Pflichtbrache ausgesetzt

Die EU-Kommission zieht die geplanten Ausnahmen der GAP-Stilllegung ohne die Rückendeckung der EU-Mitgliedstaaten durch. Doch genau auf diese kommt es bei der Umsetzung jetzt an.

Die EU-Kommission hat beschlossen, dass es auch im Jahr 2024 Ausnahmen der verpflichtenden Stilllegung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben wird. Diese regelt die Kommission mit einer sogenannten Durchführungsverordnung, die sie am Dienstag dieser Woche beschlossen hat.

Eigentlich sind Landwirte, die GAP-Gelder erhalten wollen, dazu verpflichtet, 4 % ihres Ackerlandes stillzulegen. Das regelt der GLÖZ-Standard 8 (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen). Laut der Ausnahme für das Jahr 2024 können Landwirte GLÖZ 8 erfüllen, indem sie auf 4 % ihrer Ackerflächen

  • Brachen anlegen und/oder
  • Leguminosen anbauen und/oder
  • Zwischenfrüchte anbauen.

Zwischenfrüchte und Leguminosen müssen Landwirte ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anbauen. Einen geringeren Gewichtungsfaktor für Zwischenfrüchte gibt es nicht. Den hatte die EU-Kommission in einem vorherigen Vorschlag zur Ausnahme bei der Stilllegung vorgesehen.

Das sieht der nachgebesserte Kommissionsvorschlag vor
Am Mittwoch vergangener Woche hatte die EU-Kommission die Vorgaben für die nicht produktiven Flächen aus dem GLÖZ-8-Standard der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) für 2024 nochmals aufgeweicht. Der nachgebesserte Vorschlag sieht vor, dass 2024 Zwischenfrüchte und Leguminosen auf nur noch 4 % der Ackerfläche ausreichen sollen, um die Vorgabe der nicht produktiven Flächen (GLÖZ 8) zu erfüllen. Zuvor hatte die Kommission dafür...