Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) sieht seit September 2021 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (ausgenommen Trockenmauern im Weinbau) Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel vor: Dazu zählen Herbizide sowie Insektizide mit Kennzeichnung als bienengefährlich (B1 bis B3!) oder als bestäubergefährlich (NN 410) und Pflanzenschutzmittel, die einen in Anlage 2 oder 3 der PflSchAnwV aufgeführten Stoff enthalten.
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Beim Pflanzenschutzdienst NRW können Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen auch im Bewirtschaftungsjahr 2024 Ausnahmen von diesem Verbot nach § 4 Abs. 2 PflaSchAnwV beantragen. Der Zeitraum der Antragstellung endet am 31. März 2024, Abweichungen sind nur im Ausnahmefall zulässig. Eine Alternative zur Ausnahmegenehmigung ist der Erschwernisausgleich für betroffene Flächen im Schutzgebiet.
Der Antrag dazu ist im Rahmen des EU-Sammelantrags beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einzureichen. Die Inanspruchnahme des Erschwernisausgleichs und die Ausnahmegenehmigung schließen sich gegenseitig aus. Daher ist der Antrag auf Erschwernisausgleich im Fall einer erteilten Ausnahmegenehmigung umgehend zurückzuziehen. Beide Verfahren sind aufeinander abgestimmt. Daher werden Ausnahmegenehmigungen nur für ein Kalenderjahr erteilt.
Kriterien für Ausnahmegenehmigungen
Für das Antragsverfahren 2024 sind die Genehmigungskriterien zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bekannt gegeben worden und haben sich im Vergleich zu 2023 nicht geändert. Die Antragstellung für das Genehmigungsjahr 2024 erfolgt mithilfe eines digitalen Antragsformulars, das Sie hier finden. Anträge abseits des Antragsverfahrens können nicht bearbeitet werden.
Die Kriterien zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Anwendungsverbot in Schutzgebieten wurden vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW wie folgt festgelegt. Der Antragsgrund eines erheblichen landwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Schadens ist regelmäßig gegeben, wenn für den Betrieb aufgrund des Anwendungsverbots in Schutzgebieten ein Rückgang der Direkt- und Arbeitserledigungskostenfreien Leistung (DAkfL) von mehr als 6 % entsteht, bezogen auf die gesamte Ackerfläche des Betriebes.
Für die Berechnung des Rückgangs werden also alle angebauten Kulturen auf allen Flächen des Antragstellers betrachtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten. Wichtig: Der Erschwernisausgleich wird in die Kalkulation mit einbezogen! Der Ausgleich beträgt 382 € je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche und 1527 € je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturfläche.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NRW.
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