GAP-Agrarförderung

Anbauplanung 2024: Was jetzt für den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) gilt

Wer Förderung erhalten will, muss bei der Anbauplanung 2024 beim Fruchtwechsel GLÖZ 7 beachten. Das schränkt Selbstfolgen wie Stoppelweizen und den Anbau von Mais nach Mais ein. Ein FAQ mit Details.

Bei der aktuell anstehenden Anbauplanung für 2024 müssen Betriebe neben der Berücksichtigung der Stilllegung von 4 % der Ackerfläche (GLÖZ 8) auch auf den vorgeschriebenen Fruchtwechsel (GLÖZ 7) achten. Denn die für 2023 noch geltenden Ausnahmen laufen nach aktuellem Stand der Beratungen in Brüssel und Berlin aus.

Grenzen für Stoppelweizen und Mais

Wer einen Antrag auf GAP-Agrarförderung 2024 stellen will, muss bei der Anbauplanung für 2024 auch berücksichtigen, was auf einem Schlag in den Jahren 2022 und 2023 stand. Der Anbau von Weizen nach Weizen (Stoppelweizen) sowie von reinem Mais nach Mais ist zumindest auf Zweidrittel der Ackerfläche eines Betriebes nicht mehr ohne weiteres möglich.

Ab 2024 sind 3 Vorgaben zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) einzuhalten:

  1. Auf mindestens 33% der Ackerfläche eines Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur im Vergleich zum Vorjahr sicherzustellen.
  2. Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/ Untersaat vorzunehmen.
  3. Spätestens im 3. Jahr (Bezugsjahre 2022 und 2023) muss die Hauptkultur gewechselt werden. Dafür ist eine schlagbezogene Betrachtung notwendig.

Das heißt für die Betriebe, dass maximal auf 34 % der Ackerfläche zweimal in Folge die gleiche Kultur angebaut werden darf, auch ohne Zwischenfrucht oder Untersaat. Der Fruchtwechsel wird dann aber im dritten Jahr zwingend auf allen Flächen, auf denen zwei Jahre die gleiche Hauptkultur angebaut wurde.

Welche Betriebe sind vom Fruchtwechsel befreit?

  • Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland
  • Zertifiziert ökologisch wirtschaftende Betriebe
  • Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder Grünfutterpflanzen, für den Anbau von Leguminosen, für brachliegende Flächen oder eine Kombination davon nutzen. Voraussetzung ist, dass das andere bewirtschaftete Ackerland 50 ha nicht übersteigt.
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