Bei Linien- bzw. frei abblühenden Rapssorten sind im Rahmen der Saatgutanerkennung mindestens zwei Feldbesichtigungen erforderlich. Eine findet im Herbst statt, die zweite folgt dann im Frühjahr. Bei Hybridsorten kommen im Frühjahr dann noch zwei weitere Besichtigungen hinzu: Eine zur Blüte und eine zur Kontrolle des Abschlegelns der Vaterlinie.
Je nach Entwicklungsstand wird die erste Besichtigung in den nächsten Tagen beginnen. Vermehrer sollten den Vermehrungsschlag deshalb noch vor Beginn der Feldbesichtigung beschildern. Auf diesen Schildern sind Fruchtart, Sorte, beantragte Kategorie, Anschriften von Vermehrer und VO-Firma, Schlagbezeichnung und Schlaggröße anzugeben. Normalerweise stellen die Züchter diese Schilder rechtzeitig zur Verfügung.
Nur die richtige Sorte
Jetzt im Herbst werden die Vermehrungsflächen daraufhin geprüft, ob Pflanzen anderer Sorten oder abweichende Typen auftreten. Abweichende Typen lassen sich jetzt relativ einfach erkennen und gegebenenfalls auch mit vergleichsweise geringem Aufwand bereinigen. Form und Farbe des Blattes sowie die Bereifung sind zu diesem Zeitpunkt wichtige Kriterien zur Beurteilung der Sortenechtheit.
Im Durchschnitt der Auszählungen darf der Feldbesichtiger maximal fünf abweichende Typen bei Vorstufen- und Basissaatgut je 150 m² vorfinden, bei Z-Saatgut sind es maximal 15. Unter diese Norm fallen auch andere Pflanzenarten, deren Pollen zur Fremdbefruchtung führen können (Kohlrübe) oder deren Samen sich nur schwer vom Rapssamen unterscheiden lassen (z. B. Rübsen, schwarzer Senf, Sareptasenf, Futterkohl und Stoppelrübe).
Unkräuter ggf. entfernen
Gleichzeitig achten die Feldbesichtiger auch auf Unkräuter oder andere Pflanzenarten, deren Samen sich aus dem Rapssaatgut nur schwer herausreinigen lassen (z. B. Weißer Senf, Ölrettich, Klettenlabkraut, Ackersenf, kleinsamige Wickenarten wie viersamige Wicke, rauhaarige Wicke oder schmalblättrige Wicke). Von diesen schwer herauszureinigenden Arten dürfen maximal zehn Pflanzen bei Vorstufe und Basis bzw. 25 bei Z-Saatgut auf 150 m² vorhanden sein.
Werden diese Grenzwerte überschritten, wird der Bestand ohne Erfolg besichtigt. Das Verfahren kann dann nur nach einer erfolgreichen Bereinigung und nachfolgender Nachbesichtigung fortgesetzt werden.
Mindestentfernungen eingehalten?
Außerdem kontrollieren die Experten die vorgeschriebenen Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen. Um Fremdbefruchtungen zu vermeiden, sind bei Liniensorten 200 m bei Vorstufen- und Basis- sowie 100 m bei Z-Vermehrungen einzuhalten. Bei Hybridsorten gilt ein Mindestabstand von 500 m bei Vorstufen- und Basissaatgut und 300 m bei Z-Saatgut. Um mechanische Vermischungen bei der Ernte zu verhindern, müssen alle Vermehrungsbestände von angrenzenden Mähdruschfrüchten durch einen deutlichen Trennstreifen von mindestens 40 cm abgegrenzt sein.
Bei Hybridvermehrungen, wo die sterile Mutterlinie und die Vaterlinie (Bestäuber) im Streifenanbau angelegt sind, muss der Trennstreifen zwischen den Erbkomponenten mindestens 80 cm breit sein. Dies gilt auch fürs Vorgewende oder für keilförmig verlaufende Schlagteile.
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