Ratgeber Förderung

Agrarförderung 2024: Die Grundlagen des Antragsverfahrens

Vieles ist im zweiten Jahr der „neuen“ Anträge auf Agrarförderung noch nicht selbstverständlich. Wir erklären, worauf es ankommt und wie sich die Förderung zusammensetzt.

Die neuen Regelungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik der EU haben gravierende Änderungen für die Direktzahlungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Förderung gebracht. Wir fassen die wichtigsten Punkte für das Antragsverfahren 2024 zusammen. Es startet am 15. März.

Verschiedene Einzelprämien

Die Direktzahlungen setzen sich aus verschiedenen, einzelnen Fördermaßnahmen zusammen. Die „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ entspricht einer Grundprämie. Darüber hinaus können Landwirtinnen und Landwirte weitere sogenannte „Interventionen“ – früher als Maßnahmen bezeichnet – beantragen. Hierbei ist die zusätzliche „Einkommensstützung zur Umverteilung“ für alle Antragsteller von Bedeutung.

Auch für Junglandwirte gibt es auf Antrag eine zusätzliche Einkommensstützung. Zusätzlich zu diesen Direktzahlungen gibt es noch die Zahlungen für die „Ökoregelungen“ sowie die an die Produktion gekoppelte Einkommensstützung für Schaf- und Ziegenfleisch sowie für Mutterkühe.

Die voraussichtlichen Einkommensstützungswerte für die einzelnen Interventionen zeigt die Übersicht. Hierbei handelt es sich jedoch um Schätzwerte. Die exakte Höhe der Beträge je Hektar bzw. je Tier wird im Spätherbst anhand der deutschlandweit beantragten Fläche, bzw. Tiere durch das Bundesministerium ermittelt. Grundlage sind die Prämien je Hektar auf Basis der bewirtschafteten, beihilfefähigen Flächen bzw. die Anzahl der beihilfefähigen Tiere. Das frühere System der Zahlungsansprüche ist mit Einführung der Agrarreform im vergangenen Jahr abgeschafft worden.

(Bildquelle: Wochenblatt)

Die Bagatellgrenze für die Antragstellung liegt weiterhin bei 1 ha beihilfefähige Fläche oder in Kombination mit Tierprämien bei 225 €, wenn die 1-ha-Grenze nicht erreicht wird.

Aktiver Landwirt?

Landwirtinnen und Landwirte erhalten die Einkommensstützungen nur, wenn sie den Nachweis über die aktive Bewirtschaftung ­eines landwirtschaftlichen Betriebes erbringen können.

Im Nachweisverfahren wird auf den aktuellen Bescheid oder die aktuelle jährliche Beitragsrechnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurückgegriffen. Diese Nachweise müssen Teil des ELAN-Antrages sein.

Wichtig: Der Bescheid der Berufsgenossenschaft muss auf den Namen der antragstellenden Person ausgestellt sein. Beide Angaben müssen zueinander passen. Des Weiteren muss der Bescheid der Berufsgenossenschaft auch für den Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung gültig sein. Wenn also beispielsweise der Antrag am 2. Mai gestellt wird, muss auch der Zeitraum des Bescheides den 2. Mai umfassen.

NEU: Der diesjährige Antrag muss Angaben dazu enthalten, ob sich gegenüber dem Vorjahr Änderungen hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft ergeben haben. Sollte diese nicht der Fall sein, so müssen die betreffenden Antragsteller, die im Vorjahr zu Nachweiszwecken einen aktuellen Bescheid der Berufsgenossenschaft eingereicht hatten, in diesem Jahr keinen neuen Nachweis erbringen. Es ist jedoch erforderlich, im Antrag die Unternehmernummer der Berufsgenossenschaft anzugeben.

NEU: Antragsteller, die nicht Mitglied in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, können anhand einer ganzjährig, zusätzlich in Voll- oder Teilzeit beschäftigten, sozialversicherten Arbeitskraft in ihrem Betrieb den Nachweis als aktiver Landwirt erbringen. Im Rahmen dieses Nachweises sind jährlich Unterlagen der Sozialversicherung sowie Arbeitsverträge vorzulegen. Geringfügig Beschäftigte können in diesem Zusammenhang nicht anerkannt werden.

Hat ein Antragsteller im Vorjahr ­eine Prämie von nicht mehr als 5000 € erhalten, gilt er per Definition als aktiver Landwirt. Nur wenn im Vorjahr kein Antrag gestellt wurde, besteht auf Grundlage des aktuellen Antrages die Möglichkeit, das Unter- bzw. Überschreiten der 5000-€-Grenze zu berechnen.

Flächen beihilfefähig?

Eine beantragte Fläche muss dem Antragsteller am 15. Mai sowie ganzjährig für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Landschaftselemente gelten als förderfähige Fläche, sofern sie in einem Zusammenhang mit der bewirtschafteten Fläche stehen. Auch die sogenannten kleinen Landschaftselemente sind als Bestandteil der Fläche ebenfalls beihilfefähig, sofern nicht die Grenze von 25% Flächenanteil überschritten wird. Es werden Ackerflächen, Dauergrünland und Dauerkulturen ab einer Mindestgröße von 0,1 ha gefördert.

Bei neu ins Referenzsystem der Feldblöcke kommenden Flächen oder Flächen, die bereits drei Jahre hintereinander nicht beantragt wurden, oder in Zweifelsfällen ist es notwendig, dass der Antragsteller die Verfügungsberechtigung nachweist. Dieser Nachweis kann beispielsweise über einen schriftlichen Pachtvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine schriftliche Bestätigung eines Flächentausches erfolgen. Bei einem Flurbereinigungsverfahren erfolgen die Nachweise anhand der Neuzuweisung.

Stilllegungsflächen werden ebenfalls gefördert, sofern diese im Rahmen einer Mindestpflege einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf­weisen.

Auf Brachen, die gemäß Konditionalitätenregelung oder Ökoregelung angelegt sind sowie auf sonstigen Brachen kann eine Mindesttätigkeit nur noch alle zwei Jahre erfolgen, wenn es für diese Fläche zu einer überjährigen Fortführung der Stilllegung kommt. Neben dem Mähen oder Mulchen – samt Verteilen des Aufwuchses auf der Fläche – umfasst das Erbringen der Mindesttätigkeit auch die Neuaussaat.

Vorsicht bei anderer Nutzung

Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung darf die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark einschränken, sonst verliert die Fläche ihre Förderfähigkeit. Keine starke Einschränkung liegt per Definition vor, wenn Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode lagert, wenn die Fläche für den Wintersport genutzt wird oder eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht länger als 90 Tage auf der Fläche bleiben, zum Beispiel Rüben- oder Strohmieten. Es darf zu keiner Zerstörung, zu keiner wesentlichen Beschränkung der landwirtschaftlichen Kulturpflanze oder der Grasnarbe und zu keiner wesentlichen Ertragsminderung kommen.

Weiterhin gibt es eine Ausnahmeregelung zur temporär nicht landwirtschaftlichen Nutzung. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn es sich um Flächen handelt, die zu Verkehrsanlagen, also auch Straßenbegleitgrün, zählen oder es sich um Sport-, Freizeit-, Erholungs- oder Parkflächen handelt. Bei Truppenübungsplätzen muss die landwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Eine Prämienvoraussetzung ist die Kontrollierbarkeit der zu fördernden Flächen, hierzu müssen sie jederzeit betretbar sein.

Agroforst und Agri-PV

Seit dem vergangenen Jahr sind Agroforstsysteme ebenfalls beihilfefähig, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Da Agroforstflächen als bewirtschaftete Fläche gelten, ist eine Stilllegung auf diesen Flächen nicht beihilfefähig. Um die Beihilfefähigkeit eines solchen Anbaus zu erlangen, ist ein positiv geprüftes Nutzungskonzept durch eine anerkannte Institution, in Nordrhein-Westfalen ist dies die Landwirtschaftskammer, notwendig. Nicht zum Agroforstsystem zählen hierbei Landschaftselemente und Streuobstwiesen.

Flächen, die als Standort für Photovoltaikanlagen dienen, sind ebenfalls nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme gilt für Agri-Photovoltaik­anlagen. Um die betreffende Fläche in der Beihilfefähigkeit zu halten, muss die Bewirtschaftung einer solchen Fläche weiterhin mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten möglich sein und die Auflagen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllen. Ein entsprechender Nachweis der Erfüllung der DIN-Norm ist dem Antrag beizufügen. Es werden unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort pauschal für die Agri-Photovoltaikanlage 15% der beihilfefähigen Fläche in Abzug gebracht, sodass 85% der Fläche förderfähig bleiben.

Randstreifen doppelt nutzen

Beim Ackerland und bei den Dauerkulturen zählen begrünte Randstreifen bis maximal 15 m Breite zur beihilfefähigen Fläche. Diese begrünten Randstreifen können auch an Gewässern liegen und bei Verzicht der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln somit auch als Gewässerstreifen im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dienen.

Beim Dauergrünland muss sich der Bewuchs weiterhin überwiegend aus Gras und Grünfutterpflanzen zusammensetzen. Sofern nicht Bäume und Sträucher auf dem Grünland dominieren, sind diese Flächenbestandteile ebenfalls förderfähig. Auch gelten Binsen und Seggen als Gras oder ­andere Grünfutterpflanzen, sofern sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht dominieren.

Neuer Nutzartencode

NEU: Zur besseren Differenzierung im Rahmen des Fruchtwechsels ist für NRW ein neuer Nutz­artcode eingeführt worden. Für Maisgemische mit sonstigen Nicht-Leguminosen, beispielsweise Hirse, Sorghum, Sonnenblumen, steht jetzt in Abgrenzung zu Mais in Reinkultur der Nutzart­code 917 zur Verfügung. Hierbei besteht ein solches Gemisch zu mehr als 50% aus Mais und als Richtwert gilt ein mindestens 25%iger Anteil des Mischungspartners. Bei der Beurteilung zählt später das vorgefundene gleichmäßige Aufwuchsbild auf der gesamten Fläche und nicht das Verhältnis in der Saatgutmischung.

Maisgemische mit Leguminosenanteilen, beispielsweise Mais-Bohnen-Gemische, werden weiterhin als Getreide-Leguminosen-­Gemisch im Flächenverzeichnis angegeben. Bei Aussaat von Mais mit Ackergras wird das Ackergras als Untersaat angesehen und die Fläche gilt fördertechnisch als Maisanbau in Reinkultur.

Alle Codes auf einen Blick - als praktisches PDF direkt zum Download.

Geld für kleine Betriebe

Weiterhin gibt es die bisherige Umverteilungseinkommensstützung zur besonderen Förderung von kleinen und mittleren Betrieben. Diese Prämie wird bis maximal 60 ha gewährt, für die ersten 40 ha werden ungefähr 70 €/ha gewährt, für die folgenden 20 ha werden dann noch voraussichtlich 40 €/ha gezahlt. Eine Antragstellung kann nur in Kombination mit der ­Einkommensgrundstützung im ELAN-Programm erfolgen.

Als „ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte“ bleibt die Förderung dieser speziellen Gruppe bestehen. Diese zusätzliche Stützung wird für maximal 120 ha in Höhe von ungefähr 134 €/ha gewährt. Der Junglandwirt darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sein und bekommt die Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren. An die Prämiengewährung sind nachweisbare Ausbildungs- oder Qualifikationserfordernisse gebunden.

Wurde bereits vor 2023 die Junglandwirteprämie erstmalig bezogen, so erhält der betreffende Antragsteller auch weiterhin bis zum Ablauf des fünfjährigen Bezugszeitraums die Junglandwirteprämie mit dem erhöhten Fördersatz. In einem solchen Fall ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation nicht erforderlich.

Tierprämien

Antragsteller können auch Prämien für Schafe und Ziegen sowie für Mutterkühe erhalten. Die Prämien werden je Tier unter Angabe der Ohrmarkennummer beantragt, wobei die Tiere im Zeitraum 15. Mai bis 15. August im Betrieb gehalten werden müssen. Sollten Tiere auf natürliche Weise verenden, nicht gemeint ist eine Schlachtung, besteht die Möglichkeit, sie zu ersetzen. Es zählen nur die weiblichen Tiere. Hinsichtlich der Antragstellung ist die wirtschaftliche Verantwortung für die Tiere entscheidend, nicht die Halter­eigenschaft gemäß Tierseuchenrecht. Regelungen zum Weidegang oder Besatzdichtefaktoren sind für diese Einkommensstützung nicht vorgesehen.

Auch für Schafe, Ziegen und Mutterkühe gibt es Prämien. (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)

Es müssen mindestens sechs Mutterschafe oder -ziegen gehalten werden, um diese Prämie in Anspruch nehmen zu können.

Bei den Schafen und Ziegen zählen für die Förderung nur die weiblichen Tiere, die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind. Für die Einzeltiere sind die jeweiligen Ohrmarkennummer anzugeben.

Voraussetzung für die Mutterkuhprämie sind mindestens drei gehaltene und beantragte Tiere. Basis für die Förderung sind die Einzeltierangaben in der HIT-Datenbank, die vom Antragsteller fristgerecht zu aktualisieren sind. Es werden nur Mutterkuhhalter gefördert, wenn der Betrieb weder Kuhmilch noch Kuhmilcherzeugnisse verkauft.

Freiwillige Ökoregelungen

Die Ökoregelungen fördern freiwillige Umweltleistungen, eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht. Grundsätzlich ist eine Teilnahme an den Ökoregelungen auch ohne gleichzeitige Beantragung der Einkommensgrundstützung möglich. Es gibt einen Katalog von Maßnahmen, aus denen die Landwirte einzelne Maßnahmen wählen können. Dabei können einzelne Regelungen oder es kann auch, in bestimmten Grenzen, eine Kombination der Maßnahmen durchgeführt werden.

Der Katalog umfasst neben einer freiwilligen Flächenstilllegung auch die Anlage von Blühflächen auf Acker- und Dauerkulturflächen auf freiwillig erbrachten Flächenstilllegungen, die Anlage von Altgrasstreifen auf Dauergrünland, den Anbau vielfältiger Kulturen, die Beibehaltung von Agroforstsystemen, eine gesamtbetriebliche Extensivierung des Dauergrünlands, eine extensive Dauergrünlandbewirtschaftung von einzelnen Flächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf bestimmten Flächen und die Anwendung bestimmter Landbewirtschaftungsmethoden in Natura-2000-Gebieten.

NEU: Für einige Ökoregelungen haben sich Änderungen ergeben, so sind beispielsweise bei den freiwilligen Brachen, der gesamtbetrieblichen Extensivierung von Dauergrünland einige Regelungen angepasst und für bestimmte Ökoregelungen die Prämiensätze erhöht worden.

Agrarförderung 2024

Ökoregelungen: Sie haben die Wahl​

von Laura Ascheberg, Marina Bald, Larissa Mayou Tebou, Friederike Niemann, EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskamme NRW

Insgesamt sieben freiwillige Ökoregelungen helfen nicht nur dem Klima und der Umwelt, sie bedeuten auch zusätzliche Einnahmen. Einzelne lassen sich sogar kombinieren.​

Diese Auflagen erfüllen

Wer Direktzahlungen oder weitere Zahlungen für Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen erhält, muss Auflagen erfüllen. Diese Anforderungen umfassen neben den bisherigen Grundanforderungen an den landwirtschaftlichen Betrieb auch weitere, zusätzliche Komponenten.

  • Keine Stoppelfelder abbrennen: Wie schon in den Vorjahren ist das Abbrennen von Stoppelfeldern nicht zulässig.
  • Landschaftselemente nicht beseitigen: Ebenso dürfen weiterhin Landschaftselemente nicht ohne Genehmigung beseitigt werden.
  • Erosionsschutz: Es gelten auch weiterhin die Regelungen zum Schutz für Flächen, die als erosionsgefährdet eingestuft sind. Für solche Flächen werden in erster Linie die Zeiträume für die Bodenbearbeitung festgelegt. Die betreffenden Flächen sind im ELAN-Programm hinterlegt.
  • Pufferstreifen anlegen: Die Konditionalität verlangt ebenfalls Pufferstreifen entlang von Wasserläufen. Auf diesen Streifen gilt in einem Abstand von 3 m zu Gewässern ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, Biozide sowie für Dünger.
  • Dauergrünland erhalten: Weiterhin gibt es Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands sowie zum besonderen Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlands. Die Kulisse für das umweltsensible Dauergrünland ist seit vorigem Jahr um die bestehenden Natura-2000-Gebiete und um die Vogelschutzgebiete erweitert worden. Eine Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig und führt bei Verstößen zu einer Rückumwandlungspflicht.
  • Moore schützen: Für Moor- und Feuchtgebiete gilt ein besonderer Schutz, entsprechend bestehen ­bestimmte Bewirtschaftungsauf­lagen. Für diese Gebiete ist ein Mindestschutz festgelegt, der ein Pflugverbot und Umwandlungsgebot von Dauergrünland sowie ein Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Acker umfasst. Des Weiteren bestehen Regelungen zur Entwässerung der Fläche. So gibt es eine Genehmigungspflicht für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen sowie für die Erneuerung und Instandsetzung vorhandener Entwässerungsanlagen in Moor- und Feuchtgebieten.
  • Bodenbedeckung sicherstellen: Im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar, also über einen achtwöchigen Zeitraum, muss eine Bodenbedeckung auf Ackerflächen sichergestellt sein.

Es gilt, dass mindestens 80% der Ackerflächen eine Bodenbedeckung aufweisen müssen, für die restlichen 20% der Ackerfläche gilt dieses nicht und diese können schwarz oder unbedeckt bleiben.

Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. Auf Obst- und Rebflächen ist in diesem Zeitraum eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht ­bereits eine gezielte Begrünung ­besteht.

Als Mindestbodenbedeckung zählen Winterkulturen, mehrjährige Kulturen, Zwischenfrüchte, Mulchauflagen (auch Belassen von Ernteresten auf der Fläche), begrünte Brachen, Stoppelbrachen (auch Stoppelbrachen bei Mais), mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung, zum Beispiel mit Grubber oder Scheibenegge, oder Abdeckungen aus Vlies, Folien oder engmaschigen Netzen.

  • Fruchtwechsel (NEU): Die Regelung zur Einhaltung eines Fruchtwechsels gilt ab diesem Jahr, da die Einführung im Vorjahr ausgesetzt war. Somit wird sie 2024 unter Berücksichtigung der Hauptkulturen aus den Jahren 2022 und 2023 erstmalig geprüft. Da der Fruchtwechsel schlaggenau geprüft werden muss, wird für jeden einzelnen Schlag ein flächenscharfer, vom Bewirtschafter unabhängiger Abgleich hinsichtlich eines wechselnden Anbaus von Hauptkulturen vorgenommen.

Im Antragsjahr ist auf mindestens 33 % der Ackerfläche des Betriebs eine vom Vorjahr abweichende Hauptkultur erforderlich. Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche kann der Fruchtwechsel durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung durch eine Untersaat erbracht werden. Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Begrünung durch eine Untersaat ist spätestens im dritten Jahr ein Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben. Winter- und Sommerkulturen gelten als ­getrennte Hauptkulturen.

Sollte beispielsweise im ersten Jahr Mais angebaut worden sein, kann im Folgejahr wiederum Mais folgen, sofern eine Untersaat vorgenommen wurde oder eine Zwischenfrucht zwischen dem jährlichen Maisanbau etabliert war. Im dritten Jahr muss sich dann jedoch eine andere Hauptkultur auf der Fläche befinden. Beim Fruchtwechsel gibt es Ausnahmen, bei bestimmten Kulturen, beispielsweise mehrjährigen Kulturen oder Grasanbau, gelten diese Vorschriften nicht.

Flächen stilllegen

Im Rahmen der Konditionalität ist gesetzlich eine einzelbetriebliche Stilllegung von 4% des gesamten Ackerlandes verpflichtend. Die Landschaftselemente werden zur Stilllegung hinzugerechnet, sofern diese auf oder an einer Ackerfläche liegen und dem Antragsteller zur Verfügung stehen. Bei den Brachen gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Berücksichtigungsfähige Landschaftselemente werden auch unterhalb von 0,1 ha Größe angerechnet.

Die Stilllegungsauflagen gelten, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, für das gesamte Antragsjahr.

Vorbereitungen zur Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur, die im nächsten Jahr geerntet wird, können jedoch bereits ab dem 1. September beginnen. Im Fall des Anbaus von Winterraps oder Wintergerste darf die Aussaat bzw. deren Vorbereitung bereits ab dem 15. August starten.

Eine nachfolgende Zwischenfrucht darf nicht angebaut werden. Für diese Brachen gemäß der Konditionalitätenverpflichtungen ist eine Selbstbegrünung oder eine aktive Aussaat zur gezielten Begrünung zulässig. Eine Begrünung darf nicht mit einer Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.

Die Verpflichtung zur 4%igen Stilllegung kann jedoch nicht aus den Agrarumweltmaßnahmen erbracht werden. Des Weiteren gibt es keine Befreiung von dieser Verpflichtung für ökologisch wirtschaftende Betriebe.

NEU: Für 2024 gilt eine Ausnahme von der Stilllegungsverpflichtung. Neben der bisherigen Möglichkeit, sie durch Brachen und Landschaftselemente zu erfüllen, kommt nun der Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten hinzu. Die entsprechende Entscheidung der EU und des Bundes ist Ende Februar gefallen.

Für alle Ackerbrachen gilt generell, dass ein Mähen, Mulchen oder ein Umbruch zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat vom 1. April bis zum 15. August nicht zulässig ist. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Umbruch oder eine Bodenbearbeitung im Rahmen einer zeitnahen aktiven Begrünung von Blühstreifen und -flächen vorgenommen wird. Innerhalb dieses Zeitraums darf auch keine Mahd oder sonstiges Zerkleinern des Aufwuchses einer aus der Produktion genommenen Grünlandfläche erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Bejagungsschneisen, das heißt, auch diese Flächenteile müssen der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden und es darf vom 1. April bis zum 15. August keine Mahd, kein Umbruch oder kein Mulchen erfolgen. Zu diesen Auflagen und Terminen gibt es für einzelne Agrarumweltmaßnahmen Ausnahmen, es gelten dann die dortigen Termine und Auflagen zur Begrünung.

Ab 2025 neu

Die bisherigen Regelungen im Rahmen der Konditionalität werden gesetzlich zum 1. Januar 2025 um die sogenannte soziale Konditionalität ergänzt. Sanktionen erfolgen ­bereits auf ab 1. Januar 2025 festgestellte Verstöße.

Hierbei handelt es sich um Regelungen zum Arbeitsschutz, des Arbeitsrechts und somit auch den Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer. Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften werden dann, neben rechtskräftig verhängten Straf- und Bußgeldern, bei der Auszahlung der Prämien sanktioniert. Verstöße können durch Arbeitsgerichte, Sozialversicherungsträger und Fachbehörden festgestellt werden. Die Verstöße müssen eindeutig der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Antragsteller zu­zuordnen sein. Es besteht hierbei eine Arbeitgeberverantwortung, sodass Verstöße durch Mitarbeiter in der Regel dem Antragsteller angelastet werden.

Es wird wichtig sein, dass die entsprechende Einhaltung der Vorschriften im Betrieb auch heute schon ausreichend dokumentiert wird, um diese im Falle einer Kontrolle vorzulegen.

Satelliten liefern Bildmaterial für die Prüfung der Antragsflächen. (Bildquelle: aapsky/stock.adobe.com)

Agrarumweltmaßnahmen

Anträge für die Bewilligung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) erfolgen über ELAN.

NEU: Das trifft auch auf Grundanträge für die Anlagen mehrjähriger Buntbrachen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen zu. Für die ­Agrarumweltmaßnahmen Anbau mehrjähriger Wildpflanzen, Anlage mehrjähriger Buntbrachen, Anlage von Erosionsschutzstreifen und Anlage von Uferrandstreifen ist ab ­diesem Jahr eine flächengebundene Beantragung notwendig, das heißt, schon beim Grundantragsverfahren sind die einzelnen zu berücksichtigenden Flächen zu benennen.

Alles digital

Eine Antragstellung kann weiterhin nur online mittels des ELAN-Programms erfolgen. Dort sind die benötigten Daten, wie beispielsweise die Vorjahresdaten, Gebietskulissen und Luftbildkarten, hinterlegt. Computergestützte Prüfungen und hinterlegte Hinweise helfen, eine fehlerhafte Antragstellung zu vermeiden. Auch in Nordrhein-Westfalen wird ein Großteil der Vor-Ort-Kontrollen anhand des Flächenmonitorings durchgeführt. Hierbei werden mit Satelliten und der dazugehörigen digitalen Technik alle beantragten Flächen überwacht. Die klassische Vor-Ort-Kontrolle wird nur noch in Zweifelsfällen sowie zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen durchgeführt.

Auch ein Teil der Regelung zu den Konditionalitäten wird für alle Flächen im Rahmen von computergestützten Verwaltungskontrollen geprüft. Davon betroffen sind im Rahmen der Konditionalität die Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlands, die Einhaltung des Fruchtwechsels und die Mindeststilllegung.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Kommunikation zwischen den Antragstellern und der EU-Zahlstelle bei der Landwirtschaftskammer ausschließlich elektronisch. Das Antragsverfahren läuft mittels des ELAN-Programms zur geobasierten, elektronischen Flächenbeantragung und umfasst auch die Möglichkeit, Dokumente und Nachweise elektronisch zu übermitteln. In Erweiterung dieses Systems ist ein elektronisches Antragstellerpostfach, erreichbar über die ELAN-Anwendung, umgesetzt worden. Im Antragstellerpostfach werden Bescheide und Anhörungen hinterlegt. Eine entsprechende E-Mail weist dann auf die Abrufmöglichkeit hin. Des Weiteren werden nachträgliche Änderungen der Anträge mittels ELAN vom Antragsteller vorgenommen.

Das Hinterlegen einer aktuellen E-Mail-Adresse durch den Antragsteller ist verpflichtend. Im Rahmen der Förderung sollten Landwirte, aber auch die EU-Zahlstelle sowie die Kreisstellen auf den Versandt von Papierunterlagen weitest gehend verzichten.

Antragsfrist nicht verpassen

Das ELAN-Programm wird zum 15. März für die Antragstellung freigeschaltet, eine Antragstellung kann ausschließlich online erfolgen. Auch Nachweise in Papierform lassen sich nur digital über ELAN als eingescannte pdf-Datei übermitteln. Antragsfrist ist der 15. Mai. Die Beantragung einzelner Flächen ist dann noch ohne Kürzung bis zum 31. Mai möglich. Bis zu diesem Termin können auch noch Anträge unter Anwendung einer Kürzung der Prämiensumme (1% pro Tag der Verspätung) eingereicht werden. Nach dem 31. Mai eingehende Anträge und Nachmeldungen von beantragten Flächen gelten als verspätet und erhalten eine Ablehnung. Abweichend von den flächenbezogenen Direktzahlungen ist bei den Tierprämien keine Nachfrist vorgesehen.

Dieser Zeitraum bis zum 31. Mai gilt nicht für die Tierprämien, hier kann nur bis zum 15. Mai ein Antrag eingereicht werden, eine spätere Frist bis zum 31. Mai, wie bei den Flächen, ist nicht gegeben.

Frühe Info bei Erstantrag

Sollte ein Wechsel in der Betriebsführung vorliegen oder erstmalig ein Antrag gestellt werden, so ist rechtzeitig vor der Antragstellung die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu informieren, damit der benötigte Zugang zum ELAN-Programm eingerichtet werden kann. Diese Freischaltung beinhaltet auch unter Umständen die Zuteilung einer ZID-Registriernummer mit dazugehöriger PIN und einer gültigen Unternehmernummer. Die Bereitstellung dieser Daten nimmt in der Regel mehrere Tage in Anspruch. Beachten Sie diese Zeiten, da die Antragsfrist auch bei fehlenden Zugangsdaten nicht verlängert werden kann. Der Tipp lautet: Melden Sie sich bei Betriebswechseln oder erstmaliger Antragstellung frühzeitig bei Ihrer Kreisstelle – je früher, desto besser.

Wann kommt das Geld?

Im Sommer und Herbst erfolgen die vorgeschriebenen Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen und die Antragsteller werden über die Ergebnisse des ganzjährigen Flächenmonitorings unterrichtet. Die Auszahlung der Direktzahlungen ist für Ende Dezember vorgesehen, ein genauer Termin wird dann im Spätherbst durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für jedes Land festgelegt. Die Auszahlungen der Agrarumweltprogramme und Tierwohlmaßnahmen im Rahmen der Zweiten Säule soll voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2025 erfolgen.

Die Mitgliedstaaten sind nach EU-rechtlichen Regelungen verpflichtet, jedes Jahr alle Empfänger von EU-finanzierten Agrarzahlungen durch die Zahlstellen der Länder im Internet zu veröffentlichen. Hierbei ist neben der namentlichen Nennung des Empfängers auch die Höhe der Prämienzahlungen der Direktzahlungen und Agrarumweltprogramme samt einer kurzen fachlichen Erläuterung veröffentlicht. Ein entsprechendes Merkblatt ist dem ELAN-Antrag zu entnehmen.

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