teilnahme am Förderprogramm aber durchaus sinnvoll sein, um den teuren Umbau eines Stalles finanziell umsetzen zu können. Deshalb ist es ratsam, die Bedingungen individuell zu prüfen. Das gilt insbesondere für die Förderung der Investitionskosten, die mit maximal fast 2 Mio. € Förderung bei 5 Mio. € Investition eine relevante Größenordnung einnehmen kann.
Ohne Frage sind die Bedingungen für die Investitionsförderung sehr hochgesteckt und auch teuer. So geht es in der Mast erst ab der Haltungsstufe „Frischluft“ los und auch in der Sauenhaltung ist mit Ausnahme des Abferkelbereiches der Kontakt zum Außenklima vorgegeben. Für denjenigen, der beispielsweise den notwendigen Mehrplatz im Deckzentrum ohnehin über einen Auslauf umsetzen will, kann die Förderung aber interessant werden. Gleiches gilt für den Mäster, der den Umbau seines Stalles zu höheren Haltungsstufen bereits plant oder sogar schon die Baugenehmigung dafür vorliegen hat. Und vielleicht lässt sich mit einem Umbau zum Tierwohlstall auf dem einen oder anderen Hof auch die ansonsten drohende Nachrüstung eines Abluftfilters verhindern.
Bei der laufenden Förderung sind die Bedingungen dagegen deutlich schwieriger zu erfüllen. Zum einen greifen die Obergrenzen bei den Tierzahlen recht schnell. Zum anderen ist hier neben den Haltungsanforderungen die vollständige und erfolgreiche Umsetzung des Kupierverbotes zwingend vorgegeben. Auch können keine Übergangsfristen in der Sauenhaltung genutzt werden. Das heißt, die gesetzlichen Vorgaben in Deckzentrum und Abferkelbereich und auch die durch der Förderung zusätzlich vorgegebenen Auflagen müssen komplett umgesetzt sein, um diese Form der Förderung zu erhalten.
Dies wird dazu führen, dass die laufende Förderung im Wesentlichen als Mitnahmeeffekt denjenigen Betrieben nutzen wird, die diese Vorgaben bereits erfüllen – beispielsweise die Biobetriebe.
Wie interessant die Förderung für den einzelnen Betrieb ist, wird nicht nur von den Förderrichtlinien abhängen, deren Veröffentlichung in Kürze erwartet wird. Wesentlich werden dann auch die Details bei der praktischen Umsetzung sein. Aber egal, ob es sich um die Investitionsförderung oder um den Mehrkostenausgleich handelt, die Förderung darf nicht die Hauptmotivation für den Umbau des Stalles sein. Sie kann allenfalls unterstützen.
Zuallererst muss die längerfristige Vermarktung stimmen, denn am Ende müssen die Mehrkosten der höheren Haltungsstufe über die Erlöse am Markt realisiert werden.
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