Agrarförderung 2024

Ökoregelungen: Sie haben die Wahl​

Insgesamt sieben freiwillige Ökoregelungen helfen nicht nur dem Klima und der Umwelt, sie bedeuten auch zusätzliche Einnahmen. Einzelne lassen sich sogar kombinieren.​

Die Ökoregelungen fördern Leistungen zum Schutz des Klimas und der Umwelt. Eine Teilnahme ist freiwillig und kann auch ohne gleichzeitiges Beantragen der Einkommensgrundstützung erfolgen. Sieben verschiedene Maßnahmen, die in bestimmten Konstellationen kombiniert werden können, stehen zur Wahl. Im Einzelnen geht es um die Fördermaßnahmen:

  • ÖR1 – Flächenstilllegungen
  • ÖR2 – Vielfältige Kulturen
  • ÖR3 – Agroforst
  • ÖR4 – Dauergrünland Extensivierung Betrieb
  • ÖR5 – Kennarten in Dauergrünland Extensivierung
  • ÖR6 – Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
  • ÖR7 – Natura 2000

ÖR1 – Flächen stilllegen

Wer neben der Konditionalitätenbrache weitere Stilllegungsflächen auf Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur erbringen möchte, für den kann die ÖR1 interessant sein. Folgende vier Varianten gibt es:

a. Freiwillige Stilllegung auf Ackerland

b. Blühflächen auf Ackerland

c. Blühflächen in Dauerkultur

d. Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland

ÖR1a – Freiwillige Stilllegung auf Ackerland: Die Ökoregelung 1a fördert die Stilllegung von nicht produktiven Flächen auf Ackerland, die über den verpflichtenden Anteil von 4 % Konditionalitätenbrache hinausgehen. Jede nicht produktive Fläche muss mindestens 0,1 ha groß sein, wobei Landschaftselemente nicht angerechnet werden. Die Flächen können entweder der Selbstbegrünung überlassen oder durch Aussaat bis zum 31. März begrünt werden. Die Begrünung darf nicht durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Die Anwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt.

Der Zeitraum vom 01. April bis zum 15. August gilt als Sperrzeitraum. Während dieser Zeit ist es verboten, den Aufwuchs auf diesen Flächen zu mähen oder zu zerkleinern. Eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, darf ab dem 1. September des Antragsjahres vorbereitet und durchgeführt werden. Abweichend davon, ist eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps bereits ab dem 15. August zulässig. Ab dem 01. September dürfen Schafe und Ziegen den Aufwuchs beweiden. Eine Mindesttätigkeit wie zum Beispiel Mähen oder Mulchen ist nur alle zwei Jahre bis zum 15. November erforderlich.

NEU: Im vergangenen Jahr musste für die ÖR1a mindestens 1% des förderfähigen Ackerlandes stillgelegt werden, diese Grenze entfällt nun. Maximal begünstigungsfähig sind 6 % des beihilfefähigen Ackerlandes mit einer neuen Ausnahme für Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland. Für diese wird ab 2024 bis 1 ha freiwilliger Stilllegung in der ersten Stufe vergütet, auch wenn die Obergrenze von 6 % überschritten ist. Der eine Hektar müssen nicht als ein Schlag erbracht, sondern kann auch durch mehrere Streifen erfüllt werden, die jeweils die Mindestschlaggröße von 0,1 ha einhalten.

Für das erste Prozent ist ein Betrag von 1300 €/ha vorgesehen. Für das zweite Prozent 500 €/ha und darüber hinaus sind 300 €/ha beabsichtigt. Ab 2024 werden für Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland die ersten 1,0 ha mit dem geplanten Betrag von 1300,00 €/ha vergütet, darüber hinaus werden die entsprechenden Stufen angewandt.

Um ÖR1a – Freiwillige Stilllegung – zu beantragen, Code 088 in Spalte 14 auswählen und in der vorletzten Spalte die Bindung ÖR1a/b angeben. Zusätzlich Anlage ÖR1a/b ausfüllen.

ÖR1b – Blühflächen auf Ackerland: Die Ökoregelung 1b – Blühflächen auf Ackerland – baut auf der Ökoregelung 1a auf und ermöglicht eine zusätzliche Vergütung von 200 €/ha für das Ausbringen einer Blühmischung auf der Stilllegung. Das bedeutet, ÖR1b kann nur in Kombination mit ÖR1a beantragt werden.

Zusätzlich gibt es weitere Vorgaben zur Größe der Fläche. Bei streifenförmiger Aussaat beträgt die Mindestbreite 5 m auf der gesamten Länge des Streifens. Blühflächen können eine Förderung bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 3 ha erhalten. Die Vorgabe aus dem vergangenen Jahr, wonach ein Blühstreifen mindestens 20 und maximal 30 m breit sein darf, ist entfallen.

Darüber hinaus muss sich auf den Blühflächen ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Dabei wird zwischen einjährigen und mehrjährigen Begrünungen unterschieden. Eine einjährige Saatgutmischung muss aus mindestens zehn der in Gruppe A aufgelisteten Arten bestehen. Eine mehrjährige Saatgutmischung muss aus mindestens fünf der in Gruppe A und fünf der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.

NEU: Ab 2024 gilt für Nordrhein-Westfalen eine Landessortenliste, die alle im Jahr 2024 zulässigen Arten umfasst. Eine Erweiterung der Saatgutmischung durch fremde Arten, die nicht auf der Landesliste stehen, ist nicht zulässig. Eine Liste mit den zulässigen Arten kann im entsprechenden Merkblatt im ELAN-Programm abgerufen oder unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung eingesehen werden. Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Eine Nachsaat ist bei unzureichendem Aufgang möglich.

Abweichend von ÖR1a ist es auf Blühflächen erst im Folgejahr erlaubt, eine Aussaat oder Pflanzung durchzuführen, die im Folgejahr zur Ernte führt. 2024 müssen erstmalig beantragte sowie einjährige Blühflächen bis zum 31. Dezember erhalten bleiben. Die Mindesttätigkeit, die alle zwei Jahre erbracht werden muss, kann durch die Aussaat oder die Einsaat der Folgekultur im zweiten Antragsjahr erbracht werden.

Um ÖR1b – Blühflächen auf Ackerland – zu beantragen, im Flächenverzeichnis den Nutzartcode 090 verwenden, die Bindung ÖR1a/b angeben und die Anlage ÖR1a/b ausfüllen.

ÖR1c – Blühflächen in Dauerkultur: Die Ökoregelung 1c begünstigt Blühflächen in Dauerkultur. Es gibt keine Mindestschlaggröße. Dadurch lassen sich beispielsweise auch kleine Streifen zwischen den Kulturen realisieren. Blühflächen werden mit 200 €/ha vergütet. Landschaftselemente und Dauerkultur, auf der sich ein Agroforstsystem befindet, können nicht angerechnet werden.

Auf den Blühflächen muss sich ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Es gibt einjährige und mehrjährige Begrünungen. Eine einjährige Saatgutmischung muss mindestens zehn Arten aus Gruppe A enthalten. Eine mehrjährige Saatgutmischung muss mindestens fünf Arten aus Gruppe A und fünf Arten aus Gruppe B enthalten.

Ab 2024 gilt für Nordrhein-Westfalen die Landessortenliste, die alle im Jahr 2024 zulässigen Arten umfasst. Eine Erweiterung der Saatgutmischung durch fremde Arten, die nicht auf der Landesliste stehen, ist nicht zulässig.

Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Eine Nachsaat ist bei unzureichendem Aufgang möglich. Das Ausbringen von Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig. Wenn die Blühfläche im Rahmen der Ökoregelung bereits im Vorjahr beantragt wurde, ist ab dem 1. September eine Bodenbearbeitung zur Aussaat oder Pflanzung möglich. Diese darf jedoch nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führen. Im Umkehrschluss bedeutet dies für 2024: Für erstmalig beantragte sowie einjährige Blühflächen ist ein Umbruch vor dem 31. Dezember nicht erlaubt. Die alle zwei Jahre bis zum 15. November erforderliche Mindesttätigkeit, kann durch die Aussaat oder die Einsaat der Folgekultur im zweiten Antragsjahr erbracht werden.

Um ÖR1c – Blühflächen in Dauerkultur – zu beantragen, im Flächenverzeichnis den Nutzartcode 092 wählen, die Bindung ÖR1c angeben und Anlage ÖR1c ausfüllen.

ÖR1d – Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland: Die Ökoregelung 1d fördert Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. Die Altgrasstreifen/ -flächen müssen mindestens 0,1 ha groß sein...