Um Geld von der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu bekommen, müssen Landwirte mit mehr als 10 ha Ackerland einen Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nicht produktive Flächen oder Landschaftselemente bereitstellen. Dazu gibt es grundsätzlich drei Optionen, Deutschland wählte die Möglichkeit „4 % nicht produktive Flä-
che inklusive Brachen und Landschaftselemente“. Das regelt der GLÖZ-Standard 8 (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen) der Konditionalitätenregelungen. Im vergangenen Jahr setzte die EU den GLÖZ 8 aus. Und Mitte Februar dieses Jahres veröffentlichte die EU-Kommission kurzfristig wieder eine Ausnahmeregelung. Deutschland hat diese nun übernommen. Bisher liegt nur ein Entwurf zur bundesdeutschen Umsetzung vor, daher können sich noch Änderungen ergeben.
Details zum Anbau
Stand heute gilt: 4 % nicht produktive Flächen sind für den Erhalt von Förderprämien weiter Pflicht. Landwirte können diese nicht produktiven Flächen im Jahr 2024 aber auch durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erbringen. So lassen sich wahlweise 4 % Stilllegung und Landschaftselemente oder 4 % Leguminosen oder 4 % Zwischenfruchtanbau anrechnen. Auch eine Kombination ist möglich.
Leguminosen: Hier sind sowohl grob- wie auch kleinkörnige Leguminosen zugelassen. Diese müssen Landwirte in Reinkultur oder auch als Gemisch mit einem Anteil von 50 % Leguminosen ausbringen. Hierbei zählt später der optische Eindruck auf der Fläche. Die gewählten Leguminosen müssen in der Liste der Kulturarten/Fruchtarten im Antragsverfahren 2024 als Leguminosen aufgeführt sein. Zudem dürfen Landwirte auf diesen Leguminosenflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringen. Weitere Einschränkungen gibt es nicht.
Zwischenfrucht: Um mit Zwischenfruchtanbau GLÖZ 8 zu erfüllen, müssen Landwirte die Zwischenfrüchte nach Maßgabe der guten landwirtschaftlichen Praxis ausbringen und ebenfalls keine Pflanzenschutzmittel einsetzen. Die Zwischenfruchtfläche wird in voller Höhe anerkannt, es gibt keinen Gewichtungsfaktor. Es gibt keine Vorgaben über Pflanzenarten oder Sorten, auch nicht-winterharte Zwischenfrüchte sind zulässig. Es gilt der Zwischenfruchtanbau nach der diesjährigen Ernte. Einschränkungen hinsichtlich der vorherigen oder der nachfolgenden Hauptfrucht gibt es nicht. Beim Anbau der Hauptkulturen sind Pflanzenschutzmittel erlaubt. Bei der Umsetzung der EU-Regelungen wird voraussichtlich festgelegt, dass die Zwischenfrüchte in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember auf der Fläche verbleiben müssen. Die Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 können auch bei Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt werden.
Die GLÖZ-8-Anforderungen lassen sich auch weiter mit Brachen und Landschaftselementen erfüllen, hier ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Regelungen.
Details zum Förderantrag
Flächen, die die GLÖZ-8-Regeln erfüllen, lassen sich nur einmal anrechnen. Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Berücksichtigung von Leguminosen und Zwischenfrüchten für GLÖZ 8 auf einer Fläche, so lässt sich Leguminosenanbau mit nachfolgendem Zwischenfruchtbau nur einmal werten.
Die Flächen, die Landwirte für GLÖZ 8 beantragen, lassen sich nicht gleichzeitig bei den Ökoregelungen berücksichtigen. So werden Leguminosen, die für GLÖZ 8 beantragt werden, nicht gleichzeitig als Leguminosenfläche bei der Ökoregelung 2 – vielfältige Kulturen – gewertet. Auch lassen sich diese Flächen wahrscheinlich nicht bei der Ökoreglung 6 – freiwilliger Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel berücksichtigen.
Es gilt, dass Landwirte vorrangig die GLÖZ-Anforderungen erbringen müssen. Wenn sie 4 % der Fläche für GLÖZ 8 haben, können sie sich weitere Flächen für Ökoregelungen anerkennen lassen.
Haben Landwirte bereits im Herbst vergangenen Jahres die 4 % GLÖZ-8-Flächen als Brache angelegt, können sie sich diese auch weiter als Brache bei GLÖZ 8 anerkennen lassen. Oder sie beantragen sie als Ökoregelung 1 – freiwillige Stilllegung, sofern sie die Bedingungen der Ökoregelungen einhalten und die GLÖZ-8-Regelung anderweitig erbracht ist. Bereits angelegte GLÖZ-8-Brachen können Landwirte auch wieder in die Produktion nehmen, wenn sie GLÖZ 8 anderweitig erfüllen.
Im ELAN-Antragsverfahren 2024 müssen Landwirte im Flächenverzeichnis Flächen, die für GLÖZ 8 berücksichtigt werden sollen, kennzeichnen.
Ampelregierung setzt die Ausnahme um, ohne die Basisprämie zu kürzen
Die Entscheidung fiel auf den letzten Drücker: Deutschland folgt dem Vorschlag der EU-Kommission 1 : 1 und setzt die Stilllegungsverpflichtung in GLÖZ 8 für 2024 aus. So können Landwirte GLÖZ 8 erfüllen, indem sie auf 4 % ihrer Ackerflächen Brachen anlegen und/oder Leguminosen anbauen und/oder Zwischenfrüchte anbauen (Details im Beitrag oben).
Die von Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) im Gegenzug geforderte Kürzung der Basisprämie um 5 % (etwa 13 €/ha) zur Finanzierung neuer freiwilliger Ökoregelungen soll nicht kommen. Lemke hatte das ursprünglich zur Voraussetzung für ihre Zustimmung gemacht. Die FDP dürfte das als Erfolg verbuchen.
Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, begrüßte die Entscheidung der Bundesregierung: „Die Bundesregierung hat verstanden, dass wir Bauern keine weitere Benachteiligung und damit Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit akzeptieren werden“, sagte er. Dabei legte der DBV Wert auf den Aspekt, dass es in der EU gleiche Voraussetzungen gebe. „Wir erwarten, dass die Wettbewerbsgleichheit auch bei zukünftig anstehenden politischen Entscheidungen berücksichtigt wird“, sagte Rukwied.
Den Ausschlag für die Entscheidung hat dem Vernehmen nach Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) ist enttäuscht, dass vorerst nicht mehr Geld zu den freiwilligen Ökoregelungen fließt. „Wer glaubt, er täte uns Bäuerinnen und Bauern etwas Gutes, indem er ökologische Mindeststandards einseitig schleift, ohne den Arten- und Klimaschutz an anderer Stelle sicherzustellen, verkennt, dass gerade die Landwirtschaft essenziell auf ein funktionierendes Ökosystem angewiesen ist“, sagte Ottmar Ilchmann vom AbL Bundesverband. Die AbL hatte insbesondere auf eine zusätzliche Ökoregelung für die Weidehaltung von Milchkühen gehofft, die mit dem umgeschichteten Geld bezahlt werden sollte. (sta, mst)
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