Die Ökoregelungen fördern Leistungen zum Schutz des Klimas und der Umwelt. Eine Teilnahme ist freiwillig und kann auch ohne gleichzeitiges Beantragen der Einkommensgrundstützung erfolgen. Sieben verschiedene Maßnahmen, die in bestimmten Konstellationen kombiniert werden können, stehen zur Wahl. Im Einzelnen geht es um die Fördermaßnahmen:
- ÖR1 – Flächenstilllegungen
- ÖR2 – Vielfältige Kulturen
- ÖR3 – Agroforst
- ÖR4 – Dauergrünland Extensivierung Betrieb
- ÖR5 – Kennarten in Dauergrünland Extensivierung
- ÖR6 – Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- ÖR7 – Natura 2000
ÖR1 – Flächen stilllegen
Wer neben der Konditionalitätenbrache weitere Stilllegungsflächen auf Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur erbringen möchte, für den kann die ÖR1 interessant sein. Folgende vier Varianten gibt es:
a. Freiwillige Stilllegung auf Ackerland
b. Blühflächen auf Ackerland
c. Blühflächen in Dauerkultur
d. Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland
ÖR1a – Freiwillige Stilllegung auf Ackerland: Die Ökoregelung 1a fördert die Stilllegung von nicht produktiven Flächen auf Ackerland, die über den verpflichtenden Anteil von 4 % Konditionalitätenbrache hinausgehen. Jede nicht produktive Fläche muss mindestens 0,1 ha groß sein, wobei Landschaftselemente nicht angerechnet werden. Die Flächen können entweder der Selbstbegrünung überlassen oder durch Aussaat bis zum 31. März begrünt werden. Die Begrünung darf nicht durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Die Anwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt.
Der Zeitraum vom 01. April bis zum 15. August gilt als Sperrzeitraum. Während dieser Zeit ist es verboten, den Aufwuchs auf diesen Flächen zu mähen oder zu zerkleinern. Eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, darf ab dem 1. September des Antragsjahres vorbereitet und durchgeführt werden. Abweichend davon, ist eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps bereits ab dem 15. August zulässig. Ab dem 01. September dürfen Schafe und Ziegen den Aufwuchs beweiden. Eine Mindesttätigkeit wie zum Beispiel Mähen oder Mulchen ist nur alle zwei Jahre bis zum 15. November erforderlich.
NEU: Im vergangenen Jahr musste für die ÖR1a mindestens 1% des förderfähigen Ackerlandes stillgelegt werden, diese Grenze entfällt nun. Maximal begünstigungsfähig sind 6 % des beihilfefähigen Ackerlandes mit einer neuen Ausnahme für Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland. Für diese wird ab 2024 bis 1 ha freiwilliger Stilllegung in der ersten Stufe vergütet, auch wenn die Obergrenze von 6 % überschritten ist. Der eine Hektar müssen nicht als ein Schlag erbracht, sondern kann auch durch mehrere Streifen erfüllt werden, die jeweils die Mindestschlaggröße von 0,1 ha einhalten.
Für das erste Prozent ist ein Betrag von 1300 €/ha vorgesehen. Für das zweite Prozent 500 €/ha und darüber hinaus sind 300 €/ha beabsichtigt. Ab 2024 werden für Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland die ersten 1,0 ha mit dem geplanten Betrag von 1300,00 €/ha vergütet, darüber hinaus werden die entsprechenden Stufen angewandt.
Um ÖR1a – Freiwillige Stilllegung – zu beantragen, Code 088 in Spalte 14 auswählen und in der vorletzten Spalte die Bindung ÖR1a/b angeben. Zusätzlich Anlage ÖR1a/b ausfüllen.
ÖR1b – Blühflächen auf Ackerland: Die Ökoregelung 1b – Blühflächen auf Ackerland – baut auf der Ökoregelung 1a auf und ermöglicht eine zusätzliche Vergütung von 200 €/ha für das Ausbringen einer Blühmischung auf der Stilllegung. Das bedeutet, ÖR1b kann nur in Kombination mit ÖR1a beantragt werden.
Zusätzlich gibt es weitere Vorgaben zur Größe der Fläche. Bei streifenförmiger Aussaat beträgt die Mindestbreite 5 m auf der gesamten Länge des Streifens. Blühflächen können eine Förderung bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 3 ha erhalten. Die Vorgabe aus dem vergangenen Jahr, wonach ein Blühstreifen mindestens 20 und maximal 30 m breit sein darf, ist entfallen.
Darüber hinaus muss sich auf den Blühflächen ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Dabei wird zwischen einjährigen und mehrjährigen Begrünungen unterschieden. Eine einjährige Saatgutmischung muss aus mindestens zehn der in Gruppe A aufgelisteten Arten bestehen. Eine mehrjährige Saatgutmischung muss aus mindestens fünf der in Gruppe A und fünf der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.
NEU: Ab 2024 gilt für Nordrhein-Westfalen eine Landessortenliste, die alle im Jahr 2024 zulässigen Arten umfasst. Eine Erweiterung der Saatgutmischung durch fremde Arten, die nicht auf der Landesliste stehen, ist nicht zulässig. Eine Liste mit den zulässigen Arten kann im entsprechenden Merkblatt im ELAN-Programm abgerufen oder unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung eingesehen werden. Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Eine Nachsaat ist bei unzureichendem Aufgang möglich.
Abweichend von ÖR1a ist es auf Blühflächen erst im Folgejahr erlaubt, eine Aussaat oder Pflanzung durchzuführen, die im Folgejahr zur Ernte führt. 2024 müssen erstmalig beantragte sowie einjährige Blühflächen bis zum 31. Dezember erhalten bleiben. Die Mindesttätigkeit, die alle zwei Jahre erbracht werden muss, kann durch die Aussaat oder die Einsaat der Folgekultur im zweiten Antragsjahr erbracht werden.
Um ÖR1b – Blühflächen auf Ackerland – zu beantragen, im Flächenverzeichnis den Nutzartcode 090 verwenden, die Bindung ÖR1a/b angeben und die Anlage ÖR1a/b ausfüllen.
ÖR1c – Blühflächen in Dauerkultur: Die Ökoregelung 1c begünstigt Blühflächen in Dauerkultur. Es gibt keine Mindestschlaggröße. Dadurch lassen sich beispielsweise auch kleine Streifen zwischen den Kulturen realisieren. Blühflächen werden mit 200 €/ha vergütet. Landschaftselemente und Dauerkultur, auf der sich ein Agroforstsystem befindet, können nicht angerechnet werden.
Auf den Blühflächen muss sich ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Es gibt einjährige und mehrjährige Begrünungen. Eine einjährige Saatgutmischung muss mindestens zehn Arten aus Gruppe A enthalten. Eine mehrjährige Saatgutmischung muss mindestens fünf Arten aus Gruppe A und fünf Arten aus Gruppe B enthalten.
Ab 2024 gilt für Nordrhein-Westfalen die Landessortenliste, die alle im Jahr 2024 zulässigen Arten umfasst. Eine Erweiterung der Saatgutmischung durch fremde Arten, die nicht auf der Landesliste stehen, ist nicht zulässig.
Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Eine Nachsaat ist bei unzureichendem Aufgang möglich. Das Ausbringen von Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig. Wenn die Blühfläche im Rahmen der Ökoregelung bereits im Vorjahr beantragt wurde, ist ab dem 1. September eine Bodenbearbeitung zur Aussaat oder Pflanzung möglich. Diese darf jedoch nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führen. Im Umkehrschluss bedeutet dies für 2024: Für erstmalig beantragte sowie einjährige Blühflächen ist ein Umbruch vor dem 31. Dezember nicht erlaubt. Die alle zwei Jahre bis zum 15. November erforderliche Mindesttätigkeit, kann durch die Aussaat oder die Einsaat der Folgekultur im zweiten Antragsjahr erbracht werden.
Um ÖR1c – Blühflächen in Dauerkultur – zu beantragen, im Flächenverzeichnis den Nutzartcode 092 wählen, die Bindung ÖR1c angeben und Anlage ÖR1c ausfüllen.
ÖR1d – Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland: Die Ökoregelung 1d fördert Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. Die Altgrasstreifen/ -flächen müssen mindestens 0,1 ha groß sein und dürfen höchstens 20 % der Dauergrünlandfläche ausmachen. Landschaftselemente werden nicht angerechnet. Des weiteren dürfen sich die Streifen oder Flächen höchstens zwei Jahre hintereinander an derselben Stelle befinden.
Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 1. September zulässig. Ein Mulchen und Belassen des Aufwuchses auf der Fläche darf nicht stattfinden. Eine Mindesttätigkeit ist nicht zwingend erforderlich. Die Altgrasstreifen werden der angrenzenden produktiven Fläche zugeordnet und erfüllen über diesen Zugsschlag die Mindesttätigkeit.
Altgrasstreifen/-flächen müssen im Umfang von mindestens 1 % des förderfähigen Dauergrünlandes erbracht werden. Maximal begünstigungsfähig sind 6 %. Für das erste Prozent ist ein Betrag von 900 €/ha vorgesehen. Bis zu einem Umfang von 3 % sind es 400 €/ha und darüber hinaus sind 200 €/ha beabsichtigt.
Um ÖR1d – Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland – zu beantragen, im Flächenverzeichnis Spalte 14 den Nutzartcode 093 wählen, die Bindung ÖR1d angeben und Anlage ÖR1d ausfüllen.
ÖR 2 – Vielfältige Kulturen
Die Ökoregelung 2 soll mehr Vielfalt in den Ackerbau bringen. Deshalb gibt es Vorgaben zu Anzahl und Anbauanteilen der einzelnen Kulturen. Eine Kombination mit der verwandten Agrarumweltmaßnahme ist möglich.
Um an der Ökoregelung 2 – Vielfältige Kulturen – teilnehmen zu können, ist der Anbau von mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten – auf dem Ackerland und im jeweiligen Antragsjahr – Voraussetzung. Die Kultur, die sich im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli auf der Fläche befindet, wird als Hauptkultur gewertet. Als Hauptfruchtart zählen landwirtschaftliche Kulturpflanzen verschiedener Gattungen, jede Art von Kreuzblütlern (Brassicaceae), Nachtschattengewächsen (Solanaceae) und Kürbisgewächsen (Cucurbitaceae) sowie Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf Ackerflächen.
Darüber hinaus zählt die Leguminosenmischkultur (Mischung von Leguminosen und anderen Pflanzen, sofern die Leguminosen im Bestand überwiegt) als eine Hauptfruchtart. Eine weitere Hauptfruchtart ist die sonstige Mischkultur. Dies sind alle Mischkulturen, die nicht unter Gras oder andere Grünfutterpflanzen und Leguminosenmischkultur fallen, und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn diese zur gleichen Gattung gehören.
Für jede Hauptfruchtart ist ein Anbauanteil von mindestens 10% und maximal 30% der Ackerfläche einzuhalten. Weiterhin gibt es Maßgaben zu den Nutzartgruppen. So ist es erforderlich, dass 10%Leguminosen einschließlich der Leguminosenmischkultur auf der Ackerfläche stehen. Dabei ist es unerheblich, ob groß- oder kleinkörnige Leguminosen angebaut werden. Hinsichtlich der Nutzartgruppe wird die Leguminosenmischkultur als Leguminose gewertet. So gilt Klee als Leguminose sowie auch Kleegras, sofern der Klee gegenüber dem Gras überwiegt, das heißt mehr als 50 % des Bewuchses ausmacht. In diesem Fall ist der Nutzartcode 434 „Gras-Leguminosen Gemisch (mehr Leg.)“ zu wählen. Entscheidend ist der optische Eindruck auf der Fläche, nicht die anteilige Zusammensetzung des Saatgutgemisches. Außerdem darf der maximal zulässige Getreideanteil von 66% der Ackerfläche nicht überschritten werden. Bei einem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten können diese zusammengefasst werden, falls bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten der Mindestanteil von 10 % nicht erreicht wird.
Da es sich bei den vielfältigen Kulturen im Rahmen der Ökoregelung 2 um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, beziehen sich die Verpflichtungen auf die gesamte Ackerfläche des Betriebes. Dazu gehören auch Kleinstflächen, die die Mindestschlaggröße von 0,1 ha nicht erreichen. Diese Flächen unterhalb der Mindestschlaggröße sind bei der Berechnung der Mindestanteile der Kulturen zu berücksichtigen, wobei für diese Kleinstflächen keine Direktzahlungen beantragt werden können. Brachliegendes Ackerland wird im Rahmen dieser Ökoregelung nicht gefördert.
Beantragt wird die Maßnahme mit der Anlage ÖR2 – Anbau vielfältiger Kulturen. Weiterhin steht im ELAN-Programm ein ÖR-Rechner zur Verfügung, der auf Ihren Angaben im Flächenverzeichnis basiert. Der ÖR-Rechner dient nur zur Hilfestellung und ist nicht rechtsverbindlich. Besonders die Mindestanteile bei Fruchtartzusammenfassungen sollten Antragsteller manuell prüfen.
Änderungen von Flächengrößen im Flächenverzeichnis nach Verwaltungs- und/ oder Vor-Ort-Kontrollen können zu Verschiebungen der Anbauanteile an der Gesamtackerfläche führen. Im Vergleich zur Agrarumweltmaßnahme „Vielfältige Kulturen“ gibt es bei der Ökoregelung 2 keine Sanktionen, wenn einzelne Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. Werden beispielsweise nur 9% Leguminosen angebaut oder beträgt der Anteil einer Fruchtart 31 %wird die gesamte Maßnahme abgelehnt. Nach aktuellem Stand liegt der Einheitsbetrag bei 60 €/ ha.
ÖR 3 – Agroforst
Setzt eine Flächenbewirtschaftung auf Ackerland oder Dauergrünland mit gleichzeitigem Anbau von Wertholz oder Obstanbau voraus. Im Agroforstsystem müssen mindestens zwei Gehölzstreifen angelegt sein. Der Anteil dieser Streifen an einer förderfähigen Fläche darf zwischen 2 und 35 % betragen. Dabei muss die Mindestbreite bei einem durchgängig bestockten Streifen 3 m bzw. die Höchstbreite 25 m betragen. Der Maximalabstand zwischen zwei Gehölzstreifen oder zum Rand darf 100 m erreichen, während der kleinste Abstand auf höchstens 20 m festgelegt ist. Bei Streifen entlang von Gewässern sind Abweichungen zur Mindestbreite möglich. Eine Holzernte kann in den Monaten Dezember, Januar und Februar erfolgen. Der voraussichtliche Prämiensatz für die Gehölzstreifen, nicht das gesamte Agroforstsystem, beträgt 200 €/ha.
Die Anlage der Gehölzstreifen muss zur Antragstellung abgeschlossen sein, damit diese in dem Antragsjahr beihilfefähig ist. Teil der Antragsunterlagen muss ein positiv geprüftes Nutzungskonzept sein. Das Nutzungskonzept muss für jedes Agroforstsystem ausgefüllt und von der Landwirtschaftskammer NRW positiv geprüft worden sein, damit dieses beihilfefähig ist. Dabei handelt es sich um ein Formular mit Angaben zum Agroforstsystem (Nutzung, Maßangaben, Gehölzarten etc.) und ist unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung zu finden.
Förderfähige Gehölzstreifen, die nach dem 01.01.2022 angelegt worden sind, dürfen keine Kulturen aus der Negativliste enthalten. Folgende Gehölzpflanzen sind demnach nicht zulässig: Eschen-Ahorn, Schmetterlingsstrauch, Rot-Esche, Späte Traubenkirsche, Essigbaum, Robinie, Kartoffel-Rose, Gewöhnliche Schneebeere, Roteiche und Blauglockenbaum. Die Negativliste kann alternativ auch im entsprechenden Merkblatt im ELAN-Programm oder unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung eingesehen werden. Zudem muss das Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion bei dem Anbau im Vordergrund stehen. Im Flächenverzeichnis sind die Streifen mit dem Nutzungscode 081 und der Bindung AF und ÖR3 Agroforst zu erfassen. Anschließend ist die Anlage Agroforst und ÖR3 – Agroforst auszufüllen.
ÖR 4 – Grünlandextensivierung
Die Ökoregelung 4 fördert die extensive Bewirtschaftung aller Dauergrünlandflächen des Betriebes. Die Prämie wird nur gewährt, wenn die Betriebsleiter im Gesamtbetrieb einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einhalten. So können intensiver genutzte Grünlandflächen mit einem hohen Viehbesatz durch extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen ausgeglichen werden.
NEU: Ab diesem Jahr gilt das gesamte Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember als Berechnungszeitraum für den durchschnittlichen Viehbesatz. Die Regelung, dass der Viehbesatz von 0,3 RGV/ha an maximal 40 Tagen unterschritten werden darf, entfällt ab 2024. Da nun nur noch der jährliche Durchschnittsbestand ausschlaggebend ist, sind temporäre Unter- oder Überschreitungen im Jahresverlauf unter Einhaltung der Maßgabe zum durchschnittlichen Bestand möglich.
Grundlage für die Ermittlung der zulässigen RGV ist ein festgelegter Berechnungsschlüssel. Wichtig ist, dass alle im Betrieb gehaltenen Tiere bei der Antragstellung angegeben werden. Das trifft beispielsweise auch auf Pensionstiere zu.
Die ausgefüllte Anlage ÖR4 beantragt die Dauergrünland Extensivierung Betrieb. Dort werden – nicht rechtsverbindlich – auf Basis der im Flächenverzeichnis angegebenen Dauergrünlandflächen die minimal sowie maximal zulässigen Großvieheinheiten, welche im gesamten Betrieb gehalten werden dürfen, angegeben. Angaben über die gehaltene Anzahl an Rindern sind in der Anlage Viehbestand nicht erforderlich. Die für den Antrag relevanten Rinderdaten werden automatisiert der HIT-Datenbank entnommen. Zu beachten ist, dass die HIT-Nummern aller Betriebsstätten im ELAN-Antrag unter „Unternehmerdaten“ sowie „weitere Betriebsstätten“ angegeben werden.
Für alle anderen Raufutterfresser sind die tatsächlichen Durchschnittsbestände zur Antragsstellung in der Anlage ÖR4 anzugeben.
NEU: Gesonderte Angaben für Schaf- und Ziegenlämmer sind in diesem Jahr nicht mehr erforderlich. Lediglich Schafe und Ziegen mit einem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung von über einem Jahr werden erfasst.
Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV/ha förderfähiges Dauergrünland entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern zu führen. Darüber hinaus sind Pflanzenschutzmittel unzulässig und die Dauergrünlandflächen des Betriebes dürfen im Antragsjahr nicht umgebrochen werden. ➔
Die Ökoregelung 4 - Dauergrünland Extensivierung Betrieb - wird mit 100 €/ha gefördert.
ÖR 5 – Kennarten auf Grünland
Die Ökoregelung 5 – Kennarten in Dauergrünlandextensivierung – fördert das Vorkommen von regionaltypischen Kennarten auf Dauergrünland. So werden einzelne Dauergrünlandschläge des Betriebes im Rahmen dieser Maßnahme extensiviert. Um an dieser teilnehmen zu können, müssen mindestens vier Pflanzenarten aus der landesspezifischen Liste auf dem Grünlandschlag vorhanden sein. Diese vorgegebene Liste umfasst 38 regionaltypische Kennarten oder Kennartgruppen des artenreichen Dauergrünlands. Zu finden ist diese im entsprechenden Merkblatt im ELAN-Programm oder unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung. Beantragt werden können alle förderfähigen Dauergrünlandschläge mit folgenden Nutzartcodierungen:
- 459 - Grünland,
- 480 - Streuobstfläche mit Grünlandnutzung,
- 492 - Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z. B. Heide),
- 592 - Dauergrünland aus der Erzeugung genommen sowie
- 093 - ÖR 1d Altgrasstreifen.
Die ÖR5 – Kennarten in Dauergrünlandextensivierung wird durch die Angabe der Bindung ÖR5 in der letzten Spalte des Flächenverzeichnisses sowie der ausgefüllten Anlage ÖR5 beantragt. Hier ist zu erwähnen, dass der Antragsteller selbst festlegen kann, für welche Schläge er diese Maßnahme beantragen möchte, solange mindestens vier Kennarten auf dem Schlag nachgewiesen werden. Ein Antrag für einzelne Teilschläge ist nicht möglich, da sich die Maßnahme immer auf den gesamten Schlag bezieht. Darauf gilt es bei der Antragstellung zu achten.
Der Antragsteller ist darüber hinaus verpflichtet, seine Flächen bis zum 30. Juni nach einem bestimmten Muster abzugehen und dabei die vorkommenden Kennarten im sogenannten Kartierbogen zu notieren. Das Merkblatt zur Ökoregelung 5 beschreibt das Vorgehen. Das Erstellen eines Kartierbogens bis zum 30. Juni ist Antragsbestandteil und für die Gewährung dieser Prämie zwingend notwendig.
Der Kartierbogen muss bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorliegen. Ebenso müssen mindestens vier Kennarten auf dem Schlag vorkommen. Dabei ist es aufgrund unterschiedlicher Blühzeitpunkte der einzelnen Pflanzenarten unerheblich, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle gefundenen Kennarten mit denen vom Antragsteller übereinstimmen. Wichtig ist, dass vier Kennarten aus der landesspezifischen Liste nachgewiesen werden.
Die Prämie für die Ökoregelung 5 beträgt voraussichtlich etwa 240 €/ha.
ÖR 6 – Keine Pflanzenschutz
Diese Ökoregelung fördert den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Der Antragsteller kann selbst entscheiden, welche Flächen seines Betriebs nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden sollen. Der freiwillige Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel gilt für Ackerschläge und Dauerkulturen. Es ist daher möglich, nur auf einzelnen Schlägen auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel zu verzichten. Ein gesamtbetrieblicher Verzicht ist bei dieser Ökoregelung nicht erforderlich.
Verboten sind alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die für den Einsatz in der ökologischen Landwirtschaft zugelassen sind, sowie Mittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß EU-Verordnung genehmigt sind.
Beantragt werden können beihilfefähige Ackerflächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide, Mais, Leguminosen, einschließlich Gemenge (außer Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte sowie Gemüse. Vom 1. Januar bis zur Ernte der Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres dürfen auf diesen Flächen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
Für Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, läuft der Zeitraum des Verzichtes auf Pflanzenschutzmittel vom 01. Januar bis zum 15. November des Antragsjahres. Ein Umbruch oder die Ernte kann bereits vor dem 31. August erfolgen, die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel gilt jedoch in jedem Fall mindestens bis zum 31. August. Wenn die im Antrag genannte Kultur erst nach dem 31. August geerntet wird, besteht die Verpflichtung, bis zur Ernte auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Bei Dauerkulturen dürfen vom 1. Januar bis 15. November keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Der Verpflichtungszeitraum für diese Ökoregelung beträgt ein Jahr.
In der Ökoregelung 6 gibt es zwei verschiede Einheitsbeträge. Ackerflächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide, Mais, Leguminosen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse sowie Dauerkulturen werden mit einem geplanten Einheitsbetrag in Höhe von 150 €/ha gefördert. Für Ackerland, das zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen (einschließlich Gemenge) genutzt wird, liegt der geplante Einheitsbetrag bei 50 €/ha.
Um die ÖR 6 zu beantragen, eine Bindung im Flächenverzeichnis für den entsprechenden Schlag setzen. Nur Flächen, auf denen die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln nach rechtlichen Vorgaben nicht bereits verboten ist, können beantragt werden. Zur Unterstützung gibt es mehrere Kulissen, in denen ausgewiesen wird, ob Flächen für die Beantragung der ÖR 6 geeignet sind. Als Hilfe bieten sich zwei Kulissen an: die agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW und eine Kulisse für den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz. Die Kulissen sind in ELAN hinterlegt, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Sollte Ihre Fläche beispielsweise an einem Gewässer liegen und der Mindestabstand zum Gewässer wird unterschritten, so ist für diesen Teil der Fläche, der den Abstand zum Gewässer nicht einhält, ein Teilschlag zu bilden.
Bei der ÖR 6 sind folgende Nutzarten zulässig:
81, 113, 116, 119, 120, 122, 132, 143, 144, 150, 157, 171, 181-183, 186-188, 210-212, 220, 221, 222, 230, 240, 250, 312, 316, 320, 330, 341, 392, 393, 411, 413, 414, 421-427, 429-434, 512, 573, 602-604, 610, 612-614, 616-620, 622-624, 627-631, 633-649, 683, 704, 760, 766, 802-806, 822, 825-827, 829, 833, 834, 838-842, 850-854, 860-863, 865, 917, 919
ÖR 7 – Natura 2000
Gefördert werden landwirtschaftliche Flächen in Natura-2000-Gebieten mit bestimmten Schutzzielen. Beantragt wird die ÖR7, indem im Flächenverzeichnis die Bindung zur ÖR7 für den entsprechenden Schlag erfolgt. Unterstützend steht im GIS-System des ELAN-Programms steht eine eigene ÖR7-Kulisse zur Verfügung, die auf den Flora- Fauna-Habitat-und Vogelschutzgebiet-Kulissen basiert.
Im Antragsjahr dürfen weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung des Grundwassers oder zur Dränage durchgeführt, sowie keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden. Allgemeine Pflegemaßnahmen sind zulässig. Ausnahmen hiervon bilden Maßnahmen, die von einer für den Naturschutz zuständigen Behörde genehmigt, angeordnet oder durchgeführt wurden.
Landwirtschaftliche Flächen sind begünstigungsfähig sofern rechtliche Vorgaben keiner der oben genannten Maßnahmen entgegenstehen. Im Antragsjahr dürfen diese Maßnahmen jedoch nicht auf den bezeichneten Flächen durchgeführt werden. Zu den entgegenstehenden rechtlichen Vorgaben gehören nicht Maßnahmen, die unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde stehen. In einer Satzung zum VSG (rechtliche Sicherung des Gebiets) muss also ausdrücklich ein Verbot festgelegt sein. Wenn bereits eine der genannten Maßnahmen für eine Fläche zutrifft, ist diese Fläche bei dieser Ökoregelung nicht förderfähig.
Ein Antrag für ÖR7 ist mit folgenden Nutzungsarten nicht möglich: 564, 583, 924, 956, 972, 973, 983, 994-996
Nach aktuellem Stand beträgt der Einheitsbetrag 40 €/ha.