Deutschland setzt 4%-Pflichtbrache für 2024 aus

Keine Stilllegung: Was heißt das im Detail?

Deutschland setzt die 4%-Pflichtbrache für 2024 aus. Doch dafür müssen Landwirte andere Regeln einhalten. Was gilt konkret?​

Um Geld von der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu bekommen, müssen Landwirte mit mehr als 10 ha Ackerland einen Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nicht produktive Flächen oder Landschaftselemente bereitstellen. Dazu gibt es grundsätzlich drei Optionen, Deutschland wählte die Möglichkeit „4 % nicht produktive Flä-

che inklusive Brachen und Landschaftselemente“. Das regelt der GLÖZ-Standard 8 (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen) der Konditionalitätenregelungen. Im vergangenen Jahr setzte die EU den GLÖZ 8 aus. Und Mitte Februar dieses Jahres veröffentlichte die EU-Kommission kurzfristig wieder eine Ausnahmeregelung. Deutschland hat diese nun übernommen. Bisher liegt nur ein Entwurf zur bundesdeutschen Umsetzung vor, daher können sich noch Änderungen ergeben.

Details zum Anbau

Stand heute gilt: 4 % nicht produktive Flächen sind für den Erhalt von Förderprämien weiter Pflicht. Landwirte können diese nicht produktiven Flächen im Jahr 2024 aber auch durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erbringen. So lassen sich wahlweise 4 % Stilllegung und Landschaftselemente oder 4 % Leguminosen oder 4 % Zwischenfruchtanbau anrechnen. Auch eine Kombination ist möglich.

Leguminosen: Hier sind sowohl grob- wie auch kleinkörnige Leguminosen zugelassen. Diese müssen Landwirte in Reinkultur oder auch als Gemisch mit einem Anteil von 50 % Leguminosen ausbringen. Hierbei zählt später der optische Eindruck auf der Fläche. Die gewählten Leguminosen müssen in der Liste der Kulturarten/Fruchtarten im Antragsverfahren 2024 als Leguminosen aufgeführt sein. Zudem dürfen Landwirte auf diesen Leguminosenflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringen. Weitere Einschränkungen gibt es nicht.

Zwischenfrucht: Um mit Zwischenfruchtanbau GLÖZ 8 zu erfüllen, müssen Landwirte die Zwischenfrüchte nach Maßgabe der guten landwirtschaftlichen Praxis ausbringen und ebenfalls keine...